Ad edictum praetoris libri
Ex libro XLIII
Ulp. lib. XLIII. ad Ed. Wenn Jemand bei dem Verkaufe den Kaufpreis festsetzt, aber ihn schenken, und nicht einforderung will, so gilt solches nicht als Verkauf.
Ulp. lib. XLIII. ad Ed. Forderungen an diejennigen, die unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung schulden, kann man auch kaufen und verkaufen; denn der Gegenstand ist von der Art, dass er gekauft und verkauft werden kann.
Ulp. lib. XLIII. ad Ed. Wenn zwei Zwangserben vorhanden sind, und der eine davon sich von der Erbschaft lossagte, der andere nachher, als der Vorige sich lossagte, sich in die Erbschaft einmischte, so muss man sagen, dass dieser es nicht ablehnen könne11Faber de error. pragm. D. 50. Err. 8. N. 8., den gesammten Erbschaftslasten sich zu unterziehen. Denn wer es wusste, oder wissen konnte, dass, im Falle der andere sich lossagte, diese Lasten auf ihn fallen werden, scheint unter dieser Bedingung anzutreten.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XLIII. ad Ed. Zwischen donum und munus findet derselbe Unterschied statt, wie zwischen der Gattung und der Art; denn Labeo sagt, donum sei die Gattung, von donare (schenken) benannt, munus die Art; denn munus sei ein donum mit einem bestimmten Zweck, z. B. ein Geburtstags-, ein Hochzeitsgeschenk.