Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro IV
Idem lib. IV. ad Sabin. Auch ein Eigenerbe kann unter einer Bedingung zum Erben eingesetzt werden. Aber hierbei macht der Sohn eine Ausnahme, weil dieser nicht unter jeder Bedingung eingesetzt werden kann. Er kann es aber unter einer solchen Bedingung, [deren Erfüllung ] in seiner Macht steht; denn hierüber sind alle einverstanden. Allein [eine andere Frage ist es,] ob erst dann die Einsetzung von Wirkung sei, wenn er der Bedingung gehorchte, oder auch [dann], wenn er starb, ohne der Bedingung gehorsam gewesen zu sein? Julianus ist der Meinung, ein unter so einer Bedingung eingesetzter Sohn sei von der Erbschaft entfernt, auch wenn er der Bedingung nicht gehorchte. Hat deshalb ein solcher Sohn (institutus) einen Miterben, so braucht dieser es nicht abzuwarten, bis der Sohn der Bedingung gehorcht, da er ohne Zweifel es abwarten müsste, wenn der Sohn seinen Vater dadurch, dass er der Bedingung nicht gehorcht, testamentslos machen würde11Vivianus erläutert dies sehr gut in seinem Falle.. Diese Meinung scheint mir auch beifallswerther zu sein, so dass ein unter einer Potestativbedingung eingesetzter Sohn seinen Vater [durch Nichterfüllen derselben] nicht testamentslos macht. 1Nach meiner Meinung bestimmt sich der Begriff, ob eine Bedingung potestativ sei oder nicht, im Allgemeinen, und zwar mit Recht nach der Möglichkeit eine Handlung vorzunehmen. Denn es kann auch die [Erfüllung der Bedingung], wenn [Cajus] nach Alexandrien kommen wird, nicht in der Willkühr [desselben] stehen, wenn es z. B. gerade Winter ist. Dies kann auch dann sich treffen, wenn der, welchem diese Bedingung gemacht wurde, auch nur eine Meile von Alexandrien entfernt lebt. Auch die Bedingung, wenn [A.] dem Titius Zehn geben wird, kann sehr schwierig sein22D. i. relativ unmöglich., [nämlich] wenn Titius auf einer weiten Reise entfernt ist. Aus diesen Gründen nun muss man auf die [gegebene] allgemeine Bestimmung zurückgehen. 2Wenn aber auch ein Sohn unter einer Bedingung, [deren Erfüllung] in seiner Macht stand, zum Erben, eingesetzt und ihm ein Enkel, oder ein Fremder substituirt wurde, so wird, wie ich glaube, der Substitut, so lange der Sohn am Leben ist, nicht Erbe werden, nach dessen Tode aber wird er es werden, auch ist die Enterbung des Sohnes vom Substituten aus nicht nothwendig, indem, wenn sie auch geschehen wäre, es doch ohne Einfluss wäre denn sie geschah ja erst [für die Zeit] nach dem Tode des Sohnes, und da ist sie nutzlos, wie wir gezeigt haben. Wir glauben daher, ein Sohn, wenn er unter einer Potestativbedingung eingesetzt wurde, brauche in den folgenden Graden nicht enterbt zu werden, sonst würde er ja auch von seinem Miterben aus enterbt werden müssen.
Ulp. lib. IV. ad Sabin. War aber der Bedingung noch eine Frist beigefügt, z. B. wenn er innerhalb dreissig Tagen auf das Capitolium steigen wird, so wird man ebenso annehmen können, dass der Sohn, wenn er die Bedingung nicht erfüllte, die Erbschaft verliere, der Substitut sie aber erhalten könne. Dies stimmt ganz mit Julianus und unserer Meinung überein. 1Enkel aber und alle ferneren Abkömmlinge, welche, eingesetzt nach dem Velleischen Gesetze, das Testament [durch Nachrücken] nicht umstossen, können unter jeder Bedingung eingesetzt werden, auch auf den Fall, wenn sie in die Stellung eines Sohnes [zum Erblasser] kommen. 2Wir sagen gewöhnlich, die Mittelperioden, schaden nicht. Es ist z. B. ein Römischer Bürger zum Erben eingesetzt worden, dieser verlor noch bei Lebzeiten des Erblassers das Bürgerrecht, bald darauf erlangte er es wieder [durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]; die Zwischenperioden schaden [hier] nicht. Ein fremder Sclav wurde bedingt zum Erben eingesetzt, [darauf] wurde er einem Erbschaftsclaven übergeben, und bald nachher von einem Fremden usucapirt. Seine Erbeinsetzung ist dadurch nicht fehlerhaft geworden. 3Wenn der Herr einen gemeinschaftlichen Sclaven mit der Freiheit zum Erben einsetzte, diesen sodann [ganz] an sich kaufte, so wird [dieser Sclav] nun sein nothwendiger Erbe werden. War dieser aber einem Unmündigen substituirt, und kaufte der Unmündige [den fremden] Theil an sich, so wird [der Sclav dadurch] nicht dessen nothwendiger Erbe werden; so schreibt Julianus. 4War aber dieser Sclav mit der Freiheit eingesetzt, so steht beim Julianus die Frage, ob diese Freiheitsgebung durch Codicille entrissen werden könne? [Julianus] ist der Meinung, auf den Fall hin, wo er nothwendiger Erbe wurde, ist die Entreissung aus dem Grunde ungültig, damit diesem [Sclaven] die Freiheit nicht von ihm selbst entrissen werde. Denn ein zum Erben eingesetzter Sclav erhält die Freiheit von sich selbst. Diese Meinung beruht auf einer vernünftigen Ansicht, denn so wie man nicht [als Erbe] sich selbst ein Vermächtniss auszahlen kann, ebenso wenig kann man [als Sclav] sich selbst [die ertheilte Freiheit] entziehen.
Ulp. lib. IV. ad Sabin. Wer seinen unmündigen Kindern Nacherben gibt, der pflegt dies unbedingt oder bedingt zu thun. Unbedingt so: Wenn mein Sohn im Zustande der Unmündigkeit stirbt, so soll Sejus Erbe sein. Mag nun dieser Sejus eingesetzt und dem Unmündigen substituirt, oder blos substituirt sein, so ist nirgends eine Bedingung vorhanden. Wenn aber der Erblasser den Eingesetzten bedingt substituirt, d. i. so: Wenn er mein Erbe sein wird, so wird dieser aus der Substitution nicht anders Erbe werden, als wenn er aus der Einsetzung [selbst] Erbe wurde. Dieser ähnlich ist auch folgende Substitution: [Ich substituire] Alle, die von den oben schriftlich Ernannten meine Erben sein werden, denn hierin ist eine der vorigen ähnliche Bedingung enthalten. 1Diese Worte: Alle, die meine Erben sein werden, sollen auch Erben meines unmündigen Sohnes sein, haben den Sinn, dass nicht Jeder, der Erbe des Vaters wird, sondern nur der Testamentserbe als Substitute erscheine; und deshalb wird weder der Vater durch seinen Sohn, noch der Herr durch seinen Sclaven Erbe aus dieser Substitution wenden, noch wird dies beim Erben des Erben oder Fall sein, weil diese nicht nach dem ausdrücklichen Willen [des Erblassers zur Erbschaft] kommen. Die Substituten erhalten auch dieselben Theile [in dieser Eigenschaft], welche sie aus der Erbschaft des Hausvaters selbst erhielten.
Ulp. lib. IV. ad Sabin. Waren aber Mehrere so substituirt: Alle die von den oben schriftlich Ernannten, die nur immer meine Erben sein werden, [sollen substituirt sein,] und es starben sodann Einige von ihnen, nachdem sie schon Erben des Vaters wurden, so werden die Uebriggebliebenen ausschliessend Erben aus dieser Substitution werden und zwar zu mit ihrer Einsetzung im Verhältniss stehenden Theilen, und hinsichtlich der Person der Verstorbenen wird [von deren Erben] nichts in Anspruch genommen werden können. 1Die, welche ich mir selbst zu nothwendigen Erben machen kann, kann ich auch meinem Sohne als solche geben; wie z. B. meinen Sclaven, und seinen (des Sohnes) Bruder, obgleich dieser noch nicht geboren ist. Denn das Nachkind wird seines Bruders nothwendiger Erbe sein. 2Jemand wurde einem Unmündigen, der zum Erben auf das ganze Vermögen eingesetzt war, substituirt. Der Sohn wurde Erbe seines Vaters, [nun war die Frage,] ob der Substitute die Erbschaften trennen könne, so dass er, ohne die Erbschaft des Vaters anzunehmen, die des Sohnes erhalte? Dies ist nicht möglich; sondern er muss entweder Beider Erbschaften annehmen, oder darf Keines Erbe werden. Denn die Erbschaften stehen in engster Verbindung mit einander. 3Ad Dig. 28,6,10,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 559, Note 23.Dasselbe tritt ein, wenn der Vater mich zu einem Theil und seinen Sohn zu einem Theil zum Erben ernannte, und ich die Erbschaft des Vaters ausschlug. Denn nun kann ich auch nicht die Erbschaft des Sohnes erhalten. 4Wenn der auf das ganze Vermögen eingesetzte, dem enterbten Sohne substituirte Erbe die Erbschaft des Vaters ausschlug, so wird er, wenn er keinen Substituten hatte, die des Sohnes nicht antreten können. Denn das Testament des Sohnes hat keine Gültigkeit, wenn die Erbschaft des Vaters nicht angetreten wurde, und es trägt zur Aufrechterhaltung der Substitution nichts bei, [wenn] das Testament auch so errichtet wurde, dass der Erbe aus demselben die Erbschaft antreten kann. 5Den Nacherben unmündiger Kinder gehört auch das, was späterhin [zu dem Vermögen] der Mündel noch hinzukam. Denn der Erblasser ernannte nicht für sein Vermögen, sondern für das des Unmündigen Nacherben, da man ja auch einem Enterbten substituiren kann; man müsste denn dagegen einen Soldaten anführen, der in der Absicht einen Erben substituirte, es solle blos das auf diesen Substituten kommen, was von ihm an den eingesetzten Erben gelangte. 6Auch dem Substituten eines adrogirten Unmündigen, den der Adrogator ernannte, sagen wir, dürfe nicht das anfallen, was er, (der Mündel,) hätte, wenn er nicht wäre adrogirt worden, sondern blos das, was der Adrogator ihm gah, wenn man nicht etwa unterscheiden will, der Adrogirte habe über sein eigenes Vermögen noch dies Viertheil als Ueberschuss, welches ihm der Adrogator nach dem Rescript des höchstseligen Marcus durchaus hinterlassen musste, das jedoch der Substitute nicht erhalten kann. Scävola ist jedoch im zehnten Buche seiner Quästionen der Meinung, man müsse es dem Adrogator erlauben. Diese Ansicht ist auch vernünftig. Ja ich gehe noch weiter und glaube, dass, wenn [der Adrogirte] durch Einfluss des Adrogators etwas erwarb, z. B. ein Freund oder Verwandter des Adrogators hinterliess ihm Etwas, man ihm auf dieses einen Nacherben geben könne. 7Niemand erlangt dadurch, dass er eingesetzt und sich selbst substituirt wurde, einen Vortheil, wenn nicht [die Substitution] unter verändertem Verhältnisse geschah. Allein dies gilt nur dann, wenn ein einziger Grad vorhanden ist waren übrigens zwei Grade [vorhanden], so kann man die Substitution für gültig erklären. Und Julianus meint im dreissigsten Buche der Digesten, wenn Einer, indem er den Titius zum Miterben hatte, sich selbst so war substituirt worden wenn Stichus, nicht Erbe wird, so soll er (Stichus) frei und Erbe sein33Cujac. nimmt die Einsetzung so geschehen an: Titius heres esto, Stichum Meavio do, lego, Stichtus heres esto, si Sticus heres non erit, Stichus liber et heres esto., so wäre die Substitution ungültig. Geschah sie aber so: wenn Titius nicht Erbe wird, dann soll Stichus frei und Erbe auch auf dessen Theil sein; so wären hier zwei Grade, und schlägt nun Titius die Erbschaft aus, so würde Stichus frei und Erbe sein.
Ulp. lib. IV. ad Sabin. Wer das Verhältniss eines Bedingtfreien erlangt hat, befindet sich in der Lage, dass er, möge er übergeben werden, mit der Hoffnung auf die Freiheit veräussert wird, oder möge er ersessen werden, er mit seinem Verhältniss ersessen wird, oder möge er freigelassen werden, die Hoffnung eines orcinischen Freigelassenen nicht verliert. Aber das Verhältniss eines Bedingtfreien erlangt ein Sclave nicht eher, als bis wenigstens von Einem unter den eingesetzten [Erben] die Erbschaft angetreten worden ist. Sonst wenn er vor der Antretung entweder übergeben, oder ersessen, oder freigelassen wird, so geht die Hoffnung der festgesetzten Freiheit verloren. 1Aber wenn in dem Testamente66D. h. in dem Theile des Testaments seines Vaters, worin die Substitution angeordnet worden ist. A. d. R. eines Unmündigen einem Sclaven die Freiheit ausgesetzt sein sollte, wird er dann noch beim Leben des Unmündigen, nemlich nach der Antretung der Erbschaft des Vaters, ein Bedingtfreier? Cassius verneint es; Julianus ist anderer Meinung; und diese Meinung wird für richtiger gehalten. 2Noch mehr hat Julianus geschrieben, dass auch, wenn ein Sclave, welcher in dem Testamente des Unmündigen für frei erklärt worden ist, vermacht worden sei, so dass ihn der Erbe des Vaters leisten solle, die Ertheilung der Freiheit vorgehe. 3Wenn ein Sclave in dem Haupttestamente unter einer Bedingung mit der Freiheit zum Erben auf die Hälfte eingesetzt worden ist, befindet er sich dann in dem Verhältnisse eines Bedingtfreien, so dass er, wenn sein Miterbe antritt, mit seinem Verhältnisse ersessen wird? Da er von sich selbst die Freiheit erhalten hat, so kann er sich nicht in dem Verhältnisse eines Bedingtfreien befinden. Freilich wenn die Bedingung für die Erbschaft wegfallen sollte, in welchem Falle er nach Julianus wenigstens die Freiheit erlangt, so muss man sagen, dass er sich in dem Verhältnisse eines Bedingtfreien befinde, darum, weil man annimmt, dass er nicht von sich selbst, sondern von seinem Miterben die Freiheit erhalten habe. 4In welchem Grade auch immer einem Unmündigen ein Sclave mit der Freiheit substituirt ist, er befindet sich in dem Verhältnisse eines Notherben; welche Meinung um des allgemeinen Besten willen angenommen worden ist, und von uns gebilligt wird. Auch Celsus glaubt im funfzehnten Buche, dass ein mit der Freiheit substituirter Sclave sich in dem Verhältnisse eines Bedingtfreien befinde.
Ulp. lib. IV. ad Sabin. Ein gemeinschaftlicher Sclave kann nicht sich77Sich ist Dativ. selbst stipuliren, obgleich es unzweifelhaft ist, dass er von einem der beiden Herren stipuliren kann. Denn dann erwirbt er dem Herrn nicht sich88Sich ist hier Accusativ., sondern die Verbindlichkeit des Andern durch sich.