Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro V
Ulp. lib. V. ad Sabin. So oft [der Erblasser] einen andern, als er Willens war, zum Erben einsetzte, aus Irrung in der Person, z. B. [er nannte einen, der es nicht ist] mein Sohn, mein Freilasser, so soll weder der Geschriebene Erbe sein, weil dies der Wille des Erblassers nicht war, noch der, den er wollte, weil dieser nicht geschrieben wurde. 1Wenn Jemand im Gegenstande sich irrte, z. B. während er eine Lanze hinterlassen wollte, vermacht er ein Kleid, so wird man keines von beiden [zu leisten] schuldig sein11Ich zog hier die Vulg. vor, welche debebitur, nicht debebit liest, die passive Bestimmung und die Buchstaben ur haben, wie Smallenburg bemerkt, die Abschreiber oft weggelassen., mag nun der Erblasser selbst dies geschrieben, oder einem Andern zum Schreiben vorgesagt haben. 2Ad Dig. 28,5,9,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 76, Note 5.Hätte [der Erblasser] sich aber nicht im Gegenstande, sondern im Theile geirrt, z. B. es würde Jemandem der vierte Theil [als Erbe] zugeschrieben, während er die Hälfte zu schreiben geheissen hatte, so sagt Celsus im zwölften Buche der Quästionen, im elften der Digesten, es lasse sich durchführen, dass dieser die Hälfte als Erbe erhalte, gleichsam als ob mehr zugedacht, weniger geschrieben worden wäre. Diese Meinung wird auch durch allmeine Verordnungen unterstützt. Ebenso ist es, wenn der Erblasser selbst weniger schrieb, als er beischreiben wollte. 3Schrieb aber der Testamentschreiber einen grösseren Theil auf, oder that dies, [was etwas schwieriger zu beweisen sein möchte,] der Erblasser selbst, wie z. B. [er schrieb,] statt eines Viertheils die Hälfte, so glaubt Proculus, der Erbe erhalte nur ein Viertheil, weil ja in der Hälfte auch das Viertheil enthalten ist, dieser Meinung gibt auch Celsus seinen Beifall. 4Hat aber Jemand statt hundert, zweihundert abgekürzt (notae) geschrieben, so ist dasselbe Rechtens. Denn auch da steht Beides, was er wollte, und was er beifügte, geschrieben da. Diese Meinung ist nicht ohne vernünftigen Grund. 5Ebenso behandelt Marcellus den Fall, wenn Jemand, der vorhatte eine Bedingung einzuflechten, diese nicht beifügte; denn er nimmt auch hier keine22Die Zusammenhaltung dieser Stelle mit c. 8. C. de instit. et substitut. veranlasste manche Gelehrte, die Negation wegzustreichen. Faber macht seine eigene Operation damit. Schulting äussert sich so: sed illic defunctus noluit postea conditiones adjicere, hic autem voluit, et sic voluntas est imperfecta. gültige Erbeinsetzung an. Hatte er (der Erblasser) aber eine Bedingung hinzugefügt, indem er dies nicht wollte, so wird diese hinweggenommen und geerbt; und es scheint nicht Wunsch gewesen zu sein, was gegen den Willen niedergeschrieben wurde. Dieser Meinung hat er selbst seinen Beifall gegeben, und auch wir thun es. 6Auch über den Fall handelt er, dass nämlich, wenn der Testamentsschreiber gegen des Erblassers Willen die Bedingung wegliess, oder diese veränderte, [der Eingesetzte] nicht Erbe sein werde, sondern für nicht eingesetzt gelten solle. 7Wenn der Erblasser den Primus auf die Hälfte zum Erber einsetzen wollte, aber [statt des Primus allein,] den Primus und Secundus schrieb, so wird blos der Primus als eingesetzt angenommen, und auch allein Erbe werden, ebenso als wenn er [wirklich auch] auf die Hälfte eingesetzt worden wäre. 8Wenn Jemand [als Erblasser] zwar den Namen des Erben nicht sagte, aber durch ein unzweifelhaftes Kennzeichen ihn andeutete, das von der Benennung selbst fast gar keinen Unterschied macht, jedoch kein solches, das der Beschimpfung [des Erben] wegen beigesetzt zu werden pflegt, so gilt die Einsetzung. 9Niemand aber kann zum Erben eingesetzt werden, er werde denn sicher bezeichnet33Flor. nisi ut certe; Vulg. nisi certus; Hal. nisi si certus.. 10Wenn Jemand so sagte: welcher von meinen beiden Brüdern, Titius und Mävius, die Seja zur Frau nehmen wird, soll auf 3/4, welcher sie nicht heirathen wird, soll auf 1/4 [meines Vermögens] Erbe sein; so ist es zwar gewiss, dass diese Erbeinsetzung rechtlich sei, ungewiss aber, zu welchem Theile ein Jeder Erbe ist. 11Dieser Einsetzung ganz ähnlich wird folgende sein: Welcher von meinen oben genannten Brüdern die Seja heirathen wird, soll Erbe sein. Nach meiner Meinung gilt auch diese Einsetzung, gleichsam als bedingt geschehen. 12Die Erben sind Nachfolger in das rechtliche Verhältniss; werden mehrere eingesetzt, so muss der Erblasser unter sie sein rechtliches Verhältniss theilen; that er dies nicht, so sind alle auf gleiche Weise Erben. 13Wurden zwei zu Erben eingesetzt [und zwar] der Eine auf ein Dritttheil des Cornelischen Grundstückes, der Andere auf zwei Dritttheile desselben Grundstückes, so befolgt Celsus die so leicht anwendbare Meinung des Sabinus, [nämlich] dass diese, ohne Rücksicht auf die Erwähnung des Grundstückes, die Erbschaft, als wären sie ohne Bestimmung von Theilen eingesetzt worden, erwerben sollen; nur muss der Wille des Hausvaters nicht offenbar dagegen streiten. 14Wenn Jemand so schrieb: Stichus soll frei sein, und nachher, wenn er frei sein wird, soll er Erbe sein, so glauben Labeo, Neratius und Aristo, diesem sei mit Wegnahme des da zwischen stehenden Wortes nachher, zu gleicher Zeit die Freiheit und die Erbschaft angetragen. Diese Meinung scheint auch mir wahr zu sein. 15Wenn Jemand den Primus auf ein Dritttheil, und den Secundus auch auf ein Dritttheil zum Erben einsetzte, und [auf den Fall], dass Secundus nicht Erbe sein wird, den Tertius auf zwei Dritttheile zum Erben machte, so soll dieser, wenn der Secundus die Erbschaft verschmäht, zwei Dritttheile nicht nur nach dem Rechte der Substitution, sondern auch nach dem der Institution, erhalten44Die folgenden Worte bis zu §. 16. hält Faber für eingeschwärzt aus der Glosse; Haloand. fasst sie in Klammern ein mit der Nebenbemerkung haec alias desunt., d. i. ein Dritttheil nach dem Rechte der Substitution, und ein Dritttheil nach dem der Institution. 16Ein Sclav, der mit der Freiheit zum Erben eingesetzt wurde, kann, wenn er veräussert wurde, auf Befehl seines nunmehrigen Herrn die Erbschaft antreten; kaufte ihn aber der Erblasser wieder an sich, so gilt die Einsetzung, und er wird dessen nothwendiger Erbe werden. 17Sollte ein Sclav erst nach Verlauf einer gewissen Zeit (ex die) frei sein, wurde aber unbedingt zum Erben genacht, da wollen wir sehen, ob die Einsetzung gelte, wenn er bald darauf veräussert oder freigelassen wurde? Wurde er nicht veräussert, so lässt sich die Gültigkeit der Einsetzung vertheidigen, so dass [dieser Sclav], wenn die Zeit zwar, zu welcher er frei sein soll, erscheint, die aber, wo er Erbe sein soll, noch nicht da ist, nun als frei auch nothwendiger Erbe wird. 18Wurde ihm aber die Freiheit abhängig vom Eintritt einer bestimmten Zeit, das Erbrecht aber bedingt gegeben, so wird er, wenn die Bedingung nach dem Eintritt dieser Zeit sich erfüllt, frei und Erbe sein. 19Wurde er aber zwar unbedingt zum Erben eingesetzt, sollte aber erst von einer gewissen Zeit an frei sein, so darf man annehmen, er könne Erbe werden, wenn er [mittlerer Weile] veräussert oder freigelassen wurde. 20Wurde aber nicht der Sclav selbst, sondern blos der Niessbrauch an ihm veräussert, so gilt ebenso55Andere neque. die Einsetzung, sie wird aber auf die Zeit der Beendigung des Niessbrauches hinaus verschoben.
Idem lib. V. ad Sabin. Machte ein Soldat Jemanden zu seinem Erben auf ein [gewisses] Grundstück, so nimmt man an77Flor. creditum, was Lensius (Strict. ad Pand. p. 197.) eine schlechte Version nennt., er sei, in Bezug auf sein übriges Vermögen, ohne Testament gestorben. Denn ein Soldat kann so mit Tod abgehen, dass er über einen Theil seines Vermögens einen Testamentserben hinterlässt, für den andern aber die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Idem lib. V. ad Sabin. Wenn Jemand in dem Namen eines Grundstücks geirrt und das Cornelische statt des Sempronischen genannt hat, so ist das Sempronische zu gewähren; hat er aber in der Sache geirrt, so kann es nicht gefordert werden. Hat Einer, da er seine Kleider vermachen wollte, Geräthe gesetzt, in der Meinung, dass unter dieser Benennung auch die Kleider begriffen seien, so können, schreibt Pomponius, die Kleider nicht verlangt werden, gleichwie wenn Jemand unter der Benennung: Gold, Bernstein, oder Messing, oder noch thörichter, unter der Benennung: Kleider, auch Silberzeug begriffen wähnte; denn die Namen der Dinge sind unveränderlich, die der Menschen veränderlich. 1Wenn Jemand Erben einsetzt und folgendes Vermächtniss macht: Wer zu meinem Vermögen in Gallien Erbe wird, soll schuldig sein zu geben, so ist dies als allen Erben auferlegt zu betrachten, weil das Vermögen in Gallien Allen gehört.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. V. ad Sabin. Aristo sagt, wenn Jemand einen Erben so eingesetzt habe: Titius soll Erbe sein; wenn Titius nicht Erbe sein wird, so soll Stichus Erbe sein; Stichus soll frei sein, so sei Stichus nicht frei, wenn Titius Erbe werde; mir scheint es, dass man sagen könne, er werde frei sein; gleich als ob er die Freiheit nicht blos in dem andern Grade, sondern doppelt erhalten habe, und das befolgen wir als Recht.
Ulp. lib. V. ad Sabin. Wenn ich dir meinen Schuldner eines Niessbrauchs delegirt haben werde, so wird mein Forderungsrecht nicht novirt, obwohl der, welcher von mir delegirt sein wird, gegen mich durch eine Einrede der bösen Absicht oder auf das Geschehene gesichert sein muss; und nicht blos solange, als der Niessbrauch Dessen, welchem ich [jenen] delegirt habe, bestehen bleibt, sondern auch nach dem Untergang desselben werden wir dies finden, weil [der Schuldner] auch den Nachtheil empfinden würde, dass jenem der Niessbrauch nach meinem Tode bleibt. Und Ebendasselbe ist bei jedem mit einer Person zusammenhängenden Forderungsrecht zu sagen.