Quaestionum libri
Ex libro IV
African. lib. IV. Quaest. Ad Dig. 16,1,17 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 485, Note 18.Ein Mann hatte [seiner] Ehefrau, um [ihr] eine Schenkung [zu machen,] eine Sache um einen geringern Preis [käuflich] zugesprochen, und [sie] auf diesen Preis seinem Gläubiger überwiesen; [Africanus] hat zum Bescheid gegeben, dass der Verkauf von keiner Geltung sei, und dass, wenn der Gläubiger das Geld von der Frau fordern würde, die Einrede wirksam sein werde, obwohl der Gläubiger geglaubt habe, die Frau sei die Schuldnerin des Ehemannes gewesen. Auch dürfe dies nicht als dem entgegen angesehen werden, dass man annehme, es würde, wenn einmal eine Frau dazu [Geld] geborgt haben sollte, dass sie [es ihrem] Ehemanne darleihe, die Einrede nicht entgegenstehen, wenn der Gläubiger nicht gewusst habe, zu welchem Behufe die Frau borgte; weil es nämlich ein sehr grosser Unterschied sei, ob Jemand mit einer Frau von Anfang an contrahire, oder eine fremde Verbindlichkeit auf dieselbe übertrage, dann nämlich müsse er achtsamer sein. 1Ad Dig. 16,1,17,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 485, Note 8.Wenn eine Frau gesagt hätte, [es sei] ihr eine Sache wegen [ihrer] Mitgift [als Pfand] verbindlich gemacht, und ein Gläubiger [dafür] gesorgt hätte, dass ihr das Mitgiftsgeld ausgezahlt würde, und er [nun also] dasselbe Pfand erhalten würde, der Frau [aber] auch Geld aus einem Darlehn geschuldet würde, so würde der Frau, wenn der Gläubiger als Besitzer [des Pfandes] gegen sie, die die Servianische Klage anstellte, die Einrede vorschützte: wenn nicht mit ihrem Willen das Pfand bestellt worden wäre, die Gegeneinrede des Senatsschlusses nichts nützen11Der in dieser Stelle angedeutete Fall ist vollständiger etwa dieser. Eine Ehefrau hatte von ihrem Manne ein Pfand, zur Sicherheit theils ihrer Mitgift, theils eines dem Manne gemachten Darlehns, erhalten. Zur Zeit der Rückgabe der Mitgift zahlt ein Dritter für den Mann den Betrag derselben, und die Frau überlässt nun diesem Gläubiger ihres Mannes das Pfand, ohne zu sagen, dass dasselbe auch noch für das Darlehn hafte. Später aber fordert sie wegen dieser ihrer Darlehnsforderung mit der Pfandklage das Pfand von jenem Gläubiger, dem Besitzer desselben. Dieser schützt die Einrede vor: dass das Pfand mit Zustimmung der Frau ihm überlassen sei. Kann die Frau diese Einrede durch die Gegeneinrede: dass jene Ueberlassung des Pfandes, als eine Intercession, ungültig sei, zurückweisen? Eine Intercession liegt allerdings vor. Denn die Frau hatte freiwillig die ihr auch für das Darlehn verpfändete Sache für die Schuld eines Andern, nämlich die ihres ehemaligen Mannes an den, welcher für ihn die Mitgift bezahlt hatte, verpfänden lassen, also auf ihr Pfand eine fremde Schuld übernommen. Allein wegen der Arglist, mit welcher sie verfuhr, indem sie es verschwieg, dass ihr das Pfand noch hafte, kann sie sich auf den Vellejanischen Senatsschluss nicht berufen. S. L. 2. §. 3. D. h. t. und über die ganze Stelle v. Glück a. a. O. S. 4 ff., wenn nicht der Gläubiger gewusst hätte, dass ihr auch anderes Geld geschuldet würde. 2Eine Frau und Titius sind, da sie zu einer gemeinschaftlichen Sache borgten, [Correal-]Schuldner desselben Geldes, geworden; [Africanus] sagte, die Frau scheine nicht in jedem Falle für den Theil des Gesellschafters intercedirt zu haben; denn wenn sie wegen eines solchen Grundes geborgt haben sollten, aus welchem, die Frau, wenn der Gläubiger das Geld nicht gegeben hätte, einen grösseren Schaden erlitten haben würde, wie weil ein gemeinschaftliches Einzelhaus [sonst] nicht gestützt worden wäre, oder weil ein gemeinschaftliches Grundstück dem öffentlichen Schatze verfallen würde, so sei mehr [dafür,] dass der Senatsschluss nicht Statt habe. Allein wenn man zu irgend einem Kauf das Gelddarlehn erhalten habe, dann scheine zum Theil eine Intercession geschehen zu sein, und darum könne der Gläubiger nur einen Theil des Geldes von der Frau fordern; wenn er aber das Ganze gefordert haben sollte, so wird er mit einer Einrede zum Theil abgewiesen.
African. lib. IV. Quaest. Der Vormund eines Mündels war verstorben, nachdem er den Titius zum Erben eingesetzt hatte; obschon [dieser] wegen des Antretens der Erbschaft Bedenken trug, weil man die Vormundschaft für schlecht verwaltet hielt, so hat er [doch], da die Mutter des Mündels ihn überredete, dass er auf ihre Gefahr [die Erbschaft] antreten möchte, [sie] angetreten, und in Bezug auf dieselbe [von jener Frau] stipulirt, dass er deswegen schadlos gehalten werde. Wenn aus diesem Grund Titius dem Mündel Etwas geleistet hätte, und er die Mutter [desselben] belangen würde, so hat [Africanus] gesagt, dass die Einrede des Senatsschlusses nicht Statt habe, weil man schwerlich dafür halten könne, dass irgend eine [Frauensperson] bei einem und demselben für ihn selbst intercedirt habe. 1Auch [sei] ein diesem Falle nicht unähnlicher in Folge einer Thatsache verhandelt worden: da [nämlich] ein gewisser Mann, welcher Prätor gewesen, verstorben war, indem ihn zwei Söhne überlebten, von welchen der eine unmündig, und der andere der gesetzliche Vormund des Bruders war, und [dieser] jenen von der väterlichen Erbschaft lossagen wollte, so habe er sich, in Auftrag der Ehefrau des Verstorbenen, welche Mutter des Mündels war, nachdem der Mündel losgesagt worden, allein in die Erbschaft eingemischt; und da sagt Julianus, habe er auf ähnliche Weise Bescheid gegeben, dass [nämlich], wenn er, da der Mündel aus diesem Grunde klagte, deshalb Schaden gelitten hätte, er durch den Senatsschluss nicht verhindert werde, dass er von der Frau seine Forderung (rem) erhalte. 2Bei dem angeführten Falle muss man auch das untersuchen, ob, wenn der, welcher in Auftrag der Frau angetreten haben wird, Schaden deswegen leiden sollte, weil die Erbschaftsschuldner etwa nicht zahlungsfähig gewesen sind, der Senatsschluss Statt habe, gleich als ob die Frau gewissermaassen die Verbindlichkeiten derselben übernommen habe. Es ist aber mehr [dafür,] dass nicht einmal wegen dieses Grundes der Senatsschluss Statt habe, weil sie nicht die Absicht gehabt hat, dass sie für diese [Schuldner] intercediren wollte, sondern [die, dass] sie die Erbschaft des Vormunds gegen den Mündel und etwa die übrigen Gläubiger schadlos halten wollte. 3Sonach, wenn wir [den Fall] setzen sollten, dass die Frau bei dem Kaufe der Erbschaft deshalb Schaden leide, weil die Erbschaftsschuldner nicht zahlungsfähig sind, so glaube ich, wird kein Zweifel sein, dass der Senatsschluss nicht Statt habe, wenn sie auch noch so sehr den Gläubigern Etwas geleistet haben sollte. 4Wie also, wenn die Frau, da Titius wegen des Antretens der Erbschaft deshalb Bedenken trug, weil die Forderungen an die Schuldner wenig zuverlässig zu sein schienen, gerade das versprochen hat, dass, um wieviel weniger man von einem jeden derselben würde erhalten können, sie selbst leisten würde? Es fehlt wenig, dass es eine Intercession sei. 5Ad Dig. 16,1,19,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 485, Note 11; Bd. II, § 487, Note 7.Da du den Titius zum Schuldner hattest, und für denselben eine Frau intercediren wollte, du aber die Forderung an die Frau wegen des Senatsschlusses nicht annahmst, so hat die Frauensperson ein Gelddarlehn von mir erbeten, um es dir zu zahlen und hat, da ich [die Rückzahlung desselben von ihr] stipulirte, mir [dieselbe] versprochen, der ich nicht wusste, zu welchem Behufe sie borgte; und dann hat sie mir aufgetragen, dir [das Darlehn] auszuzahlen, darauf habe ich [dasselbe], da ich keine Gelder bei der Hand hatte, dir, der du [es] stipulirtest, versprochen; man hat gefragt, ob, wenn ich jenes Geld von der Frau fordern sollte, ihr die Einrede des Senatsschlusses nütze? [Africanus] hat zum Bescheid gegeben22Der nun folgende Satz enthält noch keine Beantwortung der aufgeworfenen Frage, sondern es wird nur ein Gesichtspunct für die Entscheidung des vorliegenden Falles aufgestellt, wie dies v. Glück a. a. O. S. 11. Anm. 21. gründlich entwickelt hat. Es wird also der, welcher der Frau das Darlehn zugesagt, und es, da sie ihm auftrug, es dem Gläubiger des Titius auszuzahlen, demselben versprochen hatte, mit einem Bürgen der Intercedentin verglichen, so dass er gleich diesem gegen die Klage des Gläubigers durch die Einrede des Vellejanischen Senatsschlusses geschützt sein, aber keine Klage gegen die Frau haben soll. S. oben L. 16. §. 1. h. t., man möchte wohl nicht ohne vernünftigen Grund sagen, dass ich für einen solchen gehalten werden müsse, welcher sich für die Frau verbürgt habe, so dass auf eben die Weise, auf welche jenen [dem Bürgen], obwohl er nicht gewusst hat, dass die Frauensperson intercedirte, eine Einrede gegen den Gläubiger gegeben werde, damit [dem Bürgen] nicht gegen die Frauensperson die Auftragsklage zustehe, so auch mir gegen dich eine analoge Einrede gegeben und mir die Klage gegen die Frau versagt werde, weil diese Klage der Frau Gefahr bringen würde. Und das ist ohne Bedenken zu sagen33Et haec paulo expeditius dicenda. Jetzt folgt die Beantwortung der oben aufgestellten Frage, es ist also dieser Satz nicht auf das kurz vorher Gesagte zu beziehen, sondern so zu ergänzen: und dass der Frauensperson gegen meine Klage, auf Rückgabe des dem Gläubiger des Titius versprochenen Geldes, die Einrede des Vellejanischen Senatsschlusses zustehe, ist dann ohne Bedenken zu sagen, wenn ich u. s. w., wenn ich, bevor ich dir das Geld gezahlt haben werde, erfahren haben sollte, dass sie intercedirt habe. Sonst wenn ich eher gezahlt haben werde, so ist zu untersuchen, ob nichts desto weniger der Frau die Einrede gegen mich gegeben werden müsse, und ich das Geld von dir condiciren könne, oder aber ob es eben so anzusehen sei, als ob ich Anfangs das Geld der Frau dargeliehen hätte, und du mir wiederum dargeliehen hättest44In creditum isses. Dass dies hier soviel als credidisses heisst, haben Cujacius und Pothier gezeigt (s. v. Glück a. a. O. Anm. 23.) und es lehrt dies auch der Zusammenhang der ganzen Stelle. — Uebrigens geht daraus, dass Africanus die hier gebilligte Meinung, dass der, welcher im Auftrag der Frau dem Gläubiger des Titius Geld gezahlt habe, einem von der Frau überwiesenen Schuldner zu vergleichen und ihr also die Einrede des Senatsschlusses zu versagen sei, im Folgenden verwirft, hervor, dass er theils der Frau diese Einrede gegen den, welcher in ihrem Auftrag an den Gläubiger des Titius gezahlt hat, jedenfalls zugesteht, theils jenem Beauftragten der Frau, wie vor der Zahlung an den Gläubiger des Titius, gegen diesen Gläubiger dieselbe Einrede, gleich einem Bürgen, so nach der Zahlung die Condiction gegen denselben zuerkennt.; und er hat gemeint, dass dies mehr zu behaupten sei, so dass dann der Senatsschluss nicht Statt habe, ebenso wie auch, wenn die Frau ihren Schuldner überweisen sollte, keine Intercession Statt hat. Und nachher hat er gesagt, dass diese [Fälle] nicht richtig [mit einander] verglichen würden, weil, wenn eine Ueberweisung des Schuldners geschehen sei, die Frau nicht verbindlich gemacht werde, [dieselbe] aber im vorliegenden Fall eine Verbindlichkeit auf sich übertragen habe, und der Senat sicherlich gewollt habe, dass das nicht geschehen sollte.
African. lib. IV. Quaest. Wenn ein Nachkind in der ersten Reihe der Erbeinsetzung enterbt, in der zweiten [Substitution] aber übergangen wurde, so soll, wenn auch die Geburt in die Zeit fällt, wo die Erbschaft noch den Erben der ersten Reihe zusteht, doch die Nacherbeinsetzung dadurch so fehlerhaft werden, dass, wenn die Ersteingesetzten nicht Erben werden wollen, das nachgeborene Kind [unmittelbar] Erbe wird. Ja, wenn auch erst nach seinem (des Nachkindes) Tode die eingesetzten Erben die Erbschaft ausschlugen, so können doch die Substituten nicht Erben werden. Wenn nun in der ersten Reihe der Erbeinsetzung ein nachgeborenes Kind enterbt, in der zweiten übergangen, in der dritten enterbt wurde und dann, während die Ersteingesetzten noch leben und bei sich überlegen, ob sie antreten sollen oder nicht, stirbt, so entsteht gewöhnlich die Frage, ob, wenn diese nun (die Ersteingesetzten) die Erbschaft nicht antreten wollen, den Erben dritter Reihe, oder vielmehr den gesetzlichen Erben die Erbschaft zustehe? Auch in diesem Falle ist die richtigere Meinung, dass die gesetzlichen Erben zur Erbschaft gelangen sollen. Denn wenn auch zwei zu Erben eingesetzt sind, Jedem davon ein Substitut gegeben, und ein nachgeborenes Kind in der ersten Reihe enterbt, in der zweiten übergangen wurde, so kann, wenn Einer von den eingesetzten Erben die Erbschaft ausschlug, dennoch der Substitute nicht Erbe werden, obgleich der Nachgeborene ausgeschlossen wird. 1Die gewöhnliche Ansicht, dass die Reihe der Erbeinsetzung, in welcher ein Sohn übergangen wurde, ungültig sei, ist nicht, [wie er sagt,] durchaus für wahr anzunehmen; denn wenn in der ersten Reihe der Sohn zum Erben eingesetzt wurde, so braucht er nicht in der Reihe der Substituten enterbt zu werden, wenn deshalb ein Sohn und Titius zu Erben eingesetzt wurde, dem Titius aber Mävius substituirt wurde, so kann Mävius die Erbschaft antreten, wenn Titius nicht Erbe wird, obgleich der Sohn in der zweiten Reihe nicht enterbt worden ist. 2Wenn der Erblasser so schrieb: der, von welchem ich weiss, dass er nicht mein Sohn ist, soll enterbt sein, so ist diese Enterbung dann ohne Gültigkeit, wenn es sich erweist, dass dies Kind sein (des Erblassers) Sohn ist; denn es ist für keine Enterbung eines Kindes auszulegen, wenn der Vater beim Vorsatze, sein Kind zu enterben, einen gehässigen Enterbungsgrund hinzufügte und nachher sich es erweist, dass er in Hinsicht des Grundes der Enterbung im Irrthume war.
African. lib. IV. Quaest.55Dieses schwierige Fragment hat viele Commentatoren gefunden. Smallenburg führt die besten nur mit Auslassung des Duarenus an, und empfiehlt besonders Averan. (inter. jur. L. V. c. 30. p. 301—309). Dieser schickt zum näheren Verständniss der Stelle drei Sätze voraus: 1) Weder der necessar. noch voluntar. heres wird vor dem Erbanfall Erbe. 2) Der Act des Sterbens wird noch ins Leben gerechnet. 3) Gibt es Intestativbedingungen, welche noch im letzten Lebensmoment erfüllt werden können, und solche, welche es nicht können. Von erster Art sind die in dando consistunt (si X. dederit), von letzterer die, welche in faciendo consistunt (si Alexandriam iter fecerit). Unter beiden kann ein suus eingesetzt werden. Geschah die Einsetzung unter einer Bedingung der ersten Art, die nach dem Tode desselben deficirt, so war er nie Erbe, weil bei seinem Leben die Bedingung nicht erfüllt wurde. Die Erbschaft kommt an seinen Substitut, hat er keinen, an die Intestaterben. Geschah die Einsetzung unter einer Bedingung der zweiten Art, die noch beim Leben des Aulus deficirt, weil sie im letzten Lebensmoment nicht mehr erfüllt werden kann, so ist dadurch das Testament destituirt. Es wird der suus durchaus Intestaterbe, ist ein Substitut da, so erwirbt dieser vivo adhuc filio die Erbschaft, weil der suus sie nicht mehr erhalten kann. Dieses vorausgeschickt, wäre die Gesetzstelle leicht. Sie enthalte zweierlei: a) Ein Vater hatte einen Sohn, einen Enkel und eine schwangere Frau, setzte den Sohn zum Erben ein, substituirte ihm den Enkel, überging den Posthumus. Der Sohn stirbt vor der Geburt des Posthumus. Der Enkel wird nun seines Vaters und Grossvaters Erbe, seines Vaters, weil er als der Nächste in dessen Gewalt stand, seines Grossvaters, weil sein Vater ihm destituto testam. nicht mehr im Weg steht. b) Mit Uebergehung eines Posthumus setzt der Vater seinen lebenden Sohn, ohne ihm zu substituiren, zum Erben ein. Der Sohn stirbt vor der Geburt des Posthumus. Der Sohn trägt sein Intestaterbfolgerecht hier auf den Enkel über. Zwischen beiden Fällen ist der Unterschied, dass im ersten der Substitut das Testament aufrecht erhält, der, wenn der Posthumus nicht geboren wird, aus der Substitution Erbe wird, weil der Sohn nicht Intestaterbe noch Testamentserbe werden konnte (durch die Geburt des Posthumus würde ja das Testament rumpirt werden, und Intestaterbfolge tritt erst nach Ausfallen der Testamente ein). Im zweiten Falle, wo weder ein Substitut noch Miterbe das Testament aufrecht erhält, muss dies nothwendig vernichtet werden, und zwar durch die Geburt des Posthumus rumpirt, ohne diese irritirt. Deshalb wird der Sohn in diesem Augenblicke gesetzlicher Erbe seines Vaters. — So ungefähr Averanius. Wenn ein Sohn mit Uebergehung eines Embryo zum Erben eingesetzt, und dem Sohne sein eigener Sohn substituirt wurde, so wird, wenn inzwischen der Sohn stirbt, und der Embryo nicht zur Welt kam66Cujac. nimmt hier gegen die Meinung der übrigen Interpreten an, der Posthumus wäre jedoch nachmals geboren worden (Obs. III. 21), anders Duarenus (p. 483)., der Enkel sowohl seines Vaters, als Grossvaters Eigenerbe (suus heres) werden. Wurde aber dem Sohne Niemand substituirt und er selbst allein zum Erben eingesetzt, dann soll, weil es zur Zeit seines Todes gewiss wird, dass Niemand aus diesem Testament wird Erbe werden, der Sohn selbst [Enkel] seines Vaters (intestato) gesetzlicher Erbe sein, wie dies gewöhnlich der Fall ist, wenn der Sohn, der unter einer Bedingung, die zu erfüllen in seiner Gewalt ist, zum Erben eingesetzt wurde, und vor dem Eintritt derselben starb.
Idem lib. IV. Quaest. Wenn so geschrieben steht: Titius, ja vielmehr Sejus soll mein Erbe sein, so soll, nach [Julianus] Antwort, Sejus allein Erbe sein. Wenn aber auch so: Titius soll Erbe sein, ja [vielmehr] Sejus soll Erbe sein, so wird man dasselbe annehmen müssen. 1Jemand setzte in seinem Testamente so die Erben ein: Meine Tochter Titia soll meine Erbin sein, wird mir aber noch so lange ich lebe, oder auch nach meinem Tode ein Kind geboren, so solle, wenn eines oder mehrere männlichen Geschlechtes geboren werden, diese auf die Hälfte und den vierten Theil [meines Vermögens] Erben sein, wird mir aber ein Kind, oder werden mir mehrere Kinder weiblichen Geschlechts geboren, so sollen diese auf den vierten Theil [des Vermögens] Erben sein. Es wurde darauf ein Sohn geboren. Nun ward die Frage aufgeworfen, zu welchem Theile dieser Nachgeborene Erbe sei? Antwort: diese Erbschaft muss nun in sieben Theile getheilt werden, von diesen wird die Tochter vier, der Nachgeborene drei Theile erhalten, weil der Tochter das ganze As, dem Nachgeborenen aber nur ein Dreiviertheil gegeben wurde, [und dies deshalb,] damit die Tochter um ein Viertheil mehr als der Nachgeborene haben möge. Wurde nun auch ein Mädchen nachgeboren, so erhält die Tochter allein soviel, als jedes der nachgeborenen Kinder würde erhalten. Da nun im vorliegenden Falle der Tochter ein As, dem Nachgeborenen ein Dreiviertheil gegeben wurden, so werden einundzwanzig Theile gemacht, so dass die Tochter davon zwölf, der Sohn neun Theile hat77Das Verhältniss ist dieses: 1) Es wird ein Sohn nachgeboren, so erhält die Tochter zwölf Unzen, der Sohn neun Unzen, d. i. die Tochter vier, der Sohn drei Vermögenstheile. 2) Es wird ein Mädchen nachgeboren, so erhält die lebende Tochter zwölf, diese Posthuma drei Unzen, d. i. die Tochter vier, die Posthuma einen Vermögenstheil. 3) Es wird ein Sohn und eine Tochter nachgeboren, so erhält ebenfalls die lebende Tochter zwölf Unzen, der Sohn bekommt neun, das Mädchen drei, Beide zusammen also zwölf Unzen, d. i. die Hälfte des Vermögens. Allerdings ist diese Ansicht abweichend von der anderer Juristen, denn der sine parte Eingesetzte erhält immer nur den Rest, mag er eingesetzt sein, wo er will.. 2In einem Testamente steht so geschrieben: Meine Erben sollen sein: Lucius Titius auf zwei Unzen (⅙), Gajus Attius auf einen Theil, Mävius auf einen Theil, Sejus auf zwei Theile. Nun war die Frage, was [hier] Rechtens sei? Antwort: diese schriftliche Anordnung lässt sich so auslegen, dass Lucius Titius zwei Unzen erhalten, die Uebrigen aber, als wären sie ohne bestimmte Theile eingesetzt worden, Erben auf die übrigen fünf Sechstheile sein sollen. Diese fünf Sechstheile muss man aber so theilen, dass Sejus fünf Unzen (5/12 allein), Attius und Mävius (zusammen] die anderen fünf Unzen (5/12) erhalten.
Idem lib. IV. Quaest. Jemand, der zwei unmündige Kinder hatte, substituirte dem [von ihnen], welches zuletzt sterben würde, einen Erben. Wenn diese nun zugleich stürben, so wird der Substitute, war die Antwort, Beide beerben, weil man unter dem Letzten nicht blos den, welcher nach dem Andern, sondern auch den, nach welchem Niemand [mehr] kommt, versteht, sowie man auch umgekehrt unter dem Nächsten nicht nur den, welcher vor dem Andern, sondern auch den, vor welchem Niemand ist, versteht. 1Jemand setzte seinen unmündigen Sohn und den Titius zu Erben ein; dem Titius substituirte er den Mävius; seinem Sohn substituirte er Jeden, der von den oben Angeführten sein Erbe werden würde. Titius schlug die Erbschaft aus, Mävius trat sie an. Als hierauf der Sohn starb, so ging die Meinung des [Befragten] mehr dahin, dass blos dem die Erbschaft des Mündels aus der Substitution anfalle, welcher auch die Erbschaft des Vaters antrat. 2Auch wenn gegen das Testament des Vaters der Nachlassbesitz erbeten wurde, so gilt doch die Substitution88Nicht so wie bei der Quer. inoff., wodurch das ganze Testament, in jeder Beziehung, rescindirt wird. des Unmündigen, und es müssen Allen die Vermächtnisse, diet von der Substitution ausgegeben wurden, geleistet werden.
African. lib. IV. Quaest. Die günstige Verordnung, dass ein während des Soldatenstandes gemachtes Testament auch ein Jahr lang nach der Entlassung gelte, glaubte er (der Jurist), beziehe sich, nach den Worten99Nicht nach dem Sinn der Verordnung. Vergl. Muret. und Cujac. ad h. l. S. die Basiliken. derselben betrachtet, nur auf die Soldaten, welche entlassen zu werden pflegen; dem gemäss werden weder Präfecte, noch Tribunen oder die übrigen, welche dadurch aufhören, Soldaten zu sein, dass sie Nachfolger erhalten, dieses Vorrecht geniessen.
Idem lib. IV. Quaest. Jemand, der seinen zum Erben eingesetzten Sclaven antreten hiess, verfiel vor der Antretung [der Erbschaft] in Wahnsinn. [Hier] verneinte er (der Jurist), dass der Sclav mit Recht antreten werde, weil eine Erbschaft nur nach dem Willen des Herrn kann erworben werden, ein Wahnsinniger aber keinen Willen hat.
Ad Dig. 29,2,49Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 443, Note 5.African. lib. IV. Quaest. Ein Mündel kann, wie er sagt, auch durch eine Erbschaftsantretung unter Ermächtigung eines solchen Vormundes, der die Vormundschaft nicht führt, verbindlich gemacht werden1010Dagegen erklärt Fr. 4. D. de auct. et cons. tut. 26. 8. einen unter Autorität eines tutor honorarius geschehenen Kauf für ungültig. Cujac. sucht diesen Widerspruch dadurch zu heben, dass er einen Unterschied zwischen der Erbschaftsantretung uud einem Verkauf setzt, der darin bestehe, dass die Antretung mehr auf dem animus, als auf einem factum, oder einer administratio beruhe, und deswegen dieser animus leicht von jedem Tutor ergänzt werden könne. Wo hingegen bei einem Verkaufe, der mehr factisch sei, die Autorität von dem Tutor gefordert werde, welcher die Geschäfte führt..
African. lib. IV. Quaest. Der, welcher in zwei Testamenten zum Erben desselben Erblassers ernannt wird, soll, wenn er zweifelt, obwohl das letztere nicht verfälscht ist, aus keinem derselben die Erbschaft antreten können. 1Ein zum Erben ernannter Haussohn benachrichtigte seinen Vater, es scheine ihm die Erbschaft nicht überschuldet; der Vater schrieb ihm zurück, er habe erfahren, sie wäre durchaus nicht annehmbar, deshalb müsse er sorgfältig untersuchen, und nur dann antreten, wenn er erfahren, dass sie annehmbar ist. Nach erhaltenem väterlichen Brief trat der Sohn die Erbschaft an. Nun entstand der Zweifel, ob er rechtlich angetreten habe? Beifallswerther möchte man annehmen, dass der Vater so lange sich nicht verbindlich gemacht habe, als er sich nicht von der Zahlungsfähigkeit dieser Erbschaft überzeugt hat. 2Wenn aber auch Jemand so sagte: ich will die Erbschaft, wenn sie nicht überschuldet ist, antreten, so ist die Antretung nichtig.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. IV. Quaest. Stichus, nein Pamphilus soll frei sein. [Africanus] hat das Gutachten ertheilt, dass Pamphilus frei sein werde; denn der Testator habe gewissermassen seinen Irrthum verbessert, und dasselbe würde Rechtens sein, auch wenn so geschrieben gewesen sei: Stichus soll frei sein, nein Pamphilus soll frei sein.
African. lib. IV. Quaest. Wenn ich behaupte, dass Derjenige, welcher sich für einen Hausvater ausgiebt, in meiner Gewalt stehe, und auf meinen Befehl eine Erbschaft angetreten habe, so muss, sagt er, sowohl die Erbschaftsklage erhoben, als zu dem Interdicte über Abführung des Sohnes geschritten werden.