Florentini Opera
Institutionum libri
Ex libro I
Florentin. lib. I. Instit. Die Vertheidigung gegen Gewalt und Widerrechtlichkeit. Denn vermöge dieses Rechts steht es fest, dass alles, was man zum Schutz seines Körpers gethan hat, als mit Recht gethan angesehen wird; und da die Natur zwischen uns ein Band der gemeinschaftlichen Abstammung11Cognatio. geknüpft hat, so ist es demgemäss unrecht, dass ein Mensch dem andern nachstelle.
Ex libro III
Florentin. lib. III. Institut. Verlöbniss heisst die [auf die] Anfrage [des Einen, von Seiten des Andern erfolgte] Zusage einer künftigen Ehe22Mentio et repromissio futurarum nuptiarum. Die Fassung dieser Definition ist wohl aus der sonst dabei üblich gewesenen Stipulation zu erklären, indem der künftige Ehemann sich die Frau stipulirte, der, welcher im Namen der Frau auftrat, sie zu geben gelobte. S. v. Glück Erl. d. Pand. XXII. S. 377 ff..
Florentin. lib. III. Institut. Wenn zwischen einem Manne und seiner Frau paciscirt worden ist, dass ein bestimmter Theil des Heirathsguts oder das ganze [von dem Manne] zurückbehalten werden solle, wenn ein oder mehrere Kinder vorhanden wären, so ist die Uebereinkunft auch in Bezug auf die Kinder, welche eher geboren sind, als das Heirathsgut gegeben wurde oder vermehrt wird, gültig; denn es genügt, wenn sie aus der Ehe geboren werden, in welcher das Heirathsgut gegeben worden ist.
Ex libro VI
Florentin. lib. VI. Institut. Ebenso werden die Steine, Edelsteine und alles andere, was wir am Meeresufer finden, nach dem Naturrecht sogleich unser, [sobald wir es ergreifen].
Florentin. lib. VI. Inst. oder die von ihnen bei uns erzeugte Nachzucht.
Florentin. lib. VI. Inst. es müsste denn gezähmt herausgelassen werden und zurückzukehren pflegen.
Florentin. lib. VI. Inst. Ferner die Jungen von den unserm Eigenthum nach demselben Rechte unterworfenen Thieren.
Florentin. lib. VI. Inst. In Bezug auf festbegrenzte Aecker findet das Recht der Anschwemmung nicht statt; dies hat der Kaiser Pius verordnet. Und Trebatius sagt, ein Acker, der den besiegten Feinden unter der Bedingung zugestanden worden sei, dass er in den Staatsverband aufgenommen werde, habe das Recht der Anschwemmung und sei nicht festbegrenzt; allein eroberter [und an die Veteranen vertheilter] Acker sei festbegrenzt, damit man wisse, was Jedem gegeben worden, was verkauft worden, und was öffentliches Gut geblieben sei33Man s. die antiquar. Erörterung dieser Stelle (zum Theil auch wider Cujac. Obs. II.) bei Jacob. Constant. subtil. Enod. Jur. Lib. I. 8. (T. O. IV. 494.) Petri Burgii Elector. Cap. 13. (ib. I. 333.). Es ist hier besonders von den den Veteranen angewiesenen Ländereien die Rede; der Schluss bezeichnet die drei Arten, wie man über eroberte Ländereien verfügte; die Glosse versteht daher unter ager limitatus geradezu den den Veteranen angewiesenen..
Florent. lib. VI. Inst. Es macht keinen Unterschied, wie der Gefangene zurückgekehrt ist, ob er entlassen worden, oder durch Gewalt oder List aus der Macht des Feindes entkommen ist, vorausgesetzt jedoch, dass er in der Absicht gekommen, nicht dahin zurückzukehren; denn es genügt nicht, dass Einer körperlich zurückgekommen, wenn er im Geiste anderswo ist. Aber auch Diejenigen, welche nach Besiegung der Feinde wiederergriffen werden, werden als durch das Heimkehrrecht für zurückgekehrt erachtet.
Ex libro VII
Florentin. lib. VII. Inst. Ein Denkmal ist im Allgemeinen eine des Andenkens für die Zukunft wegen errichtete Sache; wird in diese eine Leiche oder [menschliche] Ueberreste beigesetzt, so wird es ein Begräbniss, wird nichts dieser Art darin beigesetzt, so ist es ein blos zum Gedächtniss errichtetes Denkmal, was die Griechen κενοτάφιον (leeres Grabmal) nennen.
Florentin. lib. VII. Institut. Obgleich sowohl Mehrere, als Einer niederlegen können, so können gleichwohl bei einem Sequester nur Mehrere niederlegen, denn das geschieht dann, wenn irgend eine Sache zum Streit gebracht wird; daher scheint in diesem Falle ein Jeder aufs Ganze niederzulegen, was sich anders verhält, wenn Mehrere eine gemeinschaftliche Sache niederlegen. 1Ad Dig. 16,3,17,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 154, Note 9.Das Eigenthum der niedergelegten Sache bleibt bei dem Niederlegenden, aber auch der Besitz, wenn [der Besitz] nicht bei einem Sequester niedergelegt worden ist44Nisi apud sequestrem deposita est. Dass dies nicht auf das Anfangswort dieses §. rei, sondern auf das kurz vorhergehende possessio geht, darüber s. v. Savigny Besitz S. 303. und v. Glück a. a. O. S. 145. Es wird dies durch L. 39. D. de acq. et amitt. poss. 41. 2. bestätigt, wo es heisst, dass, wenn das beabsichtigt und ausdrücklich bestimmt wurde, dass die Ersitzung der Parteien unterbrochen werden solle, der Sequester den Besitz habe, sonst aber nur die Detention., denn nur dann besitzt der Sequester; es wird nämlich durch eine solche Niederlegung das beabsichtigt, dass diese Zeit dem Besitze von Keinem von Beiden nütze.
Florentin. lib. VII. Instit. Ein Bau, der für eine Summe in Bausch und Bogen auf Genehmigung verdungen worden ist, geht auf Gefahr des Baumeisters. Was aber dergestalt in Verdingung genommen worden ist, dass es nach Fuss und Maass gefertigt werden soll, geht insofern auf des Baumeisters Gefahr, als es noch nicht zugemessen ist; in beiden Fällen aber trifft der Schaden den Besteller, wenn das Nichtgeschehen der Genehmigung oder des Ausmessens an ihm lag. Wenn hingegen das Werk, noch bevor die Genehmigung erfolgt, durch ein unabwendbares Naturereigniss untergegangen ist, so geht es auf des Verdingenden Gefahr, es müsste denn darüber etwas Besonderes ausgemacht worden sein; denn es braucht dem Besteller nichts weiter gewährt zu werden, als was er durch eigene Sorge und Bemühung erlangt haben würde.
Ex libro VIII
Florentin. lib. VIII. Instit. Wer für eine zukünftige Zeit Zinsen vom Schuldner angenommen hat, scheint stillschweigend dahin übereingekommen zu sein, dass er das Capital während dieser Zeit nicht einklagen wolle. 1Ist von der einen Seite ein Vertrag geschlossen worden, der sich auf die Sache allein, von der andern einer, der sich auf die Person bezieht, z. B. dass ich nicht klage, oder dass man nicht gegen mich klage, so wird mein Erbe die Sache von euch Allen einklagen können, und wir Alle werden gegen deinen Erben klagen können.
Florentin. lib. VIII. Institut. Wenn sowohl hinsichtlich des Capitals, als der Zinsen, Etwas von demjenigen geschuldet wird, welcher unter Pfändern Geld schuldet, so ist das, was nur immer aus dem Verkauf der Pfänder erlangt wird, zuerst auf die Zinsen, von welchen es gewiss ist, dass sie dann schon geschuldet werden, dann, wenn Etwas übrig ist, auf das Capital als empfangen anzusetzen. Auch ist der Schuldner nicht zu hören, wenn er, da er weiss, dass er nicht recht zahlungsfähig (idoneus) ist, wählt, in welcher Hinsicht er lieber will, dass sein Pfand erleichtert werde. 1Ein Pfand[recht] trägt blos den Besitz auf den Glaubiger über, indem das Eigenthum dem Schuldner bleibt; es kann jedoch der Schuldner seine Sache sowohl bittweise55Precario, s. A. 55. Zu der ganzen Stelle vgl. L. 37. und die Bem. dazu., als auch als gepachtet gebrauchen.
Florent. lib. VIII. Instit. Alles, was zur Empfehlung bei Verkäufen gesagt wird, verpflichtet den Verkäufer nicht, wenn es sinnlich wahrnehmbar ist, z. B. wenn der Verkäufer sagt, der Sclav sei wohlgestaltet, das Haus gut gebaut; hat er aber gesagt, der Sclav sei wissenschaftlich gebildet, oder ein Künstler, so muss er dafür haften; denn eben deswegen verkauft er um einen höhern Preis. 1Ad Dig. 18,1,43,1ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 355: Der Verkäufer ist nicht bloß zur Vertretung der heimlichen, sondern schlechthin aller nicht angezeigten, nicht unerheblichen Mängel verbunden, sofern er nicht beweist, daß der Käufer sie gekannt hat oder kennen mußte.Selbst manche Versprechungen verpflichten den Verkäufer nicht, wenn die Sache so augenscheinlich ist, dass sie dem Käufer nicht unbekannt bleiben konnte, z. B. wenn Jemand einen Sclaven mit ausgestochenen Augen kauft, und dessen Gesundheit sich stipulirt. Denn er scheint mehr in Betreff des übrigen Theils von dessen Körper stipulirt zu haben, als dessen, über welchen er sich selbst täuschte. 2Ad Dig. 18,1,43,2ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 319: Civilrechtlicher Dolus verübt durch Verschweigen von Thatsachen.Der Verkäufer muss dafür gutstehen, dass er sich keines Betrugs schuldig gemacht habe; ein solcher ist aber nicht nur von Seiten dessen vorhanden, der, um zu betrügen, sich dunkel ausdrückt, sondern auch dessen, der hinterlistiger Weise etwas verheimlicht.
Florent. lib. VIII. Instit. Zu welcher Zeit66Quandoque ist hier soviel als quandocunque. Smallenb. a. a. O. auch der Erbe die Erbschaft antritt, so wird er doch angesehen, als wäre er dem Verstorbenen schon gleich bei dessen Tod nachgefolgt.
Florent. lib. VIII. Inst. Was du Fremdartiges und nicht zur gegenwärtigen Verhandlung Gehöriges einer Stipulationation hinzufügest, wird für überflüssig angesehen und macht die Verbindlichkeit nicht fehlerhaft. Z. B. wenn du antwortest: Waffen ertönt mein Gesang, und den Mann77Der bekannte Anfang von Virgils Aeneis nach Voss Uebersetzung. Zweite Ausgabe 1821.; ich gelobe es, so ist dies nichtsdestoweniger gültig. 1Herrschte aber auch in der Benennung der Sache, welche versprochen wird, oder der Person eine Verschiedenheit, so nimmt man dennoch an, dass daraus kein Nachtheil entstehe. Denn du wirst Dem, welcher sich Denare stipulirt, wenn du ihm eine gleiche Anzahl Goldstücke gelobst, verbindlich und ebenso wirst du verpflichtet, wenn du dem Sclaven, der für seinen Herrn Lucius stipulirte, gelobst, es seinem Herrn Titius zu geben.
Florentin. lib. VIII. Inst. Von zwei Stipulationsverpflichteten kann der eine auf einen Termin oder unter einer Bedingung verpflichtet werden; und der Termin oder die Bedingung verursacht auch kein Hinderniss, Denjenigen, welcher unbedingt verpflichtet worden ist, in Anspruch zu nehmen.
Florentin. lib. VIII. Inst. Mein Sclave wird mir erwerben, mag er nun für mich oder für sich oder für seinen Mitsclaven oder ohne Nennung einer Person stipulirt haben.
Florentin. lib. VIII. Inst. Wenn der Schuldner gestorben ist, so kann auch vor Antretung der Erbschaft ein Bürge angenommen werden, weil die Erbschaft die Stelle einer Person vertritt, sowie eine Municipalstadt, eine Curie, eine Genossenschaft.
Ad Dig. 46,2,16Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 355, Noten 4, 5.Florent. lib. VIII. Inst. Ein Sclave kann nicht einmal eine zum Sondergut gehörige Verbindlichkeit ohne den Willen des Herrn noviren, sondern er fügt viel mehr eine Verbindlichkeit [zu der schon vorhandenen] hinzu, als dass er die frühere novirt.
Florentin. lib. VIII. Inst. da bei der Verhandlung dieser Sache das Statt findet, dass es sowohl dem Gläubiger freisteht, nicht anzunehmen, als auch dem Schuldner, nicht zu geben, wenn der eine von ihnen es auf eine andere Forderung bezahlt wissen will.
Florentin. lib. VIII. Inst. Sowohl rücksichtlich eines einzigen, als auch rücksichtlich mehrerer Contracte, sowohl bestimmter, als unbestimmter, auch rücksichtlich einiger, mit Ausnahme der übrigen, und wegen aller Schuldverhältnisse kann eine einzige Acceptilation und Befreiung erfolgen. 1Eine Stipulation der Art, welcher eine Acceptilation folgt, ist vom Gallus Aquilius folgender Maassen abgefasst worden88Vgl. §. 2. I. quib. mod. obl. toll. 3. 29. (30.) u. Hugo in s. civilist. Mag. B. 2. nro. XIX. S. 423. ff. (3. Aufl.): Was du mir aus irgend einem Grunde geben oder thun musst, oder müssen wirst, jetzt oder unter einer Zeitbestimmung, und wegen welcher Sachen mir gegen dich eine persönliche, und welche dingliche, oder ausserordentliche Klage99Quarumque rerum mihi tecum actio, quaeque adversus te petitio, vel adversus te persecutio etc. Vgl. L. 28. D. de obl. et act. 44. 7., l. 23. D. rat. rem. hab. 46. 8. u. l. 178. §. 2. D. de v. s. 50. 16. Zimmern Gesch. d. R. R. bis auf Justin. 11. Aufl. S. 640. u. 861. gegen dich zusteht, oder zustehen wird, oder was du von mir hast, innehast, besitzest, wie viel eine jede von diesen Sachen werth sein wird, soviel Geld hat Aulus Agerius sich stipulirt, Numerius Nigidius gelobt. Was Numerius Nigidius dem Aulus Agerius versprochen, gelobt hat, würde er das für empfangen annehmen? Numerius Nigidius hat den Aulus Agerius gefragt; Aulus Agerius hat es als vom Numerius Nigidius empfangen angenommen.
Florent. lib. VIII. Inst. Unter der Benennung fundus (Grundstück) wird jedes Gebäude und jeder Acker begriffen; aber im täglichen Verkehr nennt man die städtischen Gebäude aedes, die ländlichen villae. Ein Platz ohne Gebäude aber wird in der Stadt area, auf dem Lande ager genannt. Ferner wird ein ager mit einem Gebäude fundus (Landgut) genannt.
Ex libro IX
Florentin. lib. IX. Institut. Freiheit ist der natürliche Zustand dessen, was Jedem zu thun erlaubt ist, sobald nicht etwas durch Gewalt oder ein Recht verhindert wird. 1Sclaverei ist diejenige völkerrechtliche Einrichtung, vermöge deren ein Mensch wider die Natur der Herrschaft eines Andern unterworfen ist. 2Das Wort Sclav kommt daher, dass die Feldherren die Gefangenen zu verkaufen, und dadurch zu erhalten und nicht zu tödten pflegen. 3Handgenommene (mancipia) aber wurden sie davon genannt, weil sie vom Feinde mit der Hand gefangen werden (manu capiantur).
Ex libro X
Ad Dig. 28,1,24Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 544, Note 4.Florent. lib. X. Instit. Ein und dasselbe Testament kann man auch in mehreren Abschriften siegeln; dies ist zuweilen sogar nothwendig, wenn z. B. Jemand zu Schiffe gehen und so seine letztwillige Bestimmung mit sich nehmen und zugleich auch zu Hause zurücklassen will.
Florent. lib. X. Instit. Wenn ich sagte, ein fremder Sclav soll frei und mein Erbe sein, so hat, wenn nachmals dieser Sclav mein Eigenthum wurde, keines von Beiden Gültigkeit, weil einem fremden Sclaven nutzlos die Freiheit gegeben wurde. 1Bei fremden (extranei) Erben werden folgende [Puncte] beobachtet. [Erstens,] dass sie testamentsfähig sind, mögen sie nun selbst, oder die, welche in ihrer Gewalt stehen, zu Erben eingesetzt werden, [sodann] wird diese [Testamentsfähigkeit] nach drei1010Die Flor. hat duobus temp., Andere und auch Beck lesen tribus. Für Letzteres spricht das, was im Texte folgt. Zeiten bemessen, [nämlich] nach der Zeit der Testamentserrichtung, auf dass die Einsetzung [gültig] bestehe, und nach der Todeszeit des Erblassers, damit [die geschehene Einsetzung] von Wirkung sei. Ferner muss auch [der eingesetzte Erbe] testamentsfähig [zu der Zeit] sein, wo er die Erbschaft antreten wird, mag er nun bedingt oder unbedingt zum Erben eingesetzt worden sein. Denn der Recht[szustand] des Erben muss besonders zu der Zeit, wo er die Erbschaft erwirbt, berücksichtigt werden. Fiel aber in der Zwischenzeit, von Errichtung des Testamentes bis zum Tode des Erblassers, oder bis zum Eintritt der Bedingung [, unter welcher der Erbe eingesetzt wurde,] eine Veränderung des Rechtszustandes vor, so schadet dies dem Erben nichts, weil man, wie ich sagte, [blos] drei Zeitpuncte berücksichtigt.
Florent. lib. X. Instit. Es kann auch den einzelnen Kindern oder dem unter ihnen, welches zuletzt sterben wird, ein Erbe substituirt werden. Den Einzelnen [dann], wenn [der Erblasser] keines derselben ohne Testament sterben lassen will. Dem, welches zuletzt sterben wird, [dann,] wenn er das Recht gesetzlicher Beerbungen unter ihnen unverletzt beobachten will.
Florent. lib. X. Instit. Wenn mehrere Einsetzungen zu demselben [Erb-] Theile unter verschiedenen Bedingungen geschahen, so wird die Bedingung, welche zuerst eintritt, den Erwerb der Erbschaft möglich machen1111Anders verhält sich dies bei Legaten, wie Averan. (Interp. jur. V. 4. p. 177.) trefflich, wie immer, erörtert..
Florent. lib. X. Instit. Der höchstselige Trajanus rescribirte dem Statilius1212Vergl. hier Smallenburg a. a. O. Severus folgender Weise: Das Vorrecht, was den Soldaten ertheilt wurde, [nämlich] dass ihre Testamente, auf was immer für eine Art sie von ihnen gemacht sind, gelten sollen, ist so zu verstehen, dass vor Allem gewiss sein muss, dass ein Testament wirklich gemacht wurde, was auch ohne Schrift und von solchen, die nicht im Dienste begriffen sind, geschehen kann. Wenn nun ein Soldat, über dessen Vermögensnachlass bei dir Frage geschieht, Leute zu dem Zweck zusammenrief, um seinen letzten Willen zu eröffnen, und sich dahin aussprach, wen er zu seinem Erben haben, und wem die Freiheit schenken wolle, so kann man annehmen, er habe auf diese Weise mündlich testirt, und sein Wille soll gültig sein. Wenn er übrigens, wie dies gewöhnlich gesprächsweise zu geschehen pflegt, zu Jemandem sagt: ich mache dich zu meinem Erben, oder: dir hinterlasse ich mein Vermögen, so darf man dies nicht für ein Testament erachten. Und es liegt Niemandem mehr daran, als gerade denen, welchen dies Vorrecht ertheilt wurde, dass dergleichen Beispiele nicht zugelassen werden. Denn es würden sonst leicht nach dem Tode eines solchen Soldaten Zeugen mit der Behauptung auftreten, sie haben ihn sagen hören, er wolle sein Vermögen hinterlassen, wer dazu Lust hätte, und dadurch eben würde die wahre Willensmeinung [derselben] umgekehrt werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Florentin. lib. X. Inst. Der, welchem geheissen worden ist, Etwas vor dem Titius zu thun, scheint es nicht in dessen Gegenwart zu thun, wenn dieser es nicht versteht. Wenn daher [Titius] rasend, oder ein Kind ist, oder schläft, so scheint er es nicht vor demselben gethan zu haben. [Titius] muss es aber wissen, nicht auch braucht er es zu wollen, denn auch wider seinen Willen, geschieht Das, was geheissen worden ist, richtig.
Ex libro XI
Florentin. lib. XI. Institut. Wenn an derselben Sache dem Einen der Gebrauch, und dem Andern die Benutzung vermacht wird, so bekommt der Nutzniesser das, was der Gebraucher übrig lässt, auch hat er nicht minder der Benutzung wegen den Gebrauch. 1Ob der Niessbrauch an einem ganzen Nachlass oder dessen Werthschätzung vermacht wird, ist nicht einerlei. Denn wird er an einem ganzen Nachlass vermacht, so hast du den Niessbrauch nach Abzug dessen, was dir ausserdem vermacht worden ist, an dem Ueberrest; ist er aber an der Werthschätzung vermacht worden, so wird auch das mit in Anschlag gebracht, was dir ausserdem vermacht worden ist; denn oftmals erweitert der Testator, wenn er mehrmals dasselbe vermacht, das Vermächtniss dadurch nicht; wenn aber eine Sache vermacht worden ist, so kann man auch durch das Vermächtniss deren Werthschätzung das Vermächtniss [selbst] noch erweitern1313Dieses etwas unverständliche Gesetz bedarf einiger Erläuterung; es sind darin zwei, als verschiedene, Fälle vorausgesetzt: 1) A. vermacht dem B. ein Landgut als Eigenthum und den Niessbrauch an seinem Nachlass; schätzen wird das Landgut zu 1000 Thlr., und das übrige Vermägen auf 20,000 Thlr. Capital, so wird B. die Zinsen des letzern als Niessbrauch erhalten. 2) A. vermacht dem B. ein Landgut, und den Niessbruach an der Werthschätzung seines Nachlasses; bei gleichem Vermögensverhältnissen, wie wir vorher angenommen haben, wird B. hier nicht nur die Zinsen von dem Capital der 20,000 Thlr. als Niessbruach ziehen, sondern auch noch eine dem jährlichen Ertrag des Landguts gleichkommende Summe aus dem Nachlass erhalten..
Florentin. lib. XI. Institut. Das Sondergut besteht auch aus dem, was einer sich durch seine Sparsamkeit erworben, oder durch Dienstleistung von irgend Jemand als Geschenk verdient hat, wenn dieses Jemand seinen Sclaven gleichsam als eigene Habe hat besitzen lassen wollen.
Florent. lib. XI. Instit. Ein Vermächtniss ist ein Abzug von der Erbschaft, wodurch der Testator von dem Ganzen, das dem Erben gehören würde, Jemandem etwas zuwenden will. 1Ad Dig. 30,116,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 627, Note 8.Dem Erben kann nicht von ihm selbst, wohl aber von einem Miterben ab ein Vermächtniss ertheilt werden. Wenn also Jemandem, der zur Hälfte als Erbe eingesetzt, und zwei Fremden ein Grundstück vermacht ist, so gehört dem Erben, dem dieses Vermächtniss ertheilt ist, der sechste Theil dieses Grundstücks1414Als dem Legatar seines Miterben. Das andere Sechstheil bleibt ihm auch nicht als Erben, weil es, wenn schon ungültig, doch einmal vermacht ist und also den Mitlegataren angwächst., weil er von sich selbst gar nichts von seinem Miterben zur Hälfte, aber, da zwei Fremde Theilnehmer sind, nicht mehr als den dritten Theil fordern kann1515Es ist hier der dritte Theil des Antheils des Miterben am Grundstück, also der sechste, zu verstehen.; die Fremden hingegen können von dem Erben, dem das Vermächtniss [mit] ausgesetzt ist, die Hälfte1616Nämlich ein Dritttheil, oder zwei Sechstheile, als ihre ursprünglichen Antheile am ihm auferlegten Theile des Vermächtnisses, und ein Sechstheil, das ihnen als ungültig vermacht, zugewachsen ist. S. o. Fr. 34. §. 11. 12. h. t., und von dem andern Erten den dritten Theil verlangen. 2Setzt man einen fremden Sclaven zum Erben ein, so kann man ihn von ihm selbst ab weder ganz noch theilweise vermachen. 3Einem zu einer Erbschaft gehörigen Sclaven kann gültig etwas vermacht werden, wenn schon dieselbe noch nicht angetreten ist; denn eine Erbschaft stellt die Person desjenigen vor, der sie hinterlassen hat. 4Ein vermachtes Grundstück muss so gegeben werden, wie es hinterlassen worden ist; wenn also entweder dasselbe eine Dienstbarkeit gegen das Grundstück des Erben auf sich hatte, oder dieses gegen jenes, so muss, obgleich durch die Vereinigung des Eigenthums die Dienstbarkeit erloschen ist, doch das vorige Rechtsverhältniss wieder hergestellt werden1717Vgl. o. Fr. 70. §. 1. h. t.; und wenn der Legatar die Dienstbarkeit dem Grundstücke nicht auflegen lassen will, so steht seiner Klage auf das Vermächtniss die Einrede der Gefährde entgegen; wird hingegen einem vermachten Grundstücke die Grundgerechtigkeit nicht wieder gewährt, so ist die Testamentsklage immer noch anzustellen.
Florentin. lib. XI. Inst. Wenn ein Stoff anderer Art in Gold oder Silber gefasst worden ist, so gehört, wenn das bearbeitete Gold oder Silber vermacht worden ist, auch das darin Gefasste dazu. 1Welcher von beiden Stoffen aber Zubehör des andern sei, das ist aus dem Aeussern, und dem Gebrauch, und der Gewohnheit des Hausvaters zu entnehmen.
Florentin. lib. XI. Inst. Unnützer Weise ausgesetzte Vermächtnisse werden dadurch, dass sie wieder entzogen werden, nicht bestätigt, [auch wenn dies bedingt geschehen wäre]; z. B. wenn der Herr zum Erben eingesetzt worden, und seinem Sclaven das unbedingt ausgesetzte Vermächtniss bedingungsweise entzogen wird; denn wenn ein unbedingt ausgesetztes Vermächtniss unter einer Bedingung wieder zurückgenommen wird, so wird [zwar] dasselbe als unter der entgegengesetzten Bedingung ausgesetzt betrachtet, und mithin bestätigt, allein die Zurücknahme [im obigen Fall] geschieht zu dem Zweck, damit kein Anspruch auf das Vermächtniss entstehe, und nicht, dass ein solcher begründet werde. 1Aus denselben Gründen aber, aus welchen die Aussetzung eines Vermächtnisses ungültig ist, ist auch dessen Zurücknahme wirkungslos, z. B. wenn man eine [ausgesetzte] Fahrwegsgerechtigkeit zur Hälfte wieder entzieht, oder das Verbot erlässt, dass [ein freigelassener Sclav] nur zur Hälfte frei sein solle.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.