Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro VI
Ad Dig. 23,3,33Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 267, Note 12.Ulp. lib. VI. ad Sabin. Wenn der, welcher ein Heirathsgut versprochen hat, ein Fremder sein, und derselbe mit seinem Vermögen in Verfall gekommen sein sollte, so wird es dem Ehemanne zugerechnet werden, dass er denselben nicht belangt hat, vorzüglich wenn er aus Nothwendigkeit11Also wenn er ein Schuldner der Frau war, die ihn zum Behuf der Bestellung des Heirathsguts dem Manne überwies., nicht aus freiem Willen das Heirathsgut versprochen hatte; denn wenn er es geschenkt hat, so ist der Ehemann überall zu verschonen, wenn er den nicht zur schleunigen Zahlung angetrieben hat, der [das Heirathsgut] geschenkt hatte, und den [die Frau], wenn sie ihn belangt hätte, nur in soviel, als wie weit das Vermögen desselben reichte, hätte verurtheilen lassen22Condemnaverat. Condemnare für die Verurtheilung bewirken; s. die Bem. zu L. 6. §. 5. D. de his, q. not. inf. 3. 2. können; denn das hat der höchstselige Pius rescribirt, dass diejenigen, welche in Folge ihrer Freigebigkeit belangt werden, auf soviel, als ihr Vermögen reicht, zu verurtheilen seien. Aber wenn entweder der Vater oder sie selbst das Heirathsgut versprochen hat, so schreibt zwar Julianus im sechzehnten Buche der Digesta, dass, wenn gleich der Vater [es] versprochen hat, die Gefahr [doch] den Ehemann treffe; aber es ist das nicht zuzugeben. Es wird daher die Gefahr die Frau treffen müssen, auch wird der Richter der Frau durchaus kein geneigtes Ohr leihen33Nec enim quidquam judex propitiis auribus audiet mulierem dicentum, so liest Haloander statt der Florent. Lesart: propriis., wenn sie sich beschweren sollte, dass [ihr Mann ihren] Vater, welcher das Heirathsgut von dem Seinigen versprochen hat, nicht zur Zahlung gedrängt habe, viel weniger [wenn sie sich beschwert], dass er sie selbst nicht belangt habe. Daher hat Sabinus [die Sache] richtig bestimmt, wenn er sagte, dass das, was der Vater oder die Frau selbst versprochen hat, nicht auf Gefahr des Mannes stehe, dass [aber] das, was der Schuldner [versprochen hat], auf die Gefahr des Mannes stehe, [und endlich] dass das, was ein Anderer, der nämlich die Absicht zu schenken hatte, versprochen hat, auf Gefahr dessen stehe, der es erworben wird; wir werden es aber so an sehen, als werde es der Frau erworben, da ihr der Vortheil der Sache gehört.
Ad Dig. 24,1,23Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 509, Note 35.Idem lib. VI. ad Sabin. Papinianus glaubte richtig, dass die Rede des höchstseligen Severus44Es ist hier dieselbe Rede gemeint, welche in der L. 3. pr. dem Antoninus Caracalla zugeschrieben wird. Sie wurde nämlich von dem Letzteren noch vor seines Vaters Tod (L. 32. pr. h. t.) im J. 959 v. Ch. gehalten, und darum wird sie hier u. in L. 10. C. h. t. 5. 16. oratio D. Severi genannt, wie denn auch Caracalla selbst in L. 3. C. cod. sagt: ex mea et ex D. patris mei constitutione. S. v. Glück a. a. O. S. 87 ff. sich nur auf Schenkungen mit Uebergabe der Sachen55Rerum donationes. S. v. Glück a. a. O. S. 107 ff. beziehe; sonach glaubte er, dass wenn der Ehemann seiner Ehefrau, die sich Etwas stipulirte, dies angelobt hätte, der Erbe desselben nicht belangt werden könne, wenngleich der Ehemann, während sein Wille noch derselbe war, gestorben sei.
Ulp. lib. VI. ad Sabin. Lasst uns nun untersuchen, welches Alter66Flor. a qua aetate. Hal. und die Vulg. qua aet. bei Personen männlichen oder weibichen Geschlechtes zur Testamentserrichtung erfordert werde? Richtiger ist es, dass bei Personen männlichen Geschlechtes zwar das vierzehnte, bei Personen des weiblichen Geschlechtes aber das vollendete zwölfte Jahr, zu berücksichtigen sei. Muss man nun aber, um ein Testament machen zu können, das vierzehnte Jahr schon überschritten haben, oder ist es zureichend, wenn man es nur vollendet hat? Man setze den Fall, Jemand sei am ersten Januar geboren, und habe gerade an seinem vierzehnten Geburtstage sein Testament gemacht. Gilt dieses Testament? Ja wohl gilt es. Und es hat, wie ich ferner glaube, auch in dem Falle noch seine Gültigkeit, wenn es Tags vor dem ersten Januar, jedoch nach der sechsten Stunde der Nacht77D. i. nach der Mitternachtsstunde. v. Glück a. a. O. S. 403—420. gemacht wurde; denn man nimmt nach der Ansicht des Marcianus an, dass er zu der Zeit schon das vierzehnte Jahr vollendet gehabt habe.
Ulp. lib. VI. ad Sabin. Durch die zeitgemässe Fortbildung des Rechts (moribus) geschah es (introductum est), dass [ein Vater] seinen unmündigen Kindern ein Testament errichten könne, [und zwar Kindern] männlichen Geschlechts bis zu ihrem vierzehnten, weiblichen Geschlechts bis zu ihrem zwölften Jahre. Dies ist jedoch so zu nehmen, wenn [diese Kinder] in seiner [des Vaters] Gewalt sich befinden. Bei Emancipirten ist dies übrigens nicht möglich. Nachkindern kann man [substituiren, ebenso] auch Enkeln und anderen [Descendenten]; wenn diese nur nicht [dereinst] in die Gewalt ihres Vaters zurückfallen werden. Stehen solchen [Enkeln] aber ihre Väter [in der Erbfolge] voran, so kann man ihnen nur dann Nacherben ernennen, wenn man sie entweder zu Erben machte, oder enterbte, denn so stossen sie das Testament nicht um, wenn sie nach dem Velleischen Gesetze [ihrem Vater] nachrücken. Denn ist das Haupttestament umgestossen, so fallt auch das Mündeltestament zusammen. Hat aber Jemand einen fremden Mündel eingesetzt, so wird er auch diesem substituiren können, nur muss [der Erblasser diesen Mündel] als Enkel adoptirt oder adrogirt haben, indem sein Sohn vorangeht. 1Aber jeder, der einem Unmündigen ein Testament errichtet, muss sich selbst eins errichten. Uebrigens blos dem Sohne [ohne sich selbst zugleich] ein Testament zu machen, geht nicht an, es sei denn bei einem Soldaten. Ein [Mündeltestament,] ohne ein Testament [des Vaters selbst], ist aber so ungültig, dass es auch dann zusammenfällt, wenn die Erbschaft des Vaters selbst nicht [vom eingesetzten Erben] angetreten wurde. Freilich wenn ohne Rücksicht auf die testamentarische Einsetzung die gesetzliche Erbfolge eintritt, dann muss man annehmen, dass auch dem Mündel sein Nacherbe aufbewahrt werden müsse. 2Bisweilen ist auch der eingesetzte Erbe auf Veranlassung eines Mündeltestamentes anzuhalten, die Erbschaft anzutreten, damit das Fideicommiss [, das] in der Nacheinsetzung [ertheilt wurde, gelte88Z. B. A. setzte den B. zum Erben und Substituten seines enterbten unmündigen Sohnes mit der Bitte ein, die Erbschaft dem D zu restitutiren. B. repudirt die Erbschaft und der Mündel ist bereits todt. Hier soll B, der das Testament des Vaters destituirt hat, dennoch zum Antritt der Erbschaft gezwungen werden können, damit durch den Nichtantritt das Fideicommiss nicht vernichtet wird. S. Fr. 38. D. h. t., wie z. B. wenn der Mündel schon gestorben ist. Wenn übrigens dieser [Mündel] noch lebt, so hält Julianus den [Fideicommissempfänger] für einen unmoralischen Menschen, der ängstlich nach der Erbschaft eines noch Lebenden strebt. 3Wenn deshalb [der Erbe als] ein Minderjähriger [nach Ausschlagung der Erbschaft] nochmals, um diese wieder antreten zu können, sich in den vorigen Stand einsetzen liess, so ist dies nach meiner Ansicht der Nacherbeinsetzung insofern von Nutzen, dass der Prätor dem Nacherben utile (analoge) Klagen gestattet. 4Es muss aber [der Erblasser] zuerst sich einen Erben ernennen, sodann [kann] er seinem Kinde substituiren. Diese Aufeinanderfolge darf er beim Niederschreiben nicht verändern. Dieser Meinung ist auch Julianus, [nämlich,] dass man zuerst sich, sodann seinem Sohne einen Erben geben müsse. Macht übrigens [der Vater] zuerst dem Sohne, sodann sich selbst ein Testament, so sei dies ungültig. Diese Meinung ist auch in einem Rescript unsers Kaisers an den Statthalter von Britannien, Virus Lupus, als wahr anerkannt worden, und mit Recht. Denn es ist bekanntlich ein solches Testament nur ein einziges Testament, obgleich zwei Erbschaften vorkommen, und dies geht so weit, dass die, welche [der Vater] sich zu Zwangserben machte, nun auch solche für den Sohn sind und dass [der Vater] seinem unmündigen Sohne auch seinen Posthumus substituiren kann. 5Wenn aber Jemand so testirte: Wenn mein Sohn [noch] innerhalb des vierzehnten Jahres stirbt, so soll Sejus mein Erbe sein, sodann: Mein Sohn soll mein Erbe sein, so gilt die Substitution, obgleich die Stellung des Sohnes im Testamente gegen die vorgeschriebene Aufeinanderfolge ist. 6Wenn aber auch Jemand so schrieb: Wenn mein Sohn nicht mein Erbe sein wird, so soll Sejus Erbe sein. Mein Sohn soll Erbe sein, so ist Sejus in zweiten Grade eingesetzt und wird, wenn der Sohn nicht Erbe werden sollte, ohne Zweifel Erbe werden. Wenn aber auch der Sohn Erbe wurde und als unmündig starb, so wird Sejus [doch] mit Recht die Erbschaft erhalten, so dass man nicht auf die Ordnung der Schrift, sondern auf die Ordnung der Nachfolge sieht. 7Der Satz nun, man dürfe jedem seiner Kinder Nacherben geben, ist deshalb beigefügt, damit es klar werde, dass man nicht mit dem Mündeltestamente den Anfang zu machen habe99Schulting (Ulp. Fr. XXIII. 8. p. 648.) sagt: regulam esse, ut parentibus liceat heredem scribere liberis singulis, quos habent in postestate et quidem substituendo; ex eaque vi ipsa verbi inspecta, liquere, ab institutione heredis proprii incipiendum esse, non a testamento impuberis, sive substitutione..
Idem lib. VI. ad Sabin. Wenn im Testamente enthalten ist: Jener Sclav, wenn er mein sein wird, oder, welcher [Sclav] mein sein wird zu meiner Todeszeit, der soll mein Erbe sein, so fragt es sich, wie weit [das Wort]: mein, zu nehmen sei. Wenn nun der Erblasser den Niessbrauch an diesem (Sclaven) veräusserte, so ist er nichts desto weniger [noch] dessen Eigenthum. Wenn der Erblasser aber einen Theil an diesem (Sclaven) veräusserte, [dann] fragt es sich, ob die Bedingung, unter welcher die Einsetzung geschah, wegfiel. Und wahrer ist es, [anzunehmen,] die Bedingung falle nicht weg, wenn nicht durch ganz deutliche Beweise kann dargethan werden, der Erblasser habe mit diesem Worte die Bedingung, wenn der ganze Sclav in seinem Eigenthume verbleiben werde, einflechten wollen; denn ist dies so, dann fällt die Bedingung, wenn ein Theil an ihm veräussert wurde, weg. 1Wenn aber zwei Sclaven so zu Erben eingesetzt wurden: Primus und Secundus sollen frei und [meine] Erben sein, wenn sie zur Zeit meines Todes mein sein werden, und der Eine von ihnen veräussert wurde, da glaubt Celsus mit Recht, dies so nehmen zu müssen, als wenn [der Erblasser] sie einzeln und getrennt hätte bedingt zu Erben eingesetzt.
Idem lib. VI. ad Sabin. Wer eines Andern Gewalt unterworfen ist, kann diesen seinen Gewalthaber wider dessen Willen der Erbschaft deswegen nicht verbindlich machen, damit der Vater nicht in Schuldverbindlichkeiten gezogen werde. 1Jedoch soll beim Nachlassbesitz [der Vater] die Handlung des in seiner Gewalt stehenden Sohnes, der um diesen Nachlassbesitz gegen [den väterlichen] Willen nachsuchte, [nachher] seine Genehmigung ertheilen können. 2Wenn aber auch dem Sohne die gesetzliche Beerbung seiner Mutter nach dem Orphitianischen Rathsbeschluss angefallen war, so wird dasselbe zu billigen sein. 3Wenn aber der Sohn die Erbschaft zwar nicht antrat, der Vater diese jedoch lange im Besitz hatte, so muss man sicher von ihm glauben, dass er die Erbschaft habe erhalten wollen. So rescribirten auch der höchstselige Pius und unser Kaiser. 4Wenn der, welcher sich für einen Haussohn hielt, auf den Befehl seines Vaters antrat, so hat er bekanntlich weder sich, noch dem, der dies befahl, die Erbschaft erworben, obschon der, welchem der Vater die Antretung befahl und [sodann] starb, sich, wie Julianus im einunddreissigsten Buche der Digesten schreibt, der Erbschaft dadurch verbindlich macht, wenn er [nämlich] nach bereits erfolgtem Tod seines Vaters antrat. Denn [Julianus] erklärt nicht für ganz unzulässig, dass der, welcher im Zweifel steht, ob er Haussohn oder Hausvater durch den Tod seines Vaters wurde, die Erbschaft antreten könne. 5Bisweilen sollen Haussöhne auch ohne ihr Antreten ihren Gewalthabern eine Erbschaft erwerben, wie z. B. wenn ein Enkel [Sohn] eines enterbten Sohns zum Erben eingesetzt wurde. Denn unter diesen Umständen wird er seinen Vater auch ohne Antretung zum Erben und zwar zu einem nothwendigen Erben machen. 6Wird aber Jemand als eingesetzter Erbe von einem enterbten Sohne adoptirt1010Versteht sich erst nach dem tode des Erblassers., so macht er diesen (Enterbten) dadurch nicht zu einem nothwendigen Erben, sondern er muss erst den Befehl zum Antreten erhalten, weil er zur Todeszeit [des Erblassers] nicht in [des Adoptivvaters] Gewalt war. Denn es kann Niemand durch eine Person nothwendiger Erbe werden, die selbst diese Eigenschaft nicht würde behauptet haben1111Pothier gibt folgende Note: Im obigen Falle würde der Enkel durch den Tod seines Vaters, in dessen Gewalt er zurückfällt, selbst nothwendiger Erbe seines Grossvaters geworden sein, deswegen muss er auch seinen Vater zum nothwendigen Erben machen. Ein Fremder aber, der in gegenwärtigem Falle zum Erben ernannt wurde, konnte nicht selbst des Testators, in dessen Gewalt er nie stand, nothwendiger Erbe sein, deswegen wird er auch seinen [Adoptiv]vater nicht zum nothwendigen Erben machen.. 7Ad Dig. 29,2,6,7Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 596, Note 20.Celsus schrieb im funfzehnten Buche der Digesten, einer, der durch Worte eingeschüchtert1212Einige und auch Beck wollen statt verborum lesen verberum, allein ohne Grund, wie Marckart (Interpr. recept. jur. civ. lect. lib. II. p. 253.) zeigte., oder aus anderem Schrecken dahin gebracht, die Erbschaft heimlich1313Einige wollen für fallens pallens supponiren, Andere erklären fallens mit simulans, so dass es sodann bei der wahren Gesinnung des Gezwungenen, nämlich nicht Erbe werden zu wollen, verbliebe. Anders wäre es aber, wenn er trotz des Zwanges doch Erbe bleiben wollte. Glück (Erläut. der P. V. S. 474.) nimmt hier einen besonderen Fall an, von welchem die Rede sei. antrat, so soll er dadurch weder sich selbst, wenn er frei ist, noch seinen Herrn, wenn er ein Sclav ist, zum Erben machen.
Übersetzung nicht erfasst.
Ad Dig. 40,1,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 103, Note 12.Ulp. lib. VI. ad Sab. Man hat angenommen, Derjenige, welcher am ersten Januar geboren sei, könne nach der sechsten Stunde der Nacht am Tage vor dem ersten [Januar], gleich als ob er das zwanzigste Jahr erfüllt hätte, freilassen1414Nach dieser Stelle ist die Berechnung des nach der L. Aelia Sentia in der Person des Freilassers nöthigen Alters von 20 Jahren (s. Ulp. Fr. l. 13. Gaj. l. 38. 41.) die s. g. Civil-Computation. Der am ersten Januar geborne Herr braucht also nicht den vollständigen Ablauf des letzten Tages im zwanzigsten Jahre, also des 31. Decembers, abzuwarten, sondern es genügt, wenn dieser Tag nur begonnen hat, also die zurückgelegte sechste Mitternachtsstunde, welche den 30. vom 31. December scheidet. S. v. Glück Erl. d. Pad. XXXIII. S. 416. denn es werde ja nicht Einem, welcher älter als zwanzig Jahre sei, freizulassen erlaubt, sondern Einem, welcher jünger [als zwanzig Jahre] sei, freizulassen verboten; nun ist aber doch Der nicht jünger, als zwanzig Jahre, welcher in dem letzten Tage des zwanzigsten Jahres steht.
Idem lib. VI. ad Sabin. Eine unmögliche Bedingung, wenn sie so gestellt wird, dass sie gethan werden soll, hebt die Stipulation auf; anders ist es jedoch, wenn eine Bedingung von der Art der Stipulation einverleibt würde: wenn er nicht in den Himmel steigen wird; denn eine solche Stipulation ist rechtsgültig, sofort von Wirksamkeit, und schliesst die Verbindlichkeit in sich.