Epistularum libri
Ex libro III
Idem lib. III. Epistol. Es ist dir, als Erben, vermächtnissweise auferlegt worden, dem Titius unter einer Bedingung den Niessbrauch von einem Landgute [zu gewähren], und du hast mir das Landgut verkauft, und mit Abzug des Niessbrauchs übergeben; es fragt sich, wem gehört der Niessbrauch, wenn die Bedingung nicht eintritt, oder eintritt, und der Niessbrauch erloschen11Z. B. durch den Tod des Niessbrauchers. ist? Man hat geantwortet: ich nehme an, dass du von dem Niessbrauch sprichst, der vermacht worden ist. Wenn daher die Bedingung des Vermächtnisses eingetreten ist, so ist kein Zweifel, dass dieser Niessbrauch dem Vermächtnissinhaber zukommt, und wenn er durch einen Zufall ihm verloren gegangen ist, zur Eigenheit des Grundstücks zurückkehrt. Tritt die Bedingung nicht ein, so fällt der Niessbrauch an den Erben, so dass in Ansehung seiner Person alles beobachtet wird, was zum Verlust des Niessbrauchs gehört und beobachtet zu werden pflegt. Uebrigens wird bei einem Verkauf dieser Art noch das zu berücksichtigen sein, worüber Käufer und Verkäufer übereingekommen sind, so dass [z. B.], wenn sich ergeben sollte, dass der Niessbrauch des Vermächtnisses wegen ausgenommen worden sei, derselbe dem Käufer vom Verkäufer, wenn die Bedingung nicht eingetreten ist, herausgegeben werden muss.
Idem lib. III. Epistol. Sejus setzte seinen Freigelassenen zum Erben ein, und gab ihm vermächtnissweise die Entrichtung des Niessbrauchs von einem Landgute an Mävius auf; dieser Freigelassene starb mit Hinterlassung des Mävius zum Erben. Ich frage nun, ob, wenn des Sejus Sohn wider den Mävius den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt gefordert hat, ihm der ihm gebührende Theil an dem Landgute mit Abzug des Niessbrauchs herausgegeben werden müsse, oder ganz, weil er nämlich den Besitz von dem Vermögen erhält, was der Freigelassene in dem Augenblick, da er starb, besass? Antwort: der Niessbrauch muss meines Erachtens seine vorige Stellung wieder einnehmen; es wird daher am besten sein, einen Schiedsrichter zufordern, damit nach seinem Ermessen der Niessbrauch wieder in den vorigen Stand eingesetzt werde.
Javolen. lib. III. Epist. Als ein Freigelassener, um seinen Freilasser darumzubringen, dem Sejus ein Landgut übergeben wollte, trug Sejus dem Titius die Annahme desselben auf, dergestalt, dass zwischen Sejus und Titius ein Auftragsverhältniss contrahirt ward. Ich frage nun, ob der Freilasser nach des Freigelassenen Tode blos wider Sejus eine Klage habe, der den Auftrag ertheilt hat, oder wider Titius, der das Landgut besitzt, oder klagen könne, gegen wen er wolle? Die Antwort hat gelautet: die Klage wird wider den ertheilt, dem die Schenkung erworben worden, unter der Voraussetzung, dass die Sache an ihn gelangt ist, indem jede Handlung, die mit seinem Willen geschehen ist, zu seiner Verurtheilung beiträgt, und nicht angenommen werden kann, dass er etwas zu leisten habe, was ein Anderer besitzt, da er den Gegenstand mit der Auftragsklage erlangen kann, so dass er ihn alsdann entweder selbst dem Freilasser herausgeben, oder denjenigen dazu zwingen mag, mit dem er den Auftrag contrahirt hat. Denn was kann man dagegen einwenden, wenn der Zwischenträger gar nichts mit Arglist gethan hat? Man kann gar nicht daran zweifeln, dass wider diesen keine Klage erhoben werden kann. Denn inwiefern soll der als arglistig handelnd betrachtet werden, der seine Treue einem Freunde dargeboten hat, vermöge deren durch den Betrug des Freigelassenen er etwas nicht für sich, sondern für einen Andern erwarb?