Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro VI
Paul. lib. VI. ad Leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand eine Schenkung auf den Todesfall, da der Schenker genesen war, condicirt, so kann er auch die Früchte der geschenkten Sachen, und die neugeborenen [Sclaven], und was zur geschenkten Sache angewachsen ist, zurückfordern.
Paul. lib. VI. ad leg. Jul. et Pap. Wenn aber die Schuld weder in der Weise, noch in der Zeit, noch in der Bedingung, noch in dem Ort [durch das Vermächtniss] verändert wird, so ist das Vermächtniss ungültig.
Ad Dig. 32,89Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 644, Note 13.Idem lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Durch die Sache, nicht auch durch die Worte scheinen [Vermächtnissinhaber dann] verbunden zu sein, wenn zweien besonders dieselbe Sache vermacht wird; ingleichen durch die Worte, nicht auch durch die Sache: Dem Titius und Sejus gebe und vermache ich ein Landgut zu gleichen Theilen, weil die Vermächtnissinhaber immer Theile haben11D. h. der Theil eines jeden ist ein für allemal bestimmt, es mögen nun beide oder nur einer das Legat annehmen.. Es wird nun der, welcher sowohl durch die Sache, als durch die Worte verbunden ist, allemal den Uebrigen vorgezogen22Es ist vom jus accrescendi die Rede.; wenn aber [Jemand] blos durch die Sache verbunden sein sollte, so ist bekannt, dass er nicht vorgehe; wenn aber [Jemand] durch die Worte verbunden sein sollte, nicht durch die Sache, so ist es die Frage, ob der Verbundene vorgehe. Und es spricht mehr dafür, dass auch er vorgezogen werde.
Paul. lib. VI. ad leg. Jul. et Pap. Wenn derjenige, der zwei Theilnehmer eines Versprechens hat, seinem Erben auferlegt hat, Beiden Erlass zu ertheilen, und der Eine von ihnen unfähig ist, [ein Vermächtniss] zu erwerben, dieselben auch nicht Gesellschafter sind, so muss der des Erwerbs Unfähige demjenigen als Schuldner überwiesen werden, dem diese Fähigkeit nach dem Gesetz zusteht; wenn dieser dann seinen Anspruch geltend macht, so tritt die doppelte Folge ein, dass er sowohl den [gedachten] Vortheil erwirbt, wie auch, als des Erwerbs fähig, [für sich] Erlass empfängt33S. Jensius l. l. p. 306.. Wenn sie hingegen Gesellschafter sind, so erwirbt der Andere durch den des Erwerbs Fähigen, rechtlicher Folge nach, mit, indem derselbe durch Annahme an Zahlungs Statt Erlass erhält; denn dies würde auch dann der Fall sein, wenn dem Erben anbefohlen worden, dem des Erwerbs Fähigen allein Erlass zu ertheilen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. VI. ad Leg. Jul. et Pap. Der Senat verordnete, dass Schenkungen auf den Todesfall, welche Solchen gemacht worden, denen das Gesetz deren Erwerbung untersage, eben so beurtheilt werden sollten, wie Vermächtnisse, welche durch Testament Solchen hinterlassen worden, denen das Gesetz die Erwerbung versage. Aus diesem Senatusschlusse haben sich viele und mannichfaltige Fragen ergeben, worüber wir uns ein wenig verbreiten wollen. 1Die Benennung „Schenkung“ (donatio) stammt von „Geschenk“ (donum), gleichsam zum Geschenke gegeben: entnommen von den Griechen; denn diese sagen δῶρον und δωρεῖσθαι (Geschenk und schenken). 2Aber die Schenkung auf den Todesfall ist weit verschieden von jener wahren und unbedingten Schenkung, welche in der Art entsteht, dass sie in keinem Falle widerrufen werden solle. Dabei will der Schenker, dass lieber der Beschenkte, als er selbst habe: aber Jener, welcher auf den Todesfall schenkt, ist auf sich bedacht, und wünscht aus Liebe zum Leben vielmehr zu behalten, als zu geben; und hierin liegt der Grund der gewöhnlichen Erklärung: „er will lieber selbst etwas behalten, als der es haben soll, dem er es schenkt: aber dieser lieber es haben soll, als sein [des Schenkers] Erbe.“ 3Wer demnach auf den Todesfall schenkt, erwirbt, insofern er auf sich bedacht ist, einen Anspruch, dass ihm nämlich, wenn er genesen, die Sache zurückgegeben werde. Die Cassianer bezweifelten auch nicht, dass man [solche] mit der Condiction zurückfordern könne, als wenn die Gegenleistung nicht erfolgt wäre aus dem nämlichen Grunde, gleichwie auch hinsichtlich dessen, was gegeben, oder unter der Bedingung gegeben wird, dass Du etwas thuest, oder dass ich, oder dass Lucius Titius etwas thue, oder dass sich etwas ereigne, die Condiction eintritt. 4Die Schenkung auf den Todesfall geschieht auf vielfache Weise. Bald ohne Ahndung irgend einer Gefahr von einem Gesunden und sich wohl Befindenden, der nach dem Gang der Natur an den Tod denkt. Bald aus Furcht vor dem Tode, wegen einer gegenwärtigen, oder künftigen Gefahr: da zu Lande und zu Wasser, sowohl im Frieden, als im Kriege, zu Hause, als im Felde, auf viele Arten Todesgefahr befürchtet werden kann. Auch so kann geschenkt werden, dass, wenn der Schenker an jener Krankheit stirbt, die Sache durchaus nicht zurückgegeben werden solle, und dass sie zurückgegeben werden solle, wenn derselbe auch an jener Krankheit verstorben, jedoch seinen Willen geändert und die Zurückgabe an ihn verordnet hat. Auch in der Art kann geschenkt werden, dass die Rückgabe nicht anders erfolgen solle, als wenn der Empfänger zuvor gestorben. Gleichfalls kann so auf den Todesfall geschenkt werden, dass in keinem Falle die Zurückforderung Statt finden solle, d. h. nicht einmal wenn der Schenker genesen. 5Wenn Jemand durch eine Schenkung auf den Todesfall einen Gesellschaftsvertrag eingegangen hat: von diesem Falle muss behauptet werden, der Gesellschaftsvertrag sei nichtig. 6Wenn der Gläubiger, um zweien Schuldnern eine Schenkung auf den Todesfall zu machen, Einem seine Forderung erlassen hat, und wieder genesen ist, so hat er die Wahl, gegen welchen von beiden er die Condiction anstellen wolle. 7Aber wer sich auf den Todesfall eine jährliche Geldleistung stipulirt hat, hat mit Jenem keine Aehnlichkeit, dem eine solche Leistung vermacht worden ist: denn dies sind viele Vermächtnisse; jenes ist aber nur eine Stipulation, und man hat auf die Erwerbsfähigkeit Dessen, dem das Versprechen gemacht worden, nur zu einem Zeitpunkte zu sehen.
Paul. lib. VI. ad leg. Jul. et Pap. Man sieht es so an, als ob Jemand Etwas erworben habe (cepisse,) obwohl er es für einen Andern erworben hat.44Cujac. l. l. ad h. l. erklärt diese Stelle so: ein Legatar, welcher ein Legat zu erwerben fähig sei, scheine dasselbe erworben zu haben, wenn er es auch für einen Andern (seinen paterfamilias,) welcher selbst zur unmittelbaren Erwerbung unfähig gewesen sein würde, erworben habe. Etwas Anderes erklärt die Stelle Goeddaeus ad h. l. Vgl. Pothier Pand. Justin. h. t. nro. 15.
Paul. lib. VI. ad leg. Jul. et Pap. Man nimmt eine Verbindung auf dreifache Weise an; es findet nemlich die Verbindung entweder durch die Sache an sich, oder durch die Sache und die Worte, oder nur durch die Worte statt. Nicht zweifelhaft ist es, dass Die verbunden sind, welche die Vereinigung der Namen sowohl, als der Sache verbindet, z. B. Titius und Maevius sollen zur Hälfte Erben sein, oder so: Titius und Maevius sollen Erben sein, oder Titius soll mit Maevius zur Hälfte Erbe sein. Es möchte aber wohl auch dann, wenn wir diese Bindewörter: und, mit wegnehmen, zuweilen eine Verbindung angenommen werden müssen, z. B. Lucius Titius, Publius Maevius sollen zur Hälfte Erben sein, oder so: Publius Maevius, Lucius Titius sollen Erben sein; Sempronius soll zur Hälfte Erbe sein, sodass Titius und Maevius auf eine Hälfte kommen und durch die Sache und die Worte verbunden zu sein scheinen. — Lucius Titius soll zur Hälfte Erbe sein. Sejus soll auf den Theil, auf welchen ich den Lucius Titius zum Erben eingesetzt habe, Erbe sein. Sempronius soll zur Hälfte Erbe sein. Julianus sagt, man könne zweifeln, ob drei Hälften gemacht seien, oder Titius mit dem Cajus Sejus auf dieselbe Hälfte eingesetzt sei; aber dadurch, dass auch Sempronius auf die Hälfte eingesetzt ist, sei es wahrscheinlicher, dass [jene] Zwei auf dieselbe Hälfte beschränkt, und verbunden zu Erben eingesetzt seien.