Ad Sabinum libri
Ex libro I
Paul. lib. I. ad Sabin. Wenn Jemand, der wegen Alter oder Krankheit nicht leicht mehr Kinder hoffen kann, bestimmt, seine Nachgeborenen sollten seine Erben werden, so wird [doch] hierdurch ein früheres Testament aufgehoben, weil man bei einem Menschen mehr auf dessen natürliche Beschaffenheit und das Gewöhnliche dieser Beziehung, als auf ein zeitiges Hinderniss und auf Krankheit Rücksicht nehmen muss, weswegen vielleicht Jemand in seiner Zeugungsfähigkeit gestört wurde. 1Wenn aber Jemand ein nachgeborenes Kind, das er erst mit eines Anderen Frau erzeugen würde, zum Erben machte, so ist die Ungültigkeit einer solchen Einsetzung als einer schändlichen Handlung unmittelbar im Rechte selbst begründet. 2Wenn ich meinen Sohn enterbte, meinen Enkel (dieses Sohnes Sohn) überging, einen Andern zum Erben einsetzte und mein Sohn mich überlebte, so soll, nach der Meinung des Julianus, Pomponius und Marcellus, dieser Enkel nicht das Testament entkräften, obgleich mein Sohn noch vor dem Antritte der Erbschaft starb. Anders verhält es sich, wenn der Sohn in feindlicher Gewalt sich befindet, und in dieser Lage verstirbt; denn hier stösst der Enkel das Testament um, weil zur Todeszeit des Grossvaters das Recht des Sohnes22Flor. filiius = fili ius = filii ius. nur aufgeschoben, nicht, wie im vorigen Falle, aufgehoben war. Wenn aber auch der eingesetzte Erbe die Erbschaft ablehnt, so wird dieser (Enkel) gesetzlicher Erbe sein, weil die Worte: wenn [der Erblasser] ohne ein Testament stirbt, auf die Zeit bezogen werden, wo das Testament entkräftet wird, nicht aber auf die Zeit seines Absterbens33Flor. quod.. 3Setze ich ein nachgeborenes Kind, das ich aus einer verbotenen Ehe zu erhalten hoffe, zum Erben ein, so wird, nach Pomponius, ein bestehendes Testament dadurch nicht umgestossen. 4Wenn ich eine Adoptivschwester habe, so kann ich mein von ihr nachgeborenes Kind zum Erben einsetzen, weil diese nach auf gelöstem Adoptionsverhältnisse meine Frau werden kann.
Ad Dig. 28,5,10Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 553, Note 5.Paul. lib. I. ad Sabin. Wenn Jemand Erben zu [bestimmten] Theilen auf dieses und jenes seiner Grundstücke einsetzte, so wird dies ebenso angesehen werden, als ob sie ohne Beifügung von Theilen zu Erben eingesetzt worden wären. Denn nach der Verschiedenheit der Grundstücke44Die Flor. liest mit dem Beifall von Cujac. pretium (pretiorum.) Faber conjecturirt sub diversitate partium. Pothier nahm partium in den Text auf. Die Vulg. und auch Beck haben praediorum. Ich befolge die letztere Lesart. werden nicht leicht diese Theile auszumitteln sein. Deshalb ist es bequemer nach dem, was Sabinus schreibt, [sich zu richten,] und die Sache so zu halten, als ob [der Erblasser] weder ein Grundstück, noch Theile angeführt hätte.
Paul. lib. I. ad Sabin. Wenn der eingesetzte Erbe einem Sohne substituirt wurde, so wird ihm seine frühere Unfähigkeit bei der Substitution kein Hinderniss machen, wenn er nur zu der Zeit, wo der Sohn starb, erwerbfähig war. Im Gegentheil kann er aber auch im Testamente des Mündels Strafen55Z. B. wegen Kinder- und Ehelosigkeit. erleiden, obgleich sie ihm im Testamente des Vaters nicht trafen.
Paul. lib. I. ad Sabin. Wenn Jemand einen Haussohn zum Erben einsetzte und so schrieb: wenn der Haussohn Titius nicht mein Erbe werden wird, so soll Sempronius mein Erbe sein, so wird, wenn dieser Sohn auf Befehl seines Vaters die Erbschaft antritt, der Nacherbe dadurch ausgeschlossen. 1Ad Dig. 29,2,7,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 595, Note 14.Wenn ein Sohn, bevor er noch wusste66Das Wissen oder nicht Wissen des Sohnes begründet für den Enkel nicht die Nothwendigkeit oder Willkührlichkeit, die grossväterliche Erbschaft anzutreten, oder sich zu abstiniren, sondern, wie das Folgende lehrt, der Umstand, ob der Sohn sich für das Erbewerden erklärte oder nicht. S. Smallenb. a. a. O., dass er seines Vaters Zwangserbe geworden sei, mit Hinterlassung seines Sohns als Zwangserben starb, so muss es dem Enkel erlaubt sein, sich von der grossväterlichen Erbschaft loszusagen, weil auch seinem Vater dies nicht versagt worden wäre. 2Bei jeder Erbfolgeanordnung [von der Art, der soll Erbe sein,] welcher den beerbt, welcher des Titius Erbe war, scheint dieser [Ernannte] auch Erbe des Titius zu sein, und kann die Erbschaft des Titius [ohne zugleich auch die andere] nicht ausschlagen.
Paul. lib. I. ad Sabin. Bei dem Vermächtniss der Wahl eines Sclaven kann man nur einmal wählen. 1Labeo sagt: Wenn eine gewisse Sache oder Person77Ein Sclav; wofür das Wort persona selten vorkommt. so vermacht ist: welche bei meinem Tode mein sein wird, soll mein Erbe geben, und nun dieselbe [dem Erblasser mit jemand Anderem] gemeinschaftlich ist, so müsse sie ganz gewährt werden, Cassius aber schreibt, Trebatius habe begutachtet, es sei [nur] der Antheil zu gewähren; was auch richtiger ist. 2Wenn ein in Gemeinschaft stehendes Landgut ohne Beisatz des Antheils vermacht ist, der Erblasser aber es sein genannt hat, so ist es gewiss, dass [nur] der [dem Erblasser zuständige] Antheil gefordert werden kann.