Institutionum libri
Ex libro XI
Florentin. lib. XI. Institut. Wenn an derselben Sache dem Einen der Gebrauch, und dem Andern die Benutzung vermacht wird, so bekommt der Nutzniesser das, was der Gebraucher übrig lässt, auch hat er nicht minder der Benutzung wegen den Gebrauch. 1Ob der Niessbrauch an einem ganzen Nachlass oder dessen Werthschätzung vermacht wird, ist nicht einerlei. Denn wird er an einem ganzen Nachlass vermacht, so hast du den Niessbrauch nach Abzug dessen, was dir ausserdem vermacht worden ist, an dem Ueberrest; ist er aber an der Werthschätzung vermacht worden, so wird auch das mit in Anschlag gebracht, was dir ausserdem vermacht worden ist; denn oftmals erweitert der Testator, wenn er mehrmals dasselbe vermacht, das Vermächtniss dadurch nicht; wenn aber eine Sache vermacht worden ist, so kann man auch durch das Vermächtniss deren Werthschätzung das Vermächtniss [selbst] noch erweitern11Dieses etwas unverständliche Gesetz bedarf einiger Erläuterung; es sind darin zwei, als verschiedene, Fälle vorausgesetzt: 1) A. vermacht dem B. ein Landgut als Eigenthum und den Niessbrauch an seinem Nachlass; schätzen wird das Landgut zu 1000 Thlr., und das übrige Vermägen auf 20,000 Thlr. Capital, so wird B. die Zinsen des letzern als Niessbrauch erhalten. 2) A. vermacht dem B. ein Landgut, und den Niessbruach an der Werthschätzung seines Nachlasses; bei gleichem Vermögensverhältnissen, wie wir vorher angenommen haben, wird B. hier nicht nur die Zinsen von dem Capital der 20,000 Thlr. als Niessbruach ziehen, sondern auch noch eine dem jährlichen Ertrag des Landguts gleichkommende Summe aus dem Nachlass erhalten..
Florentin. lib. XI. Institut. Das Sondergut besteht auch aus dem, was einer sich durch seine Sparsamkeit erworben, oder durch Dienstleistung von irgend Jemand als Geschenk verdient hat, wenn dieses Jemand seinen Sclaven gleichsam als eigene Habe hat besitzen lassen wollen.
Florent. lib. XI. Instit. Ein Vermächtniss ist ein Abzug von der Erbschaft, wodurch der Testator von dem Ganzen, das dem Erben gehören würde, Jemandem etwas zuwenden will. 1Ad Dig. 30,116,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 627, Note 8.Dem Erben kann nicht von ihm selbst, wohl aber von einem Miterben ab ein Vermächtniss ertheilt werden. Wenn also Jemandem, der zur Hälfte als Erbe eingesetzt, und zwei Fremden ein Grundstück vermacht ist, so gehört dem Erben, dem dieses Vermächtniss ertheilt ist, der sechste Theil dieses Grundstücks22Als dem Legatar seines Miterben. Das andere Sechstheil bleibt ihm auch nicht als Erben, weil es, wenn schon ungültig, doch einmal vermacht ist und also den Mitlegataren angwächst., weil er von sich selbst gar nichts von seinem Miterben zur Hälfte, aber, da zwei Fremde Theilnehmer sind, nicht mehr als den dritten Theil fordern kann33Es ist hier der dritte Theil des Antheils des Miterben am Grundstück, also der sechste, zu verstehen.; die Fremden hingegen können von dem Erben, dem das Vermächtniss [mit] ausgesetzt ist, die Hälfte44Nämlich ein Dritttheil, oder zwei Sechstheile, als ihre ursprünglichen Antheile am ihm auferlegten Theile des Vermächtnisses, und ein Sechstheil, das ihnen als ungültig vermacht, zugewachsen ist. S. o. Fr. 34. §. 11. 12. h. t., und von dem andern Erten den dritten Theil verlangen. 2Setzt man einen fremden Sclaven zum Erben ein, so kann man ihn von ihm selbst ab weder ganz noch theilweise vermachen. 3Einem zu einer Erbschaft gehörigen Sclaven kann gültig etwas vermacht werden, wenn schon dieselbe noch nicht angetreten ist; denn eine Erbschaft stellt die Person desjenigen vor, der sie hinterlassen hat. 4Ein vermachtes Grundstück muss so gegeben werden, wie es hinterlassen worden ist; wenn also entweder dasselbe eine Dienstbarkeit gegen das Grundstück des Erben auf sich hatte, oder dieses gegen jenes, so muss, obgleich durch die Vereinigung des Eigenthums die Dienstbarkeit erloschen ist, doch das vorige Rechtsverhältniss wieder hergestellt werden55Vgl. o. Fr. 70. §. 1. h. t.; und wenn der Legatar die Dienstbarkeit dem Grundstücke nicht auflegen lassen will, so steht seiner Klage auf das Vermächtniss die Einrede der Gefährde entgegen; wird hingegen einem vermachten Grundstücke die Grundgerechtigkeit nicht wieder gewährt, so ist die Testamentsklage immer noch anzustellen.
Florentin. lib. XI. Inst. Wenn ein Stoff anderer Art in Gold oder Silber gefasst worden ist, so gehört, wenn das bearbeitete Gold oder Silber vermacht worden ist, auch das darin Gefasste dazu. 1Welcher von beiden Stoffen aber Zubehör des andern sei, das ist aus dem Aeussern, und dem Gebrauch, und der Gewohnheit des Hausvaters zu entnehmen.
Florentin. lib. XI. Inst. Unnützer Weise ausgesetzte Vermächtnisse werden dadurch, dass sie wieder entzogen werden, nicht bestätigt, [auch wenn dies bedingt geschehen wäre]; z. B. wenn der Herr zum Erben eingesetzt worden, und seinem Sclaven das unbedingt ausgesetzte Vermächtniss bedingungsweise entzogen wird; denn wenn ein unbedingt ausgesetztes Vermächtniss unter einer Bedingung wieder zurückgenommen wird, so wird [zwar] dasselbe als unter der entgegengesetzten Bedingung ausgesetzt betrachtet, und mithin bestätigt, allein die Zurücknahme [im obigen Fall] geschieht zu dem Zweck, damit kein Anspruch auf das Vermächtniss entstehe, und nicht, dass ein solcher begründet werde. 1Aus denselben Gründen aber, aus welchen die Aussetzung eines Vermächtnisses ungültig ist, ist auch dessen Zurücknahme wirkungslos, z. B. wenn man eine [ausgesetzte] Fahrwegsgerechtigkeit zur Hälfte wieder entzieht, oder das Verbot erlässt, dass [ein freigelassener Sclav] nur zur Hälfte frei sein solle.
Florent. lib. XI. Instit. Namentlich wird Jemandem so vermacht: dem Lucius Titius; ob es durch Bezeichnung des Körpers, oder seiner Kunst, die er betreibt, oder seines Dienstes, oder der Verwandschaft, oder Schwägerschaft geschieht, ist einerlei, denn die Bezeichnung vertritt meist die Stelle des Namens, und es thut nichts zur Sache, ob sie falsch oder wahr ist, sobald Gewissheit vorhanden ist, wen der Testator bezeichnet hat. 1Zwischen einer Bezeichnung und einer Bedingung ist der Unterschied, dass die erstere meist einen schon vorhandenen Gegenstand bezeichnet, die letztere einen erst zukünftigen.
Florentin. lib. XI. Instit. Wenn der Erbe, dessen Treue es überlassen worden ist, gegen Empfang einer bestimmten Summe Geldes die Erbschaft herauszugeben, den Willen des Testators nicht erfüllt, und nachher von der Rechtswohlthat des Falcidischen Gesetzes Gebrauch machen will, so muss er, wenn ihm auch dasjenige, gegen dessen Empfang er um Herausgabe der Erbschaft gebeten worden, noch nicht gegeben worden ist66Detur, Glosse., dennoch zur Herausgabe des Fideicommisses gezwungen werden, weil ihm dasjenige den Vortheil des Falcidischen Gesetzes gewährt, was ihm der Hausvater zu geben verordnet hat.