Epistularum libri
Ex libro IV
Javol. lib. IV. Epistol. Jemand, der eine schwangere Frau hatte, kam in feindliche Gefangenschaft. Nun frage ich, zu welcher Zeit durch die Geburt eines Sohnes das Testament, welches jener noch im Staate machte, umgestossen werde? und ob, wenn dieser Sohn noch vor seinem Vater stirbt, die eingesetzten Erben die Erbschaft erhalten werden? Meine Antwort: ich glaube es sei ausser Zweifel, dass durch das Cornelische Gesetz, welches über Bestätigung von Testamenten derer, welche in feindlicher Gefangenschaft starben, gegeben wurde, das Testament Jemandes, der in feindlicher Gefangenschaft starb, durch die Geburt seines [übergangenen] Sohnes sogleich umgestossen werde. Folglich gelangt nun die Erbschaft aus diesem Testamente an Niemanden.
Javol. lib. IV. Epist. Wenn du [von Jemandem] auf den sechsten Theil [seines Vermögens und zwar] unter einer Bedingung zum Erben eingesetzt worden warst, und, indem Titius, dem du substituirt wurdest, seinen Theil nicht annimmt, aus der Substitution [die Erbschaft] angetreten hast, so frage ich, ob, wenn darauf die Bedingung, unter welcher du auf ein Sechstel warst eingesetzt worden, eintrat, du, damit dies Sechstel dir nicht entgehe, [in Beziehung auf dieses ebenfalls] anzutreten nöthig hättest. Antwort: Es kommt nicht darauf an, ob [der Erbe] zuerst aus der Substitution, oder aus der ersten Einsetzung antrat11Brencmann adieris., da für beide Anfälle (ab utraque causa) eine einzige Antretung hinreicht. Es gehört deswegen das mir bedingt gegebene Sechstel blos mir zu. 1Ad Dig. 29,2,76,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 597, Note 11.Ferner wenn du es ausschlugest, das Sechstel, worauf du warst eingesetzt worden, zu erwerben, zweifelst du wohl, dass du durch Antretung als Nacherbe des Titianischen Theiles22Diese Stelle wird verschieden interpungirt. Einige lassen mit Titianae partis einen neuen Satz beginnen, Andere lesen quin ex substitutione adeundo Titianae partis, partem habiturus esses? Schulting glaubt alle Schwierigkeiten gehoben zu haben, wenn er adeundo nach Titianae partis folgen lässt., [jenen] Theil wirst erhalten? Antwort: Ich bezweifle es nicht, dass, wenn ich durch mein Antreten hinsichtlich der ersten Einsetzung Erbe sein kann, es in meinem Belieben stehe, welchen Erbschaftstheil ich ausschlagen oder mir aneignen wolle33Der Sinn dieser Stelle ist nach Pothier (a. a. O. p. 703. N. 83.) der: „Ich bezweifle es nicht, dass wenn ich aus der Einsetzung antreten konnte, ich die Wahl hätte, entweder ex institutione oder ex substitutione anzutreten, nur muss ich den Anfang mit der Repudiation machen. Denn habe ich damit, dass ich einen Theil antrat, begonnen, so kann ich den andern Theil nicht repudiren.“ S. Fr. 35. D. h. t..
Idem lib. IV. Epist. Es ist dir ein fremdes Landgut vermacht worden; da der Erbe dasselbe nicht anders als um einen unermesslichen Preis erhalten konnte, so erkaufte er es bei weitem theuerer, als es werth war. Hierdurch trat die Folge ein, dass an die Vermächtnissinhaber die Aufforderung in Betreff des Falcidischen Gesetzes erging. Ich frage nun, hat, wenn die Vermächtnisse die Rechtsvorschriften nicht überstiegen haben würden, sobald das Landgut für soviel, als es wirklich werth war44S. d. note (a) bei Voorda l. l. p. 223., gekauft worden wäre, der eingesetzte Erbe dadurch allein, dass er das Landgut dem Willen des Testators gemäss theuerer erkauft hat, als es werth war, ein Recht, einen Theil von den Vermächtnissinhabern zurückzufordern? Antwort: was der Erbe über den wahren Werth des Landgutes an den Vermächtnissinhaber gezahlt hat, das kann nach dem Falcidischen Gesetze nicht in Anrechnung gestellt werden, weil seine Nachlässigkeit den Vermächtnissinhabern nicht schaden darf, indem derselbe, wenn er gestehend55S. l. 71. §. 3. D. de leg. I. 30. qui confitetur se quidem debere, justam autem caussam affert, cur praestare non possit, audiendus est. sich erklärt hätte, den wahren Werth erlegen konnte.
Idem lib. IV. Epistol. Eine für zwei Goldstücke gekaufte gestohlene Sclavin, die ich im guten Glauben besass, stahl mir Attius, wider den nun ich sowohl als deren Herr wegen Diebstahls klagte. Ich frage: Wie gross die Würderung für Beide geschehen müsse? Antwort: Für den Käufer muss die Würderung auf das Doppelte seines Interesses geschehen, für den Herrn auf das Doppelte des Werthes der Frau; auch darf, sagt er, uns das nicht irre machen, dass die Strafe des Diebstahls Zweien geleistet werden wird, weil, da sie Namens derselben Sache geleistet wird, sie dem Käufer wegen des Besitzes, und dem Herrn wegen des Eigenthums entrichtet werden muss.
Idem lib. IV. Epist. Es ist die Frage: wie sich fundus (Grundstück) von possessio (Besitz,) oder ager (Acker) oder praedium (Grundstück) unterscheide. Fundus ist Alles, was in Grund und Boden besteht. Ein ager ist vorhanden, wenn eine Art des fundus zum Gebrauch eines Menschen zugerichtet wird. Possessio unterscheidet sich vom ager durch das Eigenthumsrecht; denn Alles, was wir ergreifen, ohne dass uns das Eigenthum daran zusteht, oder auch nicht zustehen kann, das nennen wir possessio. Possessio bezeichnet also den Gebrauch, ager das Eigenthum eines Platzes66Vgl. über diese Stelle v. Savigny Besitz S. 178. f. wo es heisst: „— So sagt Javolenus —, ager und possessio seien juristisch verschieden: ager sei ein Grundstück im quiritarischen Eigenthum; possessio aber ein solches Grundstück, das wir entweder zufällig nur im bonitarischen Eigenthum haben (wie z. B. ein blos tradirter fundus Italicus), oder das seiner Natur nach gar nicht im quiritarischen Eigenthum sein könne.“. Praedium ist der allgemeine Name für beide obengenannte Gegenstände; denn sowohl ager als possessio sind Arten dieser Benennung.