Ad Quintum Mucium libri
Ex libro V
Pompon. lib. V. ad Quint. Mucium. In einem Fall, wo Mehrern der Gebrauch von einem Walde vermacht worden war, verordnete der Kaiser Hadrian, dass auch die Benutzung als ihnen vermacht anzusehen sei, weil, wenn den Vermächtnissinhabern nicht wie den Niessbrauchern frei stände, das Holz zu hauen und zu verkaufen, sie gar nichts von dem Vermächtniss haben würden. 1Wenn auch der Vermächtnissinhaber, dem der Gebrauch eines Hauses vermacht worden ist, so wenig Raum bedarf, dass er vom ganzen Hause keinen Gebrauch machen kann, so darf der Eigenheitsherr doch die leeren Gemächer nicht gebrauchen, weil dem Gebraucher frei steht, von Zeit zu Zeit das ganze Haus zu gebrauchen, da ja auch zuweilen die Eigenthümer je nach den Zeitumständen bald manche [Zimmer] ihres Hauses gebrauchen, bald nicht gebrauchen. 2Wenn derjenige, dem der Gebrauch vermacht worden ist, denselben über die Gebühr ausgedehnt hat, wie muss der erkennende Richter da den Umfang des Gebrauchs feststellen? — Dass er nur, so weit er darf, den Gebrauch ausübe.
Pompon. lib. V. ad Q. Muc. Die Nichtschuld, welche Jemand wissentlich in der Absicht gegeben hat, dass er sie nachher zurückfordern wollte, kann er nicht zurückfordern.
Pompon. lib. V. ad Quint. Muc. Wenn einem zum Heirathsgut gehörigen Sclaven durch ein Legat oder eine Erbschaft Etwas zugekommen ist und der Testator nicht ausdrücklich erklärt11Noluit, s. v. Glück a. a. O. XXV. S. 150. Anm. 54. hat, dass dies dem Ehemanne gehören sollte, so ist dies nach aufgelöster Ehe der Frau zurückzugeben.
Pompon. lib. V. ad Quint. Muc. Quintus Mucius sagt: wenn es streitig wird, woher Etwas an die Frau gekommen sei, so ist es sowohl der Wahrheit, als dem Anstand gemässer, dass man glaubt, dass das, wovon es nicht nachgewiesen wird, woher sie es habe, von [ihrem] Manne, oder von dem, welcher in der Gewalt desselben war, an sie gekommen sei. Es scheint aber Quintus Mucius dies in Betreff der Ehefrau angenommen zu haben, um [den Verdacht] eines schändlichen Erwerbes zu entfernen22Der in dieser Stelle aufgestellten Vermuthung gibt man heut zu Tage unter dem Namen praesumtio Muciana eine andere Beziehung. S. Mühlenbruch Doctr. Pand. §. 260. not. 2. §. 281. ex..
Pompon. lib. V. ad Quint. Muc. Quintus Mucius sagt: wenn ein Hausvater seiner Gattin ein Gefäss, oder Kleidungsstücke, oder irgend etwas Anderes mit dem Beisatz vermacht hat: was ihretwegen gekauft und angeschafft worden sei, so wird dasjenige als in das Vermächtniss begriffen betrachtet, was mehr ihrer allein, als des gemeinschaftlichen Gebrauchs wegen angeschafft worden ist. Pomponius: dies verhält sich nicht nur dann so, wenn der Gebrauch davon zwischen Mann und Frau gemeinschaftlich war, sondern auch wenn deren Kindern oder irgend einem Dritten; denn es wird angenommen, als habe er das gemeint, was zum alleinigen Gebrauch der Frau angeschafft worden ist. Wenn aber Quintus Mucius ein bestimmtes Gefäss, Kleid oder etwas Anderes meint, so würde unsere Bemerkung unrichtig sein, denn es ist ein grosser Unterschied, ob etwas dergleichen im Allgemeinen oder ein bestimmtes Stück vermacht worden ist; wenn im Allgemeinen, wie z. B. was der Frau wegen angeschafft worden ist, so ist die [obige] Bestimmung richtig; wenn es aber so heisst: das und das Purpurkleid, so dass damit ein bestimmtes bezeichnet ist, so gilt das Vermächtniss jeden Falls, wenn auch der Zusatz: welches ihretwegen gekauft und angeschafft worden, dabei gestellt, und es weder gekauft, noch angeschafft, noch ihr zum Gebrauch gegeben worden ist, weil, sobald ein bestimmter Gegenstand vermacht worden ist, eine falsche hinzugesetzte Bezeichnung das Vermächtniss nicht entkräftet; z. B. es ist gesagt: den Stichus, den ich vom Titius erkauft habe; denn hier gilt das Vermächtniss, auch wenn er ihn nicht gekauft, oder von einem Andern gekauft hat. Wenn freilich das Vermächtniss so lautet: Gefässe, oder Kleider, oder was der Frau wegen angeschafft worden ist, so wird die Meinung des Quintus Mucius gleichfalls richtig sein; für welchen Fall zu bemerken ist, dass der Erbe zur Verabreichung dieser Sachen auch dann gehalten sei, wenn dieselben einem Andern gehörten, während der Testator sie für die seinigen hielt.
Pompon. lib. V. ad Quint. Muc. Wenn dem Titius ein Vermächtniss ausgesetzt worden ist, wann er vierzehn Jahre alt geworden sein würde, und derselbe vor dem vierzehnten Jahre gestorben ist, so geht das Vermächtniss auf seinen Erben nicht über, weil dieses Vermächtniss nicht blos einen bestimmten Tag, sondern auch eine Bedingung in sich begreift, nämlich wenn er vierzehn Jahre alt geworden sein würde; wer aber nicht mehr in der Welt ist, von dem kann nicht angenommen werden, dass er33Das zweite non der Florentine ist hier zu streichen, s. d. Göttinger C. J.-Ausgabe. vierzehn Jahre alt sei. Es macht auch keinen Unterschied, ob gesagt worden ist: wenn44Si; im vorigen Satz (zu Eingang) ist cum gebraucht. er vierzehn Jahre alt geworden ist, oder so [wie vorher gesagt ist]; indem im erstern Fall die Zeit durch eine Bedingung bezeichnet wird, im folgenden eine Bedingung durch die Zeit; in beiden Fällen ist es jedoch dieselbe Bedingung. 1Einige Bedingungen sind überflüssig, z. B. wenn Jemand sagt: Titius soll mein Erbe sein; wenn Titius meine Verlassenschaft angetreten hat, so soll er dem Mävius zehn[tausend Sestertien] geben; denn diese Bedingung wird für gar nicht beigefügt erachtet, so dass das Vermächtniss jeden Falls auf des Mävius Erben übergeht, wenn derselbe auch vor dem Erbschaftsantritt gestorben ist. Ingleichen wenn so gesagt ist: wenn Titius meine Verlassenschaft angetreten hat, soll er binnen hundert Tagen dem Mävius zehn[tausend Sestertien] geben; denn dieses Vermächtniss ist zu einem bestimmten Tage [zahlbar], und nicht unter einer Bedingung, weil hier des Labeo Begriffsbestimmung sich als richtig bewährt, welcher sagt, dass nur dasjenige Vermächtniss auf des Vermächtnissinhabers Erben übergehe, von welchem, wenn die Erbschaft angetreten wird, die Gewissheit vorhanden ist, dass eine Verpflichtung dazu eintreten werde. 2Wenn ich jedoch zwei Erben einsetze, und auf den Fall, dass der Eine von ihnen die Erbschaft antritt, Jemandem ein von beiden Erben zu entrichtendes Vermächtniss ertheile, so wird die Bedingung nicht überflüssig sein, sondern sie wird rücksichtlich des Antheils des Miterben gelten, rücksichtlich dessen aber, der bei der Bedingung gemeint ist, überflüssig sein, gleichwie wenn der Miterbe allein eingesetzt und auf diese Weise das Vermächtniss ausgesetzt worden wäre.
Idem lib. V. ad Quint. Mucium. Wenn ich mir stipulirt habe, du sollest nichts vornehmen, was mich an dem Gebrauche des Hauses hindere, und du verhinderst zwar nicht mich, aber meine Frau, oder umgekehrt, du legst bei einer meiner Frau geleisteten Stipulation mir Hindernisse in den Weg, wird alsdann die Stipulation auch verwirkt? Besser ist es, die Worte hier so zu verstehen. Denn auch wenn ich mir stipulirt habe, du sollst nichts vornehmen, was mich an dem Gebrauche eines Fahrwegs, eines Fusssteigs oder einer Trift hindere, und du legst zwar nicht mir, aber Jemandem, welcher sich deren in meinem Namen bedient, Hindernisse in den Weg, so wird man annehmen müssen, dass die Stipulation verwirkt werde.
Idem lib. V. ad Quint. Muc. Wenn mein Sclave von meinem Freigelassenen, ihm Dienste zu leisten, stipulirt hat, so ist, wie Celsus schreibt, die Stipulation ungültig: anders würde es sich jedoch verhalten, wenn er ohne den Zusatz, ihm, stipulirt hätte.
Idem lib. V. ad Quint. Muc. Durch diese Worte des Gesetzes der zwölf Tafeln: Wie nur immer Jemand über seine Angelegenheiten letztwillig verfügt haben mag, so soll es rechtsgültig sein, scheint die umfassendste Gewalt, sowohl Erben einzusetzen, als Vermächtnisse und Freiheiten zu hinterlassen, auch Vormundschaften anzuordnen, ertheilt zu sein;55Vgl. L. 53. pr. h. t. und die Bemerkung dazu. aber es ist dies theils durch die Bestimmungen der Gesetze, theils durch die herrschend gewordene Ansicht der Rechtsgelehrten (jura constituentium) beschränkt worden.