Ad edictum praetoris libri
Ex libro LXI
Idem lib. LXI. ad Ed. Wenn ein [natürlicher] Eigenerbe, nachdem er sich schon [von der Erbschaft] losgesagt hatte, wieder um eine Deliberationsfrist nachsucht, da wollen wir sehen, ob ihm dies verwilligt werden dürfe? Billiger Weise [nimmt man an], unter gewissen Umständen (ex causa) dürfe man ihm dies verwilligen, nämlich dann, wann das Vermögen noch nicht verkauft ist.
Ulp. lib. LXI. ad Ed. Der scheint als Erbe sich zu benehmen, welcher Handlungen, die einem Erben zustehen, vornimmt. Im allgemeinen schreibt auch Julianus, dass der nur als ein Erbe sich benehme, welcher Handlungen, die dem Erben zustehen, vornimmt; als Erbe sich benehmen, beruhe aber nicht blos auf einem Handeln, sondern auf der Absicht [mit welcher man handelt]. Denn [der Handelnde] muss die Absicht, Erbe sein zu wollen, haben. Wenn er übrigens etwas aus frommem Antrieb, oder der Aufbewahrung wegen that, wenn er etwas nicht als Erbe, sondern als Eigenthümer aus einem andern Rechte [Rechtstitel] that, so ist es klar, dass er hier nicht als Erbe sich benommen zu haben erscheine. 1Und deswegen pflegen Kinder, die nothwendige Erben sind, es zu bezeugen, sie nähmen [die Geschäfte], die sie vornehmen, nicht in der Absicht vor, um sich als Erben zu benehmen, sondern entweder aus kindlicher Liebe, oder zur Bewahrung, oder weil diese Sachen ihnen gehörten. So wenn z. B. [ein Kind] seinen Vater begraben liess, oder ihm die letzte Ehre anthat, so hat es sich hierdurch als Erbe benommen, wenn dies seine Absicht war. Geschah dies aber aus kindlichem Sinne, so hat es sich nicht als Erbe benommen. Es hat das Kind die Erbschaftssclaven unterhalten, oder sie veräussert, geschah dies um sich als Erbe zu benehmen, so bleibt es dabei, geschah es aber nicht in dieser Absicht, sondern um diese Sclaven nicht umkommen zu lassen, oder in der Meinung, sie gehörten ihm eigenthümlich, oder es nahm während der Ueberlegungszeit so etwas aus Fürsorge vor, damit die Erbschaftssachen sich im guten Zustande erhalten möchten, wenn es ihm allenfalls nicht belieben möchte, als Erbe sich zu benehmen, so zeigt es sich deutlich, dass hier kein sich als Erbe Benehmen Statt habe. Wenn es demnach Grundstücke oder Gebäude verpachtete oder unterstützen liess, oder andere Geschäfte besorgte, jedoch nicht in der Absicht, um sich dadurch als Erbe zu benehmen, sondern aus Sorgfalt für den ihm Substituirten, oder den, der als gesetzlicher Erbe auftreten wird, oder wenn es Sachen, die mit der Zeit verderben werden, veräusserte, so hat es durch dies Alles sich nicht als Erbe benommen, weil es nicht diese Absicht hatte. 2Wenn jedoch [ein Zwangserbe] etwas als Erbe in Anspruch nimmt, allein dieses unter die Sachen gehört, welche nicht auf einen fremden Erben übergehen, so wollen wir zusehen, ob er sich dadurch in die Erbschaftslasten eingemischt hat, er begehrt z. B. von dem Freigelassenen seines Vaters Dienste, diese konnte ein fremder Erbe nicht begehren. Dieser [Zwangserbe] jedoch konnte durch seine Anforderung diese [Dienstleistungen] erhalten. Bekanntlich hat er sich nicht als ein Erbe benommen, da die Ansprüche auf diese Dienste besonders für die Zukunft auch den Gläubigern11Cujac. liest statt creditoribus etiam — non heredibus. S. dessen Noten zu dem Princ. der Institutionentitel de adquis. per arrog. (Oper. T. I. p. 186.) — Der Sohn fordert übrigens die operae liberti nicht als Erbe seines Vaters, sondern als Sohn des Freilassers; es müsste sich denn um eine Nachholung früherer, unterlassener operae handeln. zustehen. 3Aber auch von dem, welcher einen Leichnam in dem Erbbegräbniss beisetzte, hat man nicht zu glauben, dass er dadurch den väterlichen Gläubigern sich verbindlich mache. Dies sagt Papinianus, und die Meinung ist auch den Verhältnissen angemessener, obgleich Julianus dagegen schrieb. 4Ad Dig. 29,2,20,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 536, Note 3.Papianus schreibt, Manche glauben gemeinhin ein zum Erben eingesetzter Sohn, der sich aber vom väterlichen Nachlass lossagte, dürfe, wenn er von einem bedingt freigelassenen Sclaven22Statuliber sagt Festus (h. v.) ist, der in einem Testamente unter einer bestimmt vorgelegten Bedingung frei werden soll. Geld erhielt33Conditionis implendae causa., mag dies nun zu seinem Sondergut gehören oder nicht, von den Gläubigern [als Erbe] belangt werden, weil man das, was um eine Bedingung dadurch zu erfüllen, gegeben wird, nach dem Willen des Verstorbenen empfängt. Julianus ist aber derselben Meinung [nur] dann, wenn [der Sohn] sich nicht lossagte. Papinianus sagt, er habe sich erst dann als Erbe benommen, wenn er allein Erbe war, wenn er übrigens einen Miterben hat, und dieser antrat, so darf der, [sagt er,] welcher von dem besagten Sclaven etwas empfing, nicht angehalten werden, die Klagen der Gläubiger zu übernehmen. Denn wenn der Sohn sich lossagt, so wird er ebendasselbe nach prätorischem Rechte erlangen müssen, was der Emancipirte erlangt, welcher die Erbschaft ausschlug, und dadurch44Dadurch, d. i. durch seine Repudiation kann der Emancipirte, wenn er einen Miterben hat, durch dessen Antretung das Testament aufrecht erhalten wird, nichts desto weniger vom Statuliber empfangen, was dieser ihm namentlich zu geben befehligt wurde. Wird aber durch seine, als des alleinigen Erben, Repudiation das Testament und die darin gegebene Freiheit aufgehoben, so kann er vom Statuliber nichts empfangen. Ebenso verhält es sich beim suus, wenn dieser abstinirt und einen oder keinen Miterben hat. Empfängt er also etwas vom Statuliber, und ist ein Miterbe, der das Testament erhält, vorhanden, so mischt er sich durch dieses Annehmen nicht in die Erbschaft, obgleich er davon abstinirte. S. Pothier a. a. O. T. II. p. 686. hätte der bedingt freigelassene Sclav, der namentlich dem Sohne Geld zu geben den Befehl hatte, zur Freiheit kommen können, wenn er es gleich einem gab, der nicht Erbe ist55Hal. liest potuisset et non heredi dando.. Deswegen muss man dann sagen, der Erbe habe sich alsdann als Erbe benommen, so oft er etwas empfing, was Niemand empfangen kounte, ausser wer den Namen und das Recht eines Erben hat. 5Wenn ein Sohn die Klage wegen Beunruhigung eines obschon erbschaftlichen Grabes anstellt, so hat er sich nicht in das Erbgut eingemischt, weil er dadurch nichts von dem väterlichen Vermögen erhält. Denn diese Klage beabsichtigt mehr66Die Comparation, z. B. potius, auf welche sich das nachfolgende quam bezieht, findet man nicht nur bei juristischen, sondern auch bei andern Schriftstellern, besonders bei Tacitus, oft weggelassen. eine Strafe und Rache, als eine Sachverfolgung.
Ulp. lib. LXI. ad Ed. Wenn Jemand einen fremden Sclaven aus feindlicher Gefangenschaft loskaufte und ihn zu seinem Erben mit der Freiheit einsetzte, so wird dieser, wie ich lieber annehme, frei und nothwendiger Erbe sein. Denn indem er ihm die Freiheit zugedenkt, erlöst er ihn von seinem Bande, und seine Rückkehr nach dem Heimkehrrechte77Kehrte also der gefangene Sclav ohne Redemtion zurück, so wird er wieder Sclav seines vorigen Herrn, die Redemption macht ihn zum Sclaven des Loskäufers und verpflichtet ihn blos, die aestimatio dem frühern Herrn zu zahlen. hat blos die Wirkung, nicht um wieder in dieselbe Sclaverei, in welcher er sich vor seiner Gefangenschaft befand, zu kommen, [denn dies wäre allzuruchlos88Nach einer gewissen Emendation soll statt: impium, stehen: iniquum.,] sondern um dem friheren Herrn seinen Schätzungswerth anzubieten, oder ihm bis zur Zahlung desselben verpflichtet zu bleiben, was aus Begünstigung der Freiheit eingeführt wurde. 1Wurde [ein Sclav] unter der Bedingung gekauft, dass er innerhalb einer bestimmten Frist freigelassen werde, und sodann mit der Freiheit zum Erben eingesetzt, so wollen wir sehen, ob man ihm zur Lossagung von dieser Erbschaft behilflich sein müsse? Nach der besseren Ansicht kann er, bis diese Zeit erscheint, zu einem nothwendigen Erben bestimmt werden, und sich nicht enthalten; ist aber jene Frist vorübergegangen, sodann wird er nicht mehr nothwendiger, sondern er ist freiwilliger Erbe, und kann sich nach Analogie dessen, der fideicommissarisch, jedoch bedingt freigelassen werden soll, von der Erbschaft losmachen. 2Gab [ein Sclav] seinem Herrn Geld, um ihn freizulassen, so muss man ihm, glaube ich, auf jeden Fall Beistand gewähren. 3Der. Prätor sagt: Wenn der Erbe, oder die Erbin [als Eigenerben] Ursache waren, dass etwas von der [angefallenen] Erbschaft wegkam, [so erlaube ich ihm (ihr) nicht, sich zu enthalten99Diese Nachsatzworte sind zu suppliren, wie schon die früheren bemerkten (abstinendi beneficium non habebit). In diesem Fall der Amotio fällt aber auch die in integrum restitutio weg.]. 4Wenn ein Eigenerbe sagt, er wolle die Erbschaft nicht behalten, aber etwas davon wegkam, so soll er der Wohlthat, nicht Erbe bleiben zu müssen, dadurch verlustig sein. 5Der Prätor sagte nicht: wenn er etwas wegnahm, sondern, wenn der Erbe (die Erbin) die Ursache war, dass etwas davon wegkam. Es wird also das Edict eingreifen, mögen diese Personen selbst etwas weggenommen, oder [durch Andere] haben etwas wegnehmen lassen. 6Unter Weggekommensein verstehen wir, wenn etwas verborgen, zerstört, verbraucht wurde. 7Der Prätor sagt: dass etwas davon wegkam. Mag nun eine einzige Sache, oder mögen mehrere Sachen weggekommen sein, so findet das Edict Statt, es mögen nun diese Gegenstände [unmittelbar] aus der Erbmasse sein, oder zu derselben gehören. 8Der gilt nicht dafür, etwas wegzunehmen, welcher nicht aus Schlauheit oder Bosheit etwas bei Seite legte, auch nicht einmal der, welcher im Gegenstande, meinend er sei nicht erbschaftlich, irrte. Wenn nun Jemand [als Erbe] nicht in der Absicht, um etwas wegzunehmen, auch nicht um der Erbmasse Schaden zuzufügen, einen Gegenstand wegnahm, sondern dies in der Meinung, als wäre er nicht erbschaftlich, that, so muss man annehmen, diese Person habe nichts weggenommen. 9Diese Edictsworte beziehen sich auf den, welcher vorher etwas wegnahm und hierauf sich [der Erbschaft] enthalten will1010Abstinet statt abstinere vult. Vergl. Ant. Faber de error. pragm. Dec. 31. c. 10.. Wenn [eine solche Person] übrigens vorher sich enthielt, und hierauf etwas wegnahm, da wollen wir sehen, ob das Edict Anwendung finde? Nach meiner Meinung verdient hier die Ansicht des Sabinus Berücksichtigung, nämlich, dass [der Thäter] vielmehr mit der Diebstahlsklage den Gläubigern hafte. Denn wie kann der wohl, welcher sich einmal enthielt, aus einem nachher erfolgten Vergehen noch unter das Edict fallen?
Ulp. lib. LXI. ad Ed. Zur Gantmasse wird auch der Niessbrauch gezogen, da unter der Benennung Eigenthümer auch der Niessbraucher1111Er ist Eigenthümer des Niessbrauchrechts. begriffen ist. 1Wenn aus dem Grundstücke des Schuldners einiger Ertrag gezogen werden kann, so muss der Gläubiger, der in dessen Besitz gesetzt worden ist, denselben verkaufen oder verpachten. Doch nur dann, wenn er nicht schon vorher verkauft oder verpachtet ist; denn wenn er schon vom Schuldner verpachtet oder verkauft worden ist, so muss der Prätor diesen vom Schuldner geschlossenen Verkauf oder Pacht aufrechterhalten, wenn auch [der Ertrag] um einen zu geringen Preis veräussert oder verpachtet worden ist; es müsste denn dies zu Hintergehung der Gläubiger geschehen sein; denn alsdann stellt der Prätor den Gläubigern frei, einen neuen Verkauf oder Verpacht vorzunehmen. 2Auch von dem Ertrage anderer Dinge gilt dasselbe; so dass er, wenn es thunlich ist, verpachtet werden muss; z. B. der Lohn für Sclavenarbeit, oder für Zugvieh und andere Dinge, die vermiethet werden können. 3Von der Zeit der Verpachtung hat der Prätor nichts gesagt; daher dürfte es den Gläubigern ganz freigestellt sein, auf wie lange Zeit sie verpachten wollen; sowie es auch bei ihnen steht, ob sie [selbst] verkaufen1212Nach dem Vorstehenden ist hier nicht die nutzbare Sache selbst, sondern der Ertrag davon gemeint. Der Verkauf der Sache erforderte ein zweites Decret. oder verpachten wollen, versteht sich sonder Gefährde; für Versehen sind sie nicht verantwortlich. 4Wenn ein Einziger in den Besitz des Vermögens gesetzt ist, so wird die Verpachtung keinen Anstoss verursachen. Ist es aber nicht in dem Besitz eines Einzigen, sondern Mehrer, so fragt sichs, wem von ihnen die Verpachtung oder der Verkauf zukomme? Wenn sie sich nun darüber vereinigt haben, so ist die Sache sehr leicht entschieden; denn sie können Alle zusammen verpachten, oder auch Einem dieses Geschäft auftragen. Haben sie sich aber nicht vereinigt, so ist es dem Prätor zu überlassen, nach Erörterung der Sache einen, der verpachten oder verkaufen möge, auszuwählen.
Ulp. lib. LXI. ad Ed. Wer aus einem Dorfe gebürtig ist, dessen Heimath wird in der Gemeinde angenommen, zu welcher solches Dorf gehört.1313Nur Städte (municipia und coloniae) und Flecken (fora, conciliabula, castella) hatten eine eigene Gemeindeverfassung, zu welcher die nahegelegenen Dörfer (vici) mit gezogen wurden. Savigny a. a. O. S. 16. not. 1.
Idem lib. LXI. ad Ed.1414L. 50—52., l. 56. §. 1. u. l. 58. bezieht Cujac. l. l. ad h. l. auf die Lehre vom mandatum praesumtum. S. d. Bem. zu l. 3. §. 3. D. jud. solv. 46. 7. u. Klenze in d. Zeitsch. für gesch. Rw. B. 6. S. 40. ff., bes. S. 50. ff. Der Ausdruck Schwiegertochter (nurus) ist auch auf die Grossschwiegertochter (pronurus) und so weiter zu erstrecken.