Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro I
Ulp. lib. I. ad Sabin. Zwischen Vater und [Haus-]Sohn kann kein Kauf geschlossen werden, ausser über solche Sachen, die zum Beutegut [des Letzteren] gehören. 1Ohne Kaufpreis findet kein Verkauf Statt; nicht aber die Zahlung des Kaufpreises, sondern [schon] die Uebereinkunft bringt den Kauf, wenn derselbe ohne Verfassung eines schriftlichen Aufsatzes abgeschlossen ist, zur Vollendung.
Ulp. lib. I. ad Sabin. Ob es gleich eine Vorschrift des bürgerlichen Rechtes ist, dass kein Vormund [dem Mündel] seine [Genehmigung] für seine Angelegenheit ertheilen könne, so kann er (der Vormund) doch den Mündel zur Erbschaftsantretung seines eigenen Schuldners ermächtigen, wenn dieser [Mündel] gleich dadurch sein Schuldner wird. Denn der erste Grund der Ermächtigung ist, dass der Mündel Erbe werde, und davon ist das Gerathen in das Schuldverhältniss blos eine Folge. Aber unter seiner eigenen Ermächtigung kann der Vormund sich nichts vom Mündel versprechen lassen. Da nun Jemand seine Pflegbefohlene ermächtigte, seinem Sclaven, der stipulirte, Etwas zu geloben, so verfügte der höchstselige Pius Antoninus, nach den Vorschriften des Rechts könne die Pflegbefohlene nicht in Anspruch genommen werden, allein darauf stehe eine Klage zu, um wieviel sie sich dadurch bereicherte. Ertheilte aber [der Vormund] sein Vollwort dazu, dass seinem Sohne Etwas übergeben werde, so ist diese Ermächtigung nichtig, denn augenscheinlich erwirbt er [hier] die Sache durch seine eigene Ermächtigung. 1Wird ein Vormund zu seiner Ermächtigung gezwungen, so ist das Geschäft ungültig. Denn die körperliche Gegenwart genügt nicht zur Ermächtigung, und es ist ebenso, als ob er durch Schlaf- oder die Fallsucht verhindert, nicht widersprochen hätte.
Ulp. lib. I. ad Sabin. Durch das Gesetz der zwölf Tafeln wird einem Verschwender die Verwaltung seines Vermögens untersagt; und das ist Anfangs durch die Sitten eingeführt worden. Aber heut zu Tage pflegen die Prätoren oder Präsides, wenn sie einen solchen Menschen gefunden haben, der weder Zeit, noch Maass bei seinen Ausgaben berücksichtigt, sondern sein Vermögen durch Vergeuden und Verschleudern durchbringt, ihm nach dem Beispiel, wie es bei einem Rasenden gehalten wird, einen Curator zu geben; und Beide werden so lange unter Curatel stehen, bis entweder der Rasende den Verstand, oder jener einen verständigen Lebenswandel wieder erlangt haben wird; und wenn das eingetreten sein wird, so hören Beide von Rechts wegen auf, unter der Gewalt ihrer Curatoren zu stehen. 1Man behauptete aber, dass die Curatel über einen solchen, dem die Verwaltung seines Vermögens untersagt wird, seinem Sohne nicht zu erlauben sei; aber es ist ein Rescript des höchstseligen Pius vorhanden, dass dem Sohne vielmehr die Curatel über seinen rasenden Vater zu erlauben sei, wenn er so rechtschaffen sein sollte.
Ulp. lib. I. ad Sabin. Der, welchem auf gesetzliche Weise die Verwaltung seines Vermögens untersagt ist, kann kein Testament machen, und wenn er eines gemacht hat, so ist dieses nach dem Rechte selbst ungültig. Hatte er jedoch vor einem solchen Verbote ein Testament gemacht, so soll es gültig sein. Mit Recht soll daher ein solcher auch nicht als Testamentszeuge gebraucht werden, weil er nicht fähig ist, ein Testament zu errichten. 1Wenn Jemand wegen eines Schmähgedichtes verurtheilt wurde, so soll er nach den Worten des Senatsschlusses unfähig sein, ein Testament zu machen, und als Testamentszeuge aufzutreten, das heisst, er ist intestabilis11Theophilus (§. 6. Inst. de test. ord.) nennt auch den intestabilis, welcher als Testamentszeuge sein Siegel nicht anerkennen will. Dagegen bemerkt Donellus (Comment. jur. civ. Vol. III. p. 307.), dies wäre durch nichts begründet, hätte auch bei uns keine Wirkung mehr, weil die Justin. Rechtsbücher nichts davon enthalten. v. Glück a. a. O. 350. ff..
Ulp. lib. I. ad Sabin. Wer im Testamente als Erbe eingesetzt ist, kann bei demselben Testamente nicht als Zeuge vorkommen22Cujac., Faber und Andere beziehen dies auf ein prätorisches Testament. Wissenbach und Schulting erkennen hier einen Tribonianismus. v. Glück XXXIV. S. 345. ff.. Ein ganz anderes Verhältniss ist aber beim Vermächtnissnehmer und dem, welcher zum Vormund schriftlich ernannt wurde; denn diese Personen können als Zeugen auftreten, wenn nur kein anderes Hinderniss, wie z. B. Unmündigkeit oder ein Befinden in der väterlichen Gewalt des Erblassers, sie davon abhält. 1Man muss aber das Wort Gewalt nicht blos auf Kinder beziehen, die in väterlicher Gewalt stehen, sondern es geht auch auf solche [Personen], die [der Erblasser] vom Feinde loskaufte; obgleich diese nicht für Sclaven gehalten werden, sondern nur bis zu Erlegung des Lösegeldes in einem gewissen abhängigen Verhältnisse sich befinden sollen. 2Ad Dig. 28,1,20,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 542, Note 10.Es kann auch die entgegengesetzte Frage entstehen, nämlich ob der Vater beim Testamente seines Sohnes, der über sein militärisches Sondergut ein Testament machen darf, als Zeuge von ihm zugezogen werden kann? Marcellus bejaht33Dagegen streitet §. 9. I. de test. ord. S. Vinnius ad h. §. Widerlegung der falschen Ansicht, als rede Marcellus von einem Soldatentestamente. dieses im zehnten Buche der Digesten; es wird dies also auch von dem Bruder desselben angenommen werden können. 3Was aber über die Verwerfung44Flor. perhibendis. Andere prohibendis. Beide Lesarten laufen auf dasselbe hinaus. eines Testamentszeugnisses vou solchen Personen, die im Verhältnisse einer Gewalt zu einander stehen, gesagt wurde, das gilt bei jeder Art von Zeugnissen in solchen Geschäften, wo ein Erwerb beabsichtigt wird. 4Auch ein Rasender kann kein Testamentszeuge sein, weil er seines Verstandes nicht mächtig ist; verlässt ihn aber sein krankhafter Zustand, so kann er in einer solchen Periode als Zeuge gebraucht werden. Auch wird ein Testament, das er vor diesem Zustande der Raserei machte, gültig sein, und der Prätor ertheilt aus einem solchen Testamente seinen [Nachlassbesitz]. 5Ad Dig. 28,1,20,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 542, Note 15.Der, welcher wegen Gelderpressungen nach dem Gesetz verurtheilt wurde, kann nicht55In der Florent. fehlt die Negation. (S. Basil. Ι. II. p. 555.) Paul. S. R. III. 4. §. 12. Repetundarum damnatus nec ad testamentum, nec ad testimonium adhiberi potest. Jedoch scheinen hierin Ulpianus und Paulus nicht gleicher Ansicht gewesen zu sein. Fr. 6. §. 1. D. ad leg. Jul. repet., wo der Testamentszeugschaft keine Erwähnung geschieht. v. Glück a. a. O. S. 324 f. Testamentzeuge sein, weil er auch nicht als Zeuge vor Gericht auftreten darf. 6Eine Frau kann zwar bei Testamenten kein Zeugniss ablegen; in andern Fällen jedoch ist die Zeugschaft einer Frauensperson zulässig, wie dies aus dem Julischen Gesetze über den Ehebruch sich erweisen lässt, welches verbietet, eine wegen Ehebruchs verurtheilte Frau als Zeuge vorzuführen, oder sie ein Zeugniss ablegen zu lassen. 7Mit Recht kann auch ein Sclav66Mit Ausnahme des servus publicus. nicht zu den Testamentsfeierlichkeiten gezogen werden, weil er nicht durchweg die Wohlthat im bürgerlichen Rechte, ja nicht einmal im prätorischen Edicte, mit inbegriffen zu sein, geniesst. 8Schon die älteren Juristen waren der Meinung, dass Personen, die zu Testamentsfeierlichkeiten gerufen werden, bis zum Ende der letztwilligen Bestimmung aushalten müssten. 9Es müssen jedoch die Zeugen nicht eben die Sprache des Erblassers verstehen. Dies hat nämlich der göttliche Marcus dem Didius Julianus auf seine Anfrage in Rücksicht eines Zeugen, der nicht latein [verstand], geantwortet; denn es wäre zureichend, wenn Jemand nur eine sinnliche Wahrnehmung von dem Geschäfte, zu welchem er berufen wurde, habe. 10Ad Dig. 28,1,20,10Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 548, Note 2.Wurden aber Leute wider ihren Willen als Zeugen zurückgehalten, so hält man ein solches Testament für ungültig.
Idem lib. I. ad Sabin. Hat der Erblasser aus Schonung seinen Sohn nicht genannt, sondern gesagt, der, welchen die Seja88Des Erblassers Frau; denn sonst wäre ja von einem extraneus die Rede, der nicht enterbt zu werden braucht, wie Accurs. bemerkt. gebar, soll enterbt sein, so ist die Enterbung gültig. Wenn auch der Erblasser eine beschimpfende Aeusserung hinzufügte, z. B. der verwünschte Mensch, oder: der, welchen ich nicht mehr als meinen Sohn anerkenne, der Räuber, Klopffechter, so soll doch dies für eine gültige Enterbung angesehen werden; ja sogar auch dann, wenn er [das zu enterbende Kind] ein Ehebruchskind99Ex adultero. Andere ex adulterio. heissen sollte. 1Ein Kind muss aber unbedingt enterbt werden. Dies ist die Meinung Julianus, die auch bei uns aufgenommen ist. 2Ad Dig. 28,2,3,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 554, Note 18.Ein Sohn wird auch mitten unter den Erbeinsetzungen gültig enterbt, und dadurch vom ganzen Grade ausgeschlossen sein, wenn nicht etwa der Erblasser ihn blos von einem der Eingesetzten aus enterbte. Wenn er nämlich dies that, so soll die Enterbung fehlerhaft sein; wie auch dann, wenn er so ihn enterbte: Wer auch mein Erbe1010Die Flor. liest: quisquis mihi erit filius, exheres esto, Hal. und die Vulg. quisquis mihi erit heres, filius exheres esto. sein wird, so soll mein Sohn enterbt sein. Denn eine solche Enterbung ist nach Julianus fehlerhaft, weil der Erblasser sein Kind erst nach der Antretung der Erbschaft von derselben ausschliessen wollte, was doch unmöglich ist. 3Der, dessen Enterbung der Erbeinsetzung vorausgeht, ist von allen Graden [derselben] ausgeschlossen. 4Der aber, welcher zwischen zwei Graden enterbt wurde, ist nach der Meinung des Scävola, die ich auch für die wahre halte, von beiden Graden entfernt. 5Marcellus ist der Meinung, und zwar mit Recht, dass eine Enterbung gültig sei, bei welcher der Erblasser zwei Grade vermengte, wie z. B. A. soll Erbe sein auf die Hälfte. Wenn A. nicht Erbe sein wird, so soll B. auf die Hälfte Erbe sein. C. soll auf die andere Hälfte Erbe sein. Mein Sohn soll enterbt sein. Wenn C. nicht Erbe sein wird, soll D. Erbe sein. In diesem Falle ist ja der Sohn in Bezug auf die beiden Grade der Einsetzung ausgeschlossen. 6Wenn ein Hausvater bei seiner Erbernennung seinen Sohn vom ersten Grade [der Einsetzung aus] überging, und von dem zweiten aus [blos] enterbte, so soll, nach der Meinung des Sabinus und Cassius und Julianus, der erste Grad weggestrichen werden, und das Testament bei dem Grade seinen Anfang haben, von welchem aus der Sohn enterbt wurde. Diese Meinung hat auch bei uns Beifall erhalten.
Ulp. lib. I. ad Sabin. Wer ein Testament macht, muss dies in der Regel mit der Erbeinsetzung beginnen, obgleich auch die Enterbung, welche namentlich geschieht, diese Wirkung hat. Denn der göttliche Trajanus rescribirte: man könnte auch vor der Einsetzung des Erben seinen Sohn namentlich enterben. 1Einen eingesetzten Erben nennen wir auch den, welcher nicht schriftlich, sondern nur mündlich ernannt wurde. 2Ein Stummer und Tauber kann mit Recht zum Erben eingesetzt werden. 3Wer nichts vermachen, auch Niemanden enterben will, kann mit fünf Worten sein Testament machen, nämlich so: Lucius Titius sei mein Erbe. (L. T. heres mihi esto). Doch dies1111Haec autem scriptura bezieht sich auf das, was Sabinus schrieb, wie Cujac. durch mehrere Beispiele zeigt. bezieht sich auf einen Erblasser, der nicht schriftlich testirt1212V. Bynkersh. liest, statt qui, quin; und nimmt testari in passiver Bedeutung., [ja es reichen blos drei Worte zu,] nämlich: Lucius sei Erbe, denn [die Worte]: mir und Titius sind überflüssig. 4Wenn Jemand als alleiniger Erbe auf ein Grundstück eingesetzt wurde, so ist die Einsetzung gültig, die Erwähnung des Grundstückes fällt weg. 5Schreibt aber [der Erblasser] so: Lucius Erbe, so glauben wir, obgleich er nicht sei hinzufügte, er habe doch mehr im Sinne gehabt, als er schrieb; auch wenn er so schrieb: Lucius sei’s, nehmen wir dasselbe an, folglich auch, wenn er nur: Lucius schrieb. Marcellus macht nicht unfein die Bemerkung, dass dies heut zu Tage nicht mehr angehe. Aber der höchstselige Pius rescribirte: dass, da Jemand so unter die Erben [sein, Vermögen] vertheilte: Jener auf den so vielsten Theil, Jener auf den so vielsten und nicht hinzufügte: soll Erbe sein, die Einsetzung gültig sei, dies schrieb auch Julianus. 6Ebenso rescribirte der höchstselige Pius, dass diese Einsetzung: Jene meine Frau sei, gelten solle, obgleich [das Wort] Erbe fehlt. 7So war auch Julianus der Meinung [eine Einsetzung], dass Jener Erbe sei, wäre ungültig, weil etwas hier fehle. Allein auch diese ist gültig, indem man darunter versteht, ich befehle es.
Idem lib. I. ad Sabin. Ein Stummer und Tauber kann sich bekanntlich, wenn auch dieser Fehler schon bei der Geburt vorhanden war, für einen Erben benehmen und der Erbschaft verbindlich werden. 1Ad Dig. 29,2,5,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 596, Note 4; Bd. III, § 599, Note 6.Jemand, dem nach gesetzlicher Bestimmung die Verwaltung seines Vermögens untersagt ist, kann bekanntlich, zum Erben ernannt, die Erbschaft antreten1414Die Florent. liest im Index der Pandect. amittenda statt omittendo, was unrichtig ist..
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. I. ad Sabin. Derjenige, dem die Verwaltung seines Vermögens untersagt worden ist, erwirbt durch Stipulation, übergeben aber kann er nicht, noch durch Versprechen verpflichtet werden, and deshalb würde auch ein Bürge für ihn nicht eintreten können, so wenig als für einen Wahnsinnigen1515Glück’s Commentar IV. S. 57..
Ulp. lib. I. ad Sabin. Die Frauen sind von allen bürgerlichen und öffentlichen Dienstleistungen ausgeschlossen, und darum können sie weder Richter sein, noch ein obrigkeitliches Amt führen, noch gerichtliche Anträge machen, noch für einen Andern eintreten (intercediren), noch als Procuratoren auftreten. 1Ebenso muss sich ein Unmündiger aller bürgerlichen Dienstleistungen enthalten.