Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro V
Paul. lib. V. ad Leg. Jul. et Pap. Auch spätere Gesetze beziehen sich, wenn sie ihnen nicht entgegen sind, auf frühere; dies wird durch viele Beispiele bestätigt.
Paul. lib. V. ad leg. et Jul. Pap. Unter captatorische Einsetzungen gehören nicht die, wenn z. B. Jemand so einen Erben einsetzte: Mävius soll zu dem Theile Erbe sein, zu welchem mich Titius zum Erben einsetzte, weil die Einsetzung auf die Vergangenheit, nicht auf die Zukunft bezogen ist. 1Aber der [Punct] verdient eine Erörterung, ob die Verfügungen des Senats auch auf den Fall sich erstrecken, wenn Jemand das Captatorische [der Einsetzung] auf eine dritte Person hinleitete, z. B. wenn er so schrieb: Titius soll Erbe sein, wenn er dargethan und erwiesen hat, dass er den Mävius sich in seinem Testamente zum Erben ernannte. Ohne Zweifel geht der Sinn des Senatsschlusses auch auf diesen Fall.
Paul. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Da ein Sclav zum Alleinerben eingesetzt wurde, so wird er auf gleiche Weise, wie er zu ein und derselben Zeit auf den Befehl aller seiner Herren die Erbschaft antreten darf, diese auch in getrennten Zeiträumen auf Befehl der Einzelnen rechtlich antreten. Denn weil er nun öfter antritt, so nimmt man von ihm der Dienlichkeit wegen an, er komme nicht sowohl nach dem Testamente, als nach dem Rechte seiner Herren [zur Erbschaft], damit nicht durch die Eilfertigkeit des einen das Recht11Azo versteht hierunter das Recht zu deliberiren. des andern verletzt werde.
Paul. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand laut vor Zeugen (palam) zum Erben ernannt worden war, die Vermächtnisse aber in einem schriftlichen Aufsatze bestimmt wurden, so erkennt man diesen Aufsatz, wie Julianus sagt, für kein Testament, weil kein Erbe darin ernannt ist. Man muss ihn daher lieber für Codicille als für ein Testament halten. Dies ist, wie ich glaube, auch die richtigere Ansicht.
Paul. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Wenn ein Ochs, der vermacht worden ist, stirbt, so braucht weder die Haut, noch das Fleisch desselben gegeben zu werden. 1Wenn dem Titius eine Getreideanweisung22Tessera frumentaria. Anweisung zum Empfang von Getreide aus kaiserlichen Magazinen. vermacht, und derselbe33Post diem cedentem; denn ausserdem könnte kein Zweifel darüber sein. gestorben ist, so halten Einige das Vermächtniss für erloschen; dies ist aber nicht richtig, denn Vermächtnisse von Getreideanweisungen44Vgl. Fr. 52. D. de judic. et ubi qu. ag. 5. 1. Fr. 87. h. t. und Officierstellen55S. o. Fr. 22. h. t. sind als Vermächtnisse des Werthes davon zu verstehen. 2Labeo erzählt, Trebatius habe begutachtet, dass einem ein Feldgrundstück, dessen Besitz ihm gesetzlich untersagt ist (cujus commercium non habet), vermacht werden könne; Priscus Fulcinius aber erklärte dies mit Recht für unrichtig66Vgl. Fr. 39. §. 8. 9. 10. Nach Fr. 40. und Fr. 114. §. 5. D. de leg. I. muss aber doch der Werth entrichtet werden.. 3Proculus aber sagt, wenn Jemand seinem Erben auferlegt hat, ein Grundstück, dessen Erwerb dem Erben nicht gestattet war, Jemandem auszuantworten, dem derselbe erlaubt ist, so sei — was auch richtiger ist — der Erbe verbunden, entweder, wenn die Sache im Vermögen des Testators vorhanden ist, diese selbst, oder, wenn sie dies nicht ist, deren Werth zu gewähren. 4Ad Dig. 31,49,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 299, Note 7.Wenn der Testator etwas zu geben, oder etwas zu bauen, oder ein öffentliches Fest (munus) auszurichten verordnet hat, so müssen angenommenermaassen diejenigen, welchen etwa ein Theil der Erbschaft anwächst, solches wie die andern Vermächtnisse ihrem Antheile nach mit leisten.
Idem lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Man nimmt nicht an, dass wenn Wolle vermacht ist, das aus derselben verfertigte Gewebe geleistet werden müsse. 1Aber auch wenn Holz vermacht ist, kann ein aus demselben gemachtes Schiff oder [ein solcher] Schrank nicht in Anspruch genommen werden. 2Wenn aber ein vermachtes Schiff auseinander genommen ist, so gebührt weder das Holz, noch das Schiff. 3Wenn aber eine Masse vermacht ist, so können die aus derselben gefertigten Becher gefordert werden.
Paul. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Eine Uebertragung des Vermächtnisses kann auf vierfache Weise geschehen; denn entweder wird dasselbe von einer Person auf eine andere übertragen; oder es geschieht eine Uebertragung in Ansehung dessen, dem die Verabreichung desselben anbefohlen worden ist, so dass es ein Anderer verabreichen soll; oder wenn statt einer Sache eine andere ausgesetzt wird, z. B. statt eines Landgutes zehn Goldstücke; oder wenn etwas unbedingt Ausgesetztes unter einer Bedingung übertragen wird. 1Wenn ich aber dasjenige, dessen Verabreichung ich früher dem Titius auferlegt hatte, dem Mävius auferlege, so ist es, obwohl zwei Schuldner desselben Gegenstandes vorhanden sein können, dennoch richtiger, in diesem Fall [eine Uebertragung und nicht] eine Entziehung77S. Jensius l. l. p. 307. des Vermächtnisses anzunehmen; denn wenn ich sage: dasjenige, was zu verabreichen ich dem Titius aufgegeben habe, soll Sejus zu verabreichen schuldig sein, so erhellt daraus, dass ich im Sinne habe, Titius solle nichts geben. 2Ingleichen glauben Einige, dass wenn statt eines Landgutes zehn[tausend Sestertien] vermacht werden, das erstere Vermächtniss nicht genommen werde; allein es ist richtiger, das Gegentheil anzunehmen, denn es wird der spätere Wille aufrecht erhalten.
Paul. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Es ist bekannt, dass [nur] Derjenige, wer Testamentsfähigkeit hat, als Erbe ersitzen könne.
Paul. lib. V. ad legem Jul. et Pap. Fufidius sagt: öffentlich aufgestellte Bildsäulen gehören, wenn zu dem Vermögen Dessen, dem zu Ehren sie gesetzt sind, die Gant eröffnet wird, nicht dem Käufer seiner Masse, sondern sind entweder öffentliches Eigenthum, wenn sie zur Zierde der Stadt aufgestellt sind88Vgl. fr. 15. de v. s. 50. 17., oder Dem zugehörig, welchem zu Ehren sie gesetzt sind, und können in keinem Fall weggenommen werden.