Digestorum a Paulo epitomatorum libri
Ex libro II
Paul. lib. II. epitom. Alfeni Dig. Sind aber die Bäume ganz gross, so darf er sie nicht schlagen.
Paul. lib. II. Epitom. Alfeni Dig. Licht heisst die Möglichkeit, den Himmel zu sehen; und es ist ein Unterschied zwischen Licht und Aussicht, denn Aussicht kann man auch aus tiefgelegenen Orten haben, Licht aber nicht.
Paul. lib. II. Epitom. Alfeni Dig. Jemand, der zwei an einander grenzende Grundstücke besessen, und das oberhalb gelegene verkauft hatte, hatte im Contract gesagt, dass dem Käufer erlaubt sein solle, das Wasser in einer offenen Furche auf das unterhalb gelegene Landgut abzuleiten; hier entstand nun, als dem Käufer Wasser aus einem andern Landgute zufloss, und derselbe dies auf das unterwärts gelegene leiten wollte, die Frage, ob er dazu ein Recht habe, oder nicht? Ich habe geantwortet, das unterhalb gelegene Landgut brauche blos das zur Austrocknung des [oberwärts gelegenen] allein abgeleitet werdende [Wasser] aufzunehmen.
Alfen. lib. II. Digest. a Paulo epitom. [Alfenus] hat zum Bescheid gegeben, dass ein Boot kein [Theil eines] Schiffes zu sein scheine und gar nicht [mit demselben] verbunden sei; denn ein Boot, sei für sich selbst ein kleines Schiffchen, alle Gegenstände aber, welche mit dem Schiffe verbunden wären, wie das Steuerruder, der Mastbaum, die Segelstangen, das Segel, seien gleichsam Glieder des Schiffes.
Idem lib. II. Digest. a Paulo epitom. [Jemand schrieb so:] Wenn meine Mutter Mävia, und meine Tochter Fulvia am Leben sein werden, alsdann soll Lucius Titius mein Erbe sein. Servius antwortete: wenn [auch] der Erblasser nie eine Tochter hatte, die Mutter ihn aber überlebte, so soll doch Titius Erbe sein, weil das, was als unmögliche [Bedingung] im Testamente vorgeschrieben wurde, keine Wirkung habe.
Alfen. Var. lib. II. Dig. a Paulo epitom. Wenn in einem Testamente steht: mein Erbe soll dem Licinius hundert Goldstücke verbunden sein, und nicht dazu gesetzt ist: zu geben, so ist das Vermächtniss unstreitig [gleichwohl dem Licinius] zuständig.
Alfen. lib. II. Digest. a Paulo epitom. Als gefragt wurde, bis zu welchem Alter vermachte Lämmer solche zu sein schienen, so sagten Einige, nur [bis zu dem Alter] von sechs Monaten; aber es ist wahrer, dass die vermacht sind, welche jünger als einjährige [Schafe] sind. 1Ich habe das Gutachten ertheilt, dass, wenn städtische Sclaven und Sclavinnen vermacht seien, ein Lastthier [und] Maulthiertreiber in dem Vermächtniss nicht enthalten sei, denn die allein würden zu jener Zahl gerechnet, welche der Hausvater selbst zu seinem Bedarf um sich hätte. 2Als Wolle, Liunen und Purpur [von einem Ehemann] seiner Ehefrau, insoweit (diese Sachen) um ihretwillen angeschafft worden wären, vermacht war, so fragte man, da er viele Wolle und von jeder Gattung hinterlassen hatte, ob alle [Wolle] geleistet werden müsste? [Alfenus] hat das Gutachten ertheilt, wenn er Nichts von derselben zum Gebrauch der Ehefrau bestimmt hätte, sondern die ganze [Wolle] gemeinschaftlich wäre, so finde eine ähnliche Betrachtung Statt, wie wenn der Vorrath an Lebensmitteln vermacht wäre, und der Hausvater viele Sachen, welche zu den Lebensmitteln gehörten, hinterlassen hätte, von denen er zu verkaufen gewohnt gewesen wäre; denn, wenn er Weine abgezogen hätte, in der Absicht, damit er selbst und sein Erbe davon Gebrauch machen könnte, so werde doch der ganze [Wein] zu den Lebensmitteln gerechnet; aber da bewiesen wurde, dass der, welcher das Testament gemacht hätte, einen Theil der Lebensmittel zu verkaufen gewohnt gewesen wäre, so sei festgesetzt worden, dass die Erben dem Vermächtnissinhaber davon soviel, als für ein Jahr nöthig wäre, geben sollten. So nehme ich an, dass es auch bei der Wolle geschehen müsse, dass [nämlich] die Frau von derselben soviel, als zum jährlichen Gebrauch hinreichend wäre, nehmen könne; denn es ist ja nicht das nach Abzug dessen, was zum Gebrauch des Mannes nöthig wäre, Uebrigbleibende der Ehefrau vermacht, sondern das, was um der Ehefrau willen angeschafft wäre. 3Alfenus sagte, dass, wenn Grundstücke, und das, was zur Erbauung jener Grundstücke gekauft und angeschafft wäre, vermacht wäre, weder ein Kunstgärtner, noch ein Gutsaufseher vermacht zu sein scheine; denn ein Kunstgärtner sei mehr zur Verzierung, ein Gutsaufseher aber mehr zur Beschützung und Bewachung eines Landgutes als zur Erbauung desselben bestellt worden. Ein in einer Maschine arbeitender Esel, desgleichen die Schafe, welche zum Düngen des Landguts angeschafft wurden, desgleichen ein Schäfer, wenn er Schafe der Art besorgte, schienen vermacht zu sein.
Alfen. Varus lib. II. Dig. a Paulo Epitom. Mein Erbe soll meiner Tochter, so oft sie Witwe sein wird, jährlich hundert[tausend Sestertien] geben. Es wurde angefragt, ob die Tochter nicht weniger als hundert[tausend] erhalten müsse, wenn sie kein ganzes Jahr Witwe gewesen. Er antwortete: seiner Ansicht nach müsse sie solche ganz erhalten, wenn sie auch noch kein Jahr lang Witwe gewesen wäre.
Alfen. Varus. lib. II. Dig. a Paul. Epitom. Der Erbe hat auf dem Landgute, dessen Niessbrauch Jemandem vermacht worden ist, ein Landhaus erbaut. Wider den Willen des Niessbrauchers darf er es nicht niederreissen: eben so wenig, wenn er einen Baum gepflanzt hätte, und denselben auf diesem Landgute wieder ausrotten wollte. Hat er es aber niedergerissen, bevor der Niessbraucher es verhindert, so kann er es ungestraft thun.
Alfen. lib. II. Dig. a Paulo Epitom. Ist der Beilass eines Landhauses vermacht worden, so wird nach einer richtigeren Meinung der Hausrath darunter nicht begriffen. 1Als ein Weinberg und der Beilass desselben vermacht worden war, antwortete Servius, dass ein Weinberg gar keinen Beilass habe. Derjenige aber, der ihn um Rath fragte, berichtet: Cornelius habe geantwortet: zum Beilass eines Weinbergs gehörten die Pfähle, Stangen, Karste und Hacken und dies ist unstreitig richtiger. 2Jemand vermachte seiner Gattin das Landgut, was er selbst bewohnte, mit der Einrichtung. Von den Wollenweberinnen befragt, ob sie unter dem Beilass begriffen würden, antwortete er: sie gehörten zwar nicht zu dem Beilasse des Landgutes; da jedoch der Hausvater, welcher das Vermächtniss ausgesetzt, auf dem Landgute gewohnt habe, so dürfe nicht bezweifelt werden, dass auch die Mägde und die übrigen Sachen, womit der Hausvater auf diesem Landgute eingerichtet, gewesen, sämmtlich zu dem Vermächtnisse gehörten.
Idem lib. II. Dig. a Paul. Epitom. Einem freigelassenen Sclaven war sein Sondergut vermacht worden; in einem andern Satze hatte der Testator seiner Gattin alle seine Sclavinnen vermacht. Im Sondergute jenes Sclaven befand sich jedoch auch eine Sclavin. Er antwortete, dass sie dem Sclaven gehöre, und sei es ohne Einfluss, welchem von beiden sie früher vermacht worden sei.
Paul. lib. II. Epit. Alfeni Dig. Es setzte Jemand seiner Tochter ein Vermächtniss folgender Gestalt aus: wenn meine Tochter Attia sich nach dem Gutbefinden des Lucius Titius verheirathet hat, so soll ihr mein Erbe so und soviel geben; Titius starb aber schon vor dem Testator, und darauf verheirathete sich Attia. Nun entstand die Frage, ob ihr das Vermächtniss gebühre? Die Antwort lautete bejahend. 1Meine Gattin Attia soll den Knaben Philargus und die Sclavin Agathea wählen, die mir gehören werden, wenn ich sterbe; der Testator verkaufte die Agathea, welche er zur Zeit der Testamentserrichtung besass, kaufte darauf wiederum Sclavinnen, und legte einer von diesen den Namen Agathea bei. Es fragte sich, ob diese als vermacht zu betrachten sei? Die Antwort lautete: ja.
Alfen. Var. lib. II. Dig. a Paulo epitom. Was ein Sclave von seinem Sondergut dargeliehen oder niedergelegt hatte, das kann demselben, mag er verkauft oder freigelassen worden sein, richtig gezahlt werden, wenn nicht irgend ein Grund eingetreten ist, aus welchem man abnehmen kann, dass ihm wider Willen Desjenigen, dessen Sclave er damals gewesen war, gezahlt werde. Aber auch wenn Jemand dem Herrn gehöriges Geld von demselben auf Zinsen geborgt hätte, so würde dasselbe Rechtens sein, wenn der Sclave mit Erlaubniss des Herrn das Geschäft desselben geführt hätte; denn es scheint [dann], wer mit dem Sclaven ein Geschäft contrahirt, mit dem Willen des Herrn sowohl von dem [Sclaven das Geld] zu erhalten, als es demselben zu bezahlen.
Paul. lib. II. Epitom. Alfeni. Die Benennung puer (Knabe) hat drei Bedeutungen, da wir erstlich alle Sclaven pueri nennen, da wir zweitens puer als Gegensatz von puella (Mädchen) sagen, und da wir drittens damit das Knabenalter bezeichnen.