Institutionum libri
Ex libro X
Ad Dig. 28,1,24Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 544, Note 4.Florent. lib. X. Instit. Ein und dasselbe Testament kann man auch in mehreren Abschriften siegeln; dies ist zuweilen sogar nothwendig, wenn z. B. Jemand zu Schiffe gehen und so seine letztwillige Bestimmung mit sich nehmen und zugleich auch zu Hause zurücklassen will.
Florent. lib. X. Instit. Wenn ich sagte, ein fremder Sclav soll frei und mein Erbe sein, so hat, wenn nachmals dieser Sclav mein Eigenthum wurde, keines von Beiden Gültigkeit, weil einem fremden Sclaven nutzlos die Freiheit gegeben wurde. 1Bei fremden (extranei) Erben werden folgende [Puncte] beobachtet. [Erstens,] dass sie testamentsfähig sind, mögen sie nun selbst, oder die, welche in ihrer Gewalt stehen, zu Erben eingesetzt werden, [sodann] wird diese [Testamentsfähigkeit] nach drei11Die Flor. hat duobus temp., Andere und auch Beck lesen tribus. Für Letzteres spricht das, was im Texte folgt. Zeiten bemessen, [nämlich] nach der Zeit der Testamentserrichtung, auf dass die Einsetzung [gültig] bestehe, und nach der Todeszeit des Erblassers, damit [die geschehene Einsetzung] von Wirkung sei. Ferner muss auch [der eingesetzte Erbe] testamentsfähig [zu der Zeit] sein, wo er die Erbschaft antreten wird, mag er nun bedingt oder unbedingt zum Erben eingesetzt worden sein. Denn der Recht[szustand] des Erben muss besonders zu der Zeit, wo er die Erbschaft erwirbt, berücksichtigt werden. Fiel aber in der Zwischenzeit, von Errichtung des Testamentes bis zum Tode des Erblassers, oder bis zum Eintritt der Bedingung [, unter welcher der Erbe eingesetzt wurde,] eine Veränderung des Rechtszustandes vor, so schadet dies dem Erben nichts, weil man, wie ich sagte, [blos] drei Zeitpuncte berücksichtigt.
Florent. lib. X. Instit. Es kann auch den einzelnen Kindern oder dem unter ihnen, welches zuletzt sterben wird, ein Erbe substituirt werden. Den Einzelnen [dann], wenn [der Erblasser] keines derselben ohne Testament sterben lassen will. Dem, welches zuletzt sterben wird, [dann,] wenn er das Recht gesetzlicher Beerbungen unter ihnen unverletzt beobachten will.
Florent. lib. X. Instit. Wenn mehrere Einsetzungen zu demselben [Erb-] Theile unter verschiedenen Bedingungen geschahen, so wird die Bedingung, welche zuerst eintritt, den Erwerb der Erbschaft möglich machen22Anders verhält sich dies bei Legaten, wie Averan. (Interp. jur. V. 4. p. 177.) trefflich, wie immer, erörtert..
Florent. lib. X. Instit. Der höchstselige Trajanus rescribirte dem Statilius33Vergl. hier Smallenburg a. a. O. Severus folgender Weise: Das Vorrecht, was den Soldaten ertheilt wurde, [nämlich] dass ihre Testamente, auf was immer für eine Art sie von ihnen gemacht sind, gelten sollen, ist so zu verstehen, dass vor Allem gewiss sein muss, dass ein Testament wirklich gemacht wurde, was auch ohne Schrift und von solchen, die nicht im Dienste begriffen sind, geschehen kann. Wenn nun ein Soldat, über dessen Vermögensnachlass bei dir Frage geschieht, Leute zu dem Zweck zusammenrief, um seinen letzten Willen zu eröffnen, und sich dahin aussprach, wen er zu seinem Erben haben, und wem die Freiheit schenken wolle, so kann man annehmen, er habe auf diese Weise mündlich testirt, und sein Wille soll gültig sein. Wenn er übrigens, wie dies gewöhnlich gesprächsweise zu geschehen pflegt, zu Jemandem sagt: ich mache dich zu meinem Erben, oder: dir hinterlasse ich mein Vermögen, so darf man dies nicht für ein Testament erachten. Und es liegt Niemandem mehr daran, als gerade denen, welchen dies Vorrecht ertheilt wurde, dass dergleichen Beispiele nicht zugelassen werden. Denn es würden sonst leicht nach dem Tode eines solchen Soldaten Zeugen mit der Behauptung auftreten, sie haben ihn sagen hören, er wolle sein Vermögen hinterlassen, wer dazu Lust hätte, und dadurch eben würde die wahre Willensmeinung [derselben] umgekehrt werden.
Florentin. lib. X. Instit. Wenn wider den Freigelassenen die Todesstrafe verhängt worden sein wird, so darf seinen Freilassern das Recht, was sie an seinen Nachlass haben würden, wenn derjenige, wider den die Strafe verhängt worden, natürlichen Todes gestorben wäre, nicht entrissen werden; der übrige Theil des Nachlasses aber, der nach bürgerlichem Rechte nicht dem Freilasser gebührt, kann vom Fiscus in Anspruch genommen werden. 1Mit dem Nachlass derer, die sich aus Furcht vor einer Anklage selbst das Leben genommen haben, oder davon gelaufen sind, wird es ebenso, wie über den Nachlass Verurtheilter bestimmt worden, gehalten.
Florentin. lib. X. Inst. Der, welchem geheissen worden ist, Etwas vor dem Titius zu thun, scheint es nicht in dessen Gegenwart zu thun, wenn dieser es nicht versteht. Wenn daher [Titius] rasend, oder ein Kind ist, oder schläft, so scheint er es nicht vor demselben gethan zu haben. [Titius] muss es aber wissen, nicht auch braucht er es zu wollen, denn auch wider seinen Willen, geschieht Das, was geheissen worden ist, richtig.