Ad Sabinum libri
Ex libro II
Paul. lib. XI. ad Sabin. Es gibt drei Gattungen der Schmälerung des bürgerlichen Zustandes, eine grösste, eine mittlere und eine kleinste (geringste), es gibt nämlich drei [wichtige Dinge], die wir haben, das Freiheitsrecht, das Bürgerrecht, das Familienrecht (libertatem, civitatem, familiam). Dass nun also, wenn wir alle diese drei Gegenstände verlieren, das heisst das Freiheits-, Bürger- und Familienrecht, dies die grösste Schmälerung des bürgerlichen Zustandes; dass ferner, wenn wir das Bürgerrecht verlieren, die Freiheit [aber] behalten, dies die mittlere Schmälerung des bürgerlichen Zustandes, dass [endlich], wenn das Freiheits- und das Bürgerrecht beibehalten, die Familie nur verändert ist, dies die kleinste Schmälerung des bürgerlichen Zustandes sei, ist unbestritten.
Paul. lib. II. ad Sabin. Wenn ich dir den Ankauf eines Grundstücks aufgetragen, nachher aber dir geschrieben habe, es nicht zu kaufen, und du, ehe du wusstest, dass ich es untersagt, es gekauft hast, so werde ich dir aus dem Auftrage verbindlich sein; damit nicht der Uebernehmer des Auftrags in Schaden komme.
Paul. lib. II. ad Sabin. Bei den Eigenerben (sui heredes) wird die Hinterlassenschaft des Erblassers nicht [erst] zu einer Erbschaft, dies aber ist eine deutliche Wirkung der Fortsetzung des Eigenthumes; denn die Personen, welche [doch] zu Lebzeiten des Vaters nur in gewissen Beziehungen für Eigenthümer galten, sieht man an, als wären sie schon damals Eigenthümer gewesen. Daher erklärt sich auch die Benennung Haussohn und Hausvater, denn das Abweichende [dieser Benennungen] wurde nur deshalb beigefügt, um einen Unterschied zu setzen zwischen dem Erzeuger und seinem Erzeugten. Deshalb gelangt denn nach dem Tode des Vaters im eigentlichen Sinne keine Erbschaft an diese Haussöhne, sondern sie erhalten vielmehr nur das freie Verwaltungsrecht ihres Vermögens. Aus diesem Grunde sind sie auch, obgleich sie nicht zu Erben ernannt werden, dennoch Eigenthümer des Vermögens und es steht nicht entgegen, dass man sie enterben darf; denn man durfte sie11Flor. quod. Hal. quos. ja auch [früherhin] tödten.
Paul. lib. II. ad Sabin. Wenn ein Vater in feindliche Gefangenschaft geräth, der Sohn aber im Staate verbleibt, so wird durch die Rückkehr des Vaters das Testament desselben22Dass hier der Sohn nicht Testator sein könne, beweist schon Azo damit, weil der Sohn als incertus sui status nicht habe während der väterlichen Gefangenschaft testiren können. nicht umgestossen.
Paul. lib. II. ad Sabin. Wenn [den Erben] ungleiche Theile mit der Beifügung ausgesetzt wurden, die, welche ich zu ungleichen Theilen einsetzte, sollen auf gleiche Weise Erben sein, so muss man dafür halten, diese [Erben] seien nun ausgeglichen, naturlich aber muss dies noch vor der Vollendung des Testaments geschrieben worden sein.
Paul. lib. II. ad Sabin. An welcher Stelle der Erbe ohne einen [bestimmten] Theil geschrieben steht, obgleich zu Anfang, oder in der Mitte, oder am Ende, darauf kommt nichts an. 1Wenn einem bereits Verstorbenen ein Viertheil, einem Andern drei Viertheile gegeben und noch ein Anderer ohne einen [bestimmten] Theil zum Erben eingesetzt wurde; so sagt Labeo, der, welcher ohne einen [bestimmten] Theil eingesetzt wurde, werde ein zweites As erhalten, und dies wäre die Gesinnung des Erblassers33D. i. A bekommt 1½, B 4½, C 6 Unzen. Nach dem Tode des A accrescirt dessen Theil dem B und C nach ihren Erbtheilen.. Dies billigt auch Julianus, was auch wahr ist. 2Würden aber ein Verstorbener und ein [noch] Lebender zusammen (verbunden) auf die eine Hälfte und ein Anderer auf die andere eingesetzt, so werden sie [, wie er sagt,] gleiche Theile erhalten, weil der Theil des Verstorbenen für nicht geschrieben44(Hal. pro non scripta.) D. i. der Theil des Verstorbenen accrescirt dem conjunctim Instituirten so, dass er nur die eine Hälfte ungetheilt erhält. angesehen wird.
Paul. lib. II. ad Sabin. Wenn einem Erben mehrere Bedingungen verbunden (conjunctim) auferlegt wurden, so muss er sich [der Erfüllung] aller unterziehen, weil sie alle für eine angesehen werden; waren sie getrennt [auferlegt worden], so [kann er sich der Erfüllung], welcher er davon will, [unterziehen].
Paul. lib. II. ad Sabin. Wenn ein Mündel gleich noch in einem solchen Alter steht, dass er von dem Erwerb einer Erbschaft sich keinen Begriff machen, [jedoch schon] sprechen kann, so kann er, obschon ein Knabe in dem Alter noch nichts sich klar vorzustellen vermag, [denn eine solche Jugend ist ebenso wenig wie der Wahnsinn zu einem Wissen und Beschliessen55Charondas bemerkt zu dem Worte decernere am Rande, dass er in seinem Buche cernere lese, und spielt damit auf die Cretionsformel (cernitoque Ulp. Fr. T. 22. §. 27. Gaj. II. 165.) an, was Scipio Gentil. auch bei scire thut. Schulting findet nichts dergleichen in diesen Worten. fähig,] doch unter Ermächtigung seines Vormundes sich die Erbschaft erwerben. Dies nämlich wird den Mündeln als Begünstigung gewährt.
Paul. lib. II. ad Sabin. Wenn der, welcher gesetzlicher Erbe werden soll, in der Meinung war, der Verstorbene sei sein Sclav, und er habe so gleichsam dessen Sondergut erhalten, so soll dieser dadurch der Erbschaft nicht verbindlich werden. Wir werden daher dasselbe erklären, wie Pomponius sagt, wenn er (der Erbe) das Vermögen [seines Erblassers] als das seines Freigelassenen in Besitz nahm, da dieser doch ein Freigelassener war. Denn damit Jemand durch sein Benehmen als Erbe sich mit der Erbschaft verbinde, muss er nothwendig mit dem Grund bekannt sein, aus welchem ihm die Erbschaft anfällt, so wird z. B. der nächste Agnate, der in einem zu Recht errichteten Testamente zum Erben eingesetzt war, doch nicht meinend, der Hausvater sei ohne Testament gestorben, vor der Vorlegung des Testaments Erbe sein, obgleich er alle Geschäfte, wie der wahre Eigenthümer, besorgte. Dasselbe wird auch in dem Falle Rechtens sein, wenn Jemand in einem, wie es aus der Vorlegung des Testaments selbst sich ergibt, nicht rechtlich errichteten Testamente zum Erben ernannt wurde, da er dies doch für ein rechtlich errichtetes hielt. [Denn,] obgleich er alles, wie der Eigenthümer selbst, verwaltete, so wird er doch dadurch die Erbschaft nicht erwerben.
Paul. lib. II. ad Sabin. Wenn wir, ich und mein Sclav oder mein Sohn, zu Erben eingesetzt wurden, und ich meinem Sohn oder Sclaven die Erbschaft antreten heisse, so, schreibt Pomponius, bin ich zugleich auch aus meiner Einsetzung Erbe66Auf dieses Fragment stützt Averanius (Interpr. jur. civ. L. I. C. 12. Num. 43. T. I. p. 73.) seine Behauptung, dass ohne jede weitere Vornahme blos durch den Willen eine Erbschaft angetreten werde, was aber Schulting a. a. O. widerspricht und lehrt, dass hier der väterliche Befehl blos aditionis vim habe.. Dieser Ansicht geben auch Marcellus und Julianus ihren Beifall.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. II. ad Sabin. Bei folgender Stipulation: im Fall du mir in den Kalenden den Stichus nicht gegeben hättest, gelobst du mir alsdann zehn77Wo einfache Zahlen vorkommen, sind stets soviele tausend Sestertien gemeint, was jedoch als sich von selbst verstehend nicht hinzugefügt worden ist. zu geben? wurde, nachdem der Sclave gestorben war, angefragt, ob sofort vor den Kalenden geklagt werden könne? Sabinus und Proculus sind der Meinung, dass der Kläger den Termin abwarten müsse: was auch gewiss richtig ist; denn die ganze Verbindlichkeit ist unter einer Bedingung und zu einem bestimmten Termine eingegangen, und wenn sie auch in Bezug auf die Bedingung als verwirkt anzusehen sein möchte88Conf. zu dieser Stelle Dirksen Civilist. Abhandlungen Bd. I. S. 459. besonders die sinnreiche Conjectur des Cujacius ante diem als Auflösung der Sign. AD. Die Lesart quoad scheint die passendste zu sein., so ist doch noch der Termin übrig. Gegen Denjenigen aber, welcher ein Versprechen so geleistet hat, wenn er innerhalb der Kalenden den Himmel mit dem Finger nicht berührt haben würde; kann sofort geklagt werden: und dies billigt auch Marcellus.
Paul. lib. II. ad Sabin. Jene Worte: das vorzüglichste und vortrefflichste1111S. L. 126. D. h. t. [Grundstück] können auch auf ein solches passen, welches allein vorhanden ist; so wird auch im Edict des Prätors für einen letzten Willen der gehalten, welcher allein vorhanden ist. 1Mit der Benennung pueri (Knaben) werden auch die Mädchen bezeichnet; denn man nennt auch die Frauen, welche so eben niedergekommen sind, puerperae, und im Griechischen werden παιδίον gemeinschaftlich Kinder [beiderlei Geschlechts] genannt.
Paul. lib. II. ad Sabin. Man hat das Verhältniss der Rasenden beim Contrahiren von Rechtsgeschäften für ein anderes gehalten, als das Derjenigen, welche schon sprechen können, obwohl sie noch nicht die Verhandlung der Sache einsehen. Denn ein Rasender kann kein Geschäft contrahiren, ein Mündel aber kann Alles unter der Ermächtigung des Vormunds verhandeln.