Ad edictum provinciale libri
Ex libro XXIII
Gaj. lib. XXIII. ad Ed. prov. Wenn deshalb in der Erbschaft sich Wein, Oel, Getreide, baares Geld vorfindet, so soll der [nöthige] Aufwand davon bestritten werden; wo nicht, so muss man von den Erbschaftsschuldnern Geld eintreiben. Sind aber keine Schuldner vorhanden, oder berufen sich diese11Judicem provocare dicitur qui sponte judicem admisit, ut sponsione, a quo recedere non licet. Cujac. auf den Richter, so sollen die überflüssigen Gegenstände verkauft werden.
Gaj. lib. XXIII. ad Ed. prov. Den Zwangserben und zwar nicht blos den unmündigen, sondern auch den mündigen, gibt der Proconsul die Erlaubniss, sich der Erbschaft zu enthalten22Abstinere übersetzte ich nicht immer mit ein und demselben Worte, sondern ich gebrauchte bald: sich losmachen, nicht Erbe bleiben, sich enthalten, wie es in den Zusammenhang besser passte. Wir haben bis jetzt für dieses Römische Institut kein technisches Wort, und es muss daher dem Uebersetzer eine Abwechslung erlaubt sein., so dass, obgleich sie den Erbschaftsgläubigern nach dem bürgerlichen Rechte haften, doch keine Klage gegen sie ertheilt wird, wenn sie die Erbschaft fahren lassen wollen. Aber den Unmündigen gibt er auch dann noch, wenn sie schon sich in die Erbschaft eingemischt haben, diese Erlaubniss, sich davon wieder loszumachen, allein den Mündigen nur in dem Falle, wenn sie sich noch nicht eingemischt haben. 1Jedoch kommt er auch den Mündigen, die noch nicht fünfundzwanzig Jahre alt sind, nach dem allgemeinen Edict, welches von den noch unter dem fünfundzwanzigsten Jahre Stehenden handelt, zu Hülfe, wenn sie unbesonnener Weise eine schadenbringende Erbschaft ihres Gewalthabers erstrebten, da er sie ja auch, wenn sie die schadenbringende Erbschaft eines Fremden antraten, nach diesem Theile33Der von den Minderjährigen handelt. des Edicts, wieder in den vorigen Zustand einsetzt. 2Sclaven aber, die als Zwangserben eingesetzt sind, mögen sie mündig oder unmündig sein, wird dies nicht gestattet.
Gaj. lib. XXIII. ad Ed. prov. Die Gant muss da eröffnet werden, wo Derjenige [den sie trifft], zu Recht stehen muss;
Gaj. lib. XXIII. ad Ed. prov. oder wo er contrahirt hat. Als Contractsort wird aber nicht sowohl der Ort angesehen, wo das Geschäft verhandelt, als der, wo das Geld zahlbar ist.
Gaj. lib. XXIII. ad Ed. prov. Unter Nachlassschulden werden auch solche mitverstanden, wegen derer gegen den Verstorbenen nicht geklagt werden konnte; z. B. was er etwa angelobt hat, bei seinem Tode zu geben; so auch was Einer, der für den Verstorbenen gebürgt hatte, nach dessen Tode bezahlt hat.
Gaj. lib. XXIII. ad Ed. prov. Wenn gleich eine Besitznahme des Vermögens nicht stattgefunden hat, etwa weil nichts dagewesen, was in Besitz hätte genommen werden können, oder wenn der Besitz nicht unstreitig ist, so wird doch der zum Besitz gelassene Gläubiger eben so angesehen, als ob er im Besitz gewesen wäre44Er kann also, wenn sich noch ein Eigenthum des Schuldners findet, oder der Streit über die Sache zu dessen Gunsten entschieden wird, sofort zur Vergantung schreiten..
Gaj. lib. XXIII. ad Ed. prov. Unter dem Ausdruck Eltern (parens) werden nicht nur der Vater, sondern auch der Grossvater und Urgrossvater, und so fort alle entferntern begriffen, aber auch die Mutter und Grossmutter und Urgrossmutter.