Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro II
Idem lib. II. ad Sabin. Die Namen der Erben müssen [bei mündlichen Testamenten] vernehmlich, so dass man sie deutlich verstehen kann, ausgesprochen werden. Es wird demnach dem Erblasser frei stehen, mündlich oder schriftlich seine Erben zu bestimmen; geschieht dies aber mündlich, so muss es mit vernehmlicher Stimme geschehen. Was aber versteht man unter vernehmlich (palam)? Freilich wohl kein Ausrufen auf öffentlichem Platze, sondern ein solches Sprechem, dass man es vernehmen kann; aber nicht Jedermann, sondern nur die Zeugen brauchen es zu vernehmen; sind aber mehrere Zeugen da, so reicht es zu, wenn die bestimmte Zahl es vernimmt. 1Will man an dem schon errichteten Testamente eine Aenderung vornehmen, so erfordert dies gänzliche Wiederholung der Testamentsfeierlichkeiten. [Es fragt sich,] ob Jemand über das, worüber er sich in einem mündlichen oder schriftlichen Testamente undeutlich ausdrückte, nach schon vollzogenen Solennitäten noch eine Erklärung geben dürfe? Z. B. er hat den Sclaven Stichus vermacht, da er mehrere desselben Namens hatte, und nicht erklärt, welchen er im Sinne hatte; er hat dem Titius etwas vermacht, da er viele Freunde, die Titius heissen, hatte; er hatte im Namen, Vornamen oder Zunamen, nicht aber in der Person selbst, sich geirrt; wird er späterhin erklären dürfen, an wen er dachte? Ich glaube allerdings; denn er gibt in diesem Augenblicke nichts, sondern bestimmt blos näher, was er gegeben haben will. Wie aber, wenn er späterhin dem Vermächtnisse mit eigenen Worten [mündlich] oder schriftlich eine Bemerkung beifügte oder sich über die Summe, den Namen des Vermächtnissnehmers, den er nicht aufgezeichnet hatte, oder über die Beschaffenheit der Münzsorten erklärte, wird dies rechtlich berücksichtigt werden? Nach meiner Meinung kann er auch späterhin über die Beschaffenheit der Münzen etwas hinzufügen; denn hätte er dies auch unterlassen, so würde man doch immer durch Schlüsse (Vermuthungen)11Conjectio = conjectura. entweder aus verwandten Schriften oder aus Gewohnheiten des Familienvaters oder der Gegend, über das Hinterlassene ins Reine kommen müssen. 2Bei Testamenten müssen die Zeugen, wegen der beabsichtigten Testamentserrichtung aufgefordert, dieser Handlung beiwohnen; wurden sie nun wegen eines anderen Geschäfts aufgefordert, so sollen sie zum Testamentszeugnisse unfähig sein. Dies ist aber so zu verstehen, dass sie auch dann auf eine gültige Weise ihr Zeugniss ablegen dürfen, wenn sie nur vor der Zeugnissablegung davon unterrichtet werden, dass sie zu einer Testamentsangelegenheit berufen werden, mögen sie auch zu einem anderen Geschäfte aufgefordert und versammelt worden sein. 3Die letztwillige Erklärung muss eine ununterbrochene Handlung sein; eine ununterbrochene Handlung aber ist die, wenn keine andere, dem Testamente fremdartige Handlung, dazwischen vorkommt. Wird aber etwas das Testament Betreffendes vorgenommen, so macht dies das Testament nicht fehlerhaft.
Ulp. lib. II. ad Sabin. Aber nur dann wird ein früheres Testament umgestossen, wenn das spätere in der gehörigen Form vollendet ist, es müsste denn etwa das spätere nach Soldatenrecht gemacht, oder darin ein Erbe ernannt sein, der auch ohne Testament (ab intestato) [die Erbschaft] erwerben kann22Ob die Worte von: vel in eo scriptus est etc. an, vom Tribonian herrühren, oder nicht, sind die Gelehrten verschiedener Meinung. S. Smallenburg a. a. O.; denn in solchen Fällen wird das frühere Testament durch das spätere, [obgleich] unvollkommen, umgestossen.
Idem lib. II. ad Sabin. In Beziehung auf die, welche so zu Erben eingesetzt wurden: [sie sollen Erben sein] zu den Theilen, welche ich hinzuschreiben werde, glaubt Marcellus, diese wären keine Erben, wenn keine Theile hinzugeschrieben würden, ebenso wie wenn die Erbeinsetzung so geschah: wenn ich die Theile für die Erben hinzuschreiben werde. Allein es ist besser, beide Einsetzungen, im Falle der Wille des Erblassers nicht dagegen steht, so zu nehmen: [sie sollen Erben sein] zu den Theilen, welche ich hinzuschreiben werde, wo nicht, zu gleichen Theilen, gleich als ob hier eine doppelte Einsetzung gemacht worden wäre. Dieser Meinung gibt auch Celsus im sechzehnten Buche der Digesten seinen Beifall, und zwar anders, als bei jener Erbeinsetzung: Sejus soll zu dem Theil Erbe sein, zu welchem Titius mich zum Erben einsetzte. Ist nämlich [der Erblasser] hier nicht vom Titius zum Erben eingesetzt worden, so ist auch Sejus nicht Erbe von ihm und dies mit Recht; denn hierin nimmt man an, sei eine Bedingung enthalten. Aber Marcellus findet in beiden Fällen Aehnlichkeiten. 1Es kann aber ein Unterschied darin sein33Faber stösst hier allenthalten auf Tribonianismen., ob Jemand so schreibt: [dieser soll Erbe sein] zu den Theilen, welche ich hinzuschrieb, oder hinzuschreiben werde, so dass man annimmt, die Einsetzung sei nichtig, wenn nach der ersteren Art keine Theile hinzugeschrieben sind, wie Marcellus daselbst bemerkte, wo die Einsetzung so geschah: Sie sollen zu den Theilen Erben sein, zu welchen sie im Testamente [meiner Mutter] eingesetzt wurden: Starb nun die Mutter ohne ein Testament, so wären diese nicht zu Erben eingesetzt worden.
Ad Dig. 29,1,3ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 20, S. 50: Aufrechterhaltung der Willenserklärung, wenn das geschlossene Geschäft unverbindlich ist, indeß die Erfordernisse eines andern vorhanden sind.Ulp. lib. II. ad Sabin. Wenn ein Soldat, der nach dem gemeinen Rechte zu testiren sich vorgenommen hatte, ehe er damit fertig wurde, starb, so entscheidet sich Pomponius nicht bestimmt hierüber44Nämlich, ob anzunehmen, er habe ein Soldaten- oder ein gewöhnliches Testament machen wollen oder ob dies unvollendete Testament für ein Soldatentestament zu nehmen sei.. Allein warum lässt man sich bei einem Soldaten nicht die entgegengesetzte Annahme55Nämlich er habe ein Soldatentestament errichten wollen. gefallen66Nach Beck der probetur statt probet liest.. Er hatte ja nicht, indem er nach dem gemeinen Rechte testiren wollte, sogleich seiner Soldatenbegünstigung entsagt. Auch darf man nicht sicher annehmen, als wähle Jemand eine gewisse Art zu testiren, um dadurch seine Willensäusserung anfechtbar zu machen, sondern er habe vielmehr dies wegen zufälliger Ereignisse auf beide Arten thun wollen, sowie auch sehr viele Nichtsoldaten bei ihren schriftlichen Testamentserrichtungen noch gewöhnlich hinzufügen, ihr Wille sei, dass dies [Testament] auch als Codicill gelte; und wer möchte wohl77So liest Muretus (quisnam), Andere lesen quisdam, wieder Andere (auch Beck) nec quisquam. behaupten, dass, wenn das Testament unvollkommen ist, auch kein Codicill vorhanden sei? Es hat auch nach unserer Ansicht der höchstselige Marcus rescribirt:
Idem lib. II. ad Sabin. Unter der Benennung die andern (ceterorum) und die übrigen (reliquorum) werden auch alle begriffen, wie Marcellus in Bezug auf einen Solchen gesagt hat, welchem die Option88S. d. Bem. zur Inscr. tit. D. de opt. vel. et leg. 33. 5. eines Sclaven legirt worden ist, [während] die andern dem Sempronius [hinterlassen sind;] denn er sucht [zu beweisen,] dass, wenn [jener] die Option nicht vornehme, alle dem Sempronius gehörten.