Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro III
Idem lib. III. ad Sabin. Jemand hat seiner Ehefrau einen Sclaven auf den Todesfall geschenkt und denselben mit Ertheilung der Freiheit zum Erben eingesetzt; es fragt sich, ob die Einsetzung gelte. Ich glaube, dass, wenn er aus dem Grunde, weil er gesagt hat, dass ihn die Schenkung gereut habe, [den Sclaven] zum Erben eingesetzt hat, die Einsetzung gelte, und der Sclav ein Zwangserbe seines Herrn werde. Sonst, wenn er ihn, nachdem er ihn zum Erben eingesetzt hat, geschenkt hat, oder wenn er ihn vorher geschenkt hat, jedoch nicht in der Absicht, [ihn der Frau] zu entziehen, die Freiheit ertheilt hat, so wird die Schenkung vorgehen.
Idem lib. III. ad Sabin. Es findet die Meinung Statt (placet), dass jeder männliche Erblasser, er sei schon verheirathet oder nicht, sein Nachkind zum Erben einsetzen könne. Denn ein Ehemann kann sich ja von seiner Frau trennen, und wer noch nicht verheirathet ist, kann nachher noch in die Ehe treten. Wenn ein Ehemann einen Nachgebornen zum Erben einsetzt, so bezieht sich dies nicht ausschliesslich auf ein Kind, das von seiner gegenwärtigen Frau ihm geboren wurde, oder auf eines, das damals sich im Mutterleibe befand, sondern auf jedes Kind, das ihm noch geboren wird, ohne alle Rücksicht auf irgend eine bestimmte Frau.
Ulp. lib. III. ad Sabin. Es entstand aber die Frage, ob Jemand, der nicht vollkommen zeugungsfähig ist, sein Nachkind zum Erben machen könne? Cassius und Javolenus bejahen dies. Auch ein Spado kann nach Cassius und Javolenus einen Nachgeborenen zu seinem Erben machen, weil hierin weder Alter noch Unfruchtbarkeit ein Hinderniss ist. 1Handelt sich’s aber von einem Verschnittenen, so stimmt Julianus dem Proculus darin bei, dass ein solcher seinen Nachgeborenen nicht zum Erben einsetzen könne; und dies ist bei uns ein aufgenommener Rechtssatz. 2Ein Zwitter kann sein Nachkind zum Erben einsetzen, wenn nur das männliche Geschlecht bei ihm das vorherrschende ist.
Idem lib. III. ad Sabin. Nachgeborene als Abkömmlinge durch den Mannsstamm müssen nach Analogie der [lebenden] Söhne [darum] namentlich (mit Nennung ihres Namens) enterbt werden, damit sie durch ihr Geborenwerden das Testament nicht umstossen. 1Nachgeborene (posthumi) nennen wir aber nur die, welche nach dem Tode ihres Gewalthabers geboren werden. Jedoch sollen auch die, welche nach der Testamentserrichtung zur Welt kommen, nach dem Velleischen Gesetze nur unter dem Umstande nicht das Testament umstossen, wenn sie namentlich enterbt wurden. 2Aus diesem Grunde können sie auch vor der Erbeinsetzung oder mitten unter den Erbeinsetzungen, oder unter den Substitutionen enterbt werden. Denn nach der Entscheidung des höchstseligen Marcus soll bei dem Nachgebornen eben das, was bei dem Sohne, beobachtet werden, und es liesse sich auch kein Grund [irgend] einer Verschiedenheit anführen. 3Aus dem [Gesagten] geht hervor, dass lebende Söhne und nachgeborene11Die Flor. liest posteriorum. Söhne ein verschiedenes Verhältniss begründen, jene nämlich machen [durch ihre Uebergehung] das Testament zu einem nicht zu Recht errichteten, diese aber stossen [das rechtlich errichtete Testament] um; [das Dasein] jener hat immer diese Wirkung, die Geburt dieser aber nur dann, wenn sie nicht enterbt, [sondern übergangen] sich finden. 4Auch wenn ein anderes früheres Testament vorhanden ist, worin der Nachgeborne enterbt wurde, so sollen doch, mag nun das Afterkind nach dem Tode des Erblassers oder noch bei dessen Lebzeiten geboren werden, beide Testamente umgestossen sein, [nämlich] das frühere durch das spätere, und das spätere durch den Posthumus. 5Für namentlich enterbt gilt ein Nachkind, mag [der Erblasser] gesagt haben: wer mir nur immer geboren werden wird, oder so: mein Sohn von der Seja, oder so: die Leibesfrucht soll enterbt sein. Auch wenn er so sagte: mein Nachgeborener soll enterbt sein, so soll [doch], wenn die Geburt desselben vor oder nach dem Tode des Erblassers eintritt, das Testament nicht22Ipso jure, bemerkt eine Randnote, sed per querelam inoff. umgestossen werden. 6Ob aber gleich ein übergangenes Nachkind durch seine Geburt [gewöhnlich das ganze Testament] umstösst, so tritt doch bisweilen der Fall ein, dass [nur] ein Theil desselben umgestossen wird, wie wenn man sich den Nachgeborenen bei der Erbeinsetzung enterbt, bei der Substitution aber übergangen denkt; denn hier bleibt die Einsetzung bei Gültigkeit, die Substitution aber ist umgestossen.
Idem lib. III. ad Sabin. Denn wurde auch Jemand, bei dessen Erbernennung nicht die Enterbung des Nachgeborenen beobachtet wurde, bedingungsweise zum Erben eingesetzt, so wird doch diese Einsetzung umgestossen, wenn vor Erfüllung der Bedingung [der Posthumus] geboren wird. Dies schrieb auch Julianus. Wurde aber einem solchen Erben Jemand substituirt, so soll doch der Substitute, bei dessen Erbernennung nicht die Enterbung des Nachgeborenen beobachtet wurde, nicht daran kommen, wenn die dem zuerst Eingesetzten beigefügte Bedingung nicht eintritt. Nach meiner Meinung wird daher vielmehr der Nachgeborene Erbe sein, wenn nur die der Einsetzung beigefügte Bedingung eintritt. Trat aber die Bedingung nicht ein, so stösst der Nachgeborene die Einsetzung nicht um, weil keine vorhanden ist. Durch Umstossung des Testamentes macht sich gewöhnlich der Nachgeborene Platz, ob gleich ein [schon lebender] Sohn dem folgenden Grad, worin er enterbt wurde, seine Gültigkeit lässt. Wurde aber das Nachkind bei der Einsetzung übergangen, bei der Substitution aber enterbt, so stösst er, wenn seine Geburt in die Zeit fällt, wo noch einer von den eingesetzten Erben lebte, das ganze Testament um; denn er verschafft sich Platz dadurch, dass er den ersten Grad [der Einsetzung] umstösst.
Idem lib. III. ad Sabin. Ein fremder Sclav kann entweder auf das ganze Vermögen33Totus verändern Manche in in totum, jedoch unnöthig., oder auf einen Theil [desselben], ohne Freiheit, zum Erben eingesetzt werden. 1Wenn ich meinem Sclaven unbedingt zum Erben schrieb, bedingt aber die Freiheit gab, so wird die Erbeinsetzung bis zu der Zeit aufgeschoben, wo er die Freiheit erhielt. 2Wenn Jemand so schrieb: Wenn Titius Erbe sein wird, soll Sejus Erbe sein, Titius soll Erbe sein; so wird, damit Sejus Erbe werde, die Erbschaftsantretung des Titius abgewartet, wie dies bei jeder Bedingung geschieht. Dies kommt auch dem Julianus und Tertullianus so vor. 3Wer die fideicommissarische Freiheit bedingungsweise erhielt, kann vom Erben unbedingt mit der Freiheit zum Erben eingesetzt werden, und erlangte, ohne die Bedingung erst abzuwarten, die Freiheit und Erbschaft. Mittlerer Weile wird er nothwendiger Erbe sein, durch den Eintritt der Bedingung wird er freiwilliger Erbe werden. Auf diese Weise hört er nicht auf Erbe zu sein, sondern es wird nur das Recht der Erbfolge in seiner Person geändert. 4Das Aufschieben die Testamentstafeln zu eröffnen, ändert das Recht des nothwendigen Erben nicht, wie man auch gewöhnlich bei dem Substituten eines Unmündigen annimmt. Denn es wurde erwähnt, dass der Sohn, welcher einem unmündigen Sohne substituirt war, wenn er sich adrogiren lies, [dennoch] dessen nothwendiger Erbe sein werde.