Ad Quintum Mucium libri
Ex libro III
Pomp. lib. III. ad Quint. Muc. Wenn Niemand die Erbschaft antritt, so hat nichts von dem im Testamente Verfügten Gültigkeit. Tritt aber von mehreren Erben Einer die Erbschaft an, so sind sogleich die Bevormundungen gültig, und man hat nicht die Antretung Aller abzuwarten.
Pompon. lib. III. ad Quint. Muc. Wenn so vermacht ist: Soviel mein Erbe bekommen wird, soviel will ich, dass er dem Tithasus gebe, so ist dies ebenso gut, als ob geschrieben stände: soviel alle meine Erben bekommen werden. 1Lautete es aber so: Soviel als ein Erbe bekommen wird, soviel will ich, dass meine Erben dem Tithasus geben sollen, so ist der geringste Antheil als im Vermächtnisse gemeint zu verstehen. 2Pegasus pflegte zu unterscheiden: Wenn ein Fideicommiss unter einer Fristbestimmung ausgesetzt sei, z. B. nach zehn Jahren, so komme es darauf an, wem zum Besten die Zeit hinausgeschoben sei; ob zum Besten des Erben, wo dann der Erbe die11Die mittlerweile gezogenen. Nutzungen behalten müsse, oder zum Besten des Legatars, wie wenn einem Unmündigen auf die Zeit, wenn er mündig werden würde, ein Fideicommiss ausgesetzt wäre; dann müssten auch die Nutzungen der vergangenen Zeit gewährt werden. Dies ist von den Fall zu verstehen, wenn nicht ausdrücklich beigefügt ist, dass der Erbe das Fideicommiss mit dem Zuwachs entrichten solle. 3Wenn so geschrieben steht: der Erbe soll Zehn oder Funfzehn geben, so gilt dies soviel als ob nur Zehn vermacht wären; oder wenn so steht: ein oder zwei Jahre nach meinem Tode soll der Erbe geben, so gilt das Vermächtniss als nach zwei Jahren zahlbar, weil dem Erben die Wahl zusteht.
Pompon. lib. III. ad Quint. Muc. Den ausgesetzten Vermächtnissen wird entweder ein unbestimmter Tag oder eine Bedingung hinzugefügt, oder es tritt, wenn nichts dieser Art geschehen ist, sofort die Verpflichtung zu deren Verabreichung ein, es müsste denn in denselben ihrer Wirkung22Vis, pro effectu, s. Alciat. de Verb. signif. ad leg. 193. p. 403. (Ed. Lugd. 1565.) und Duanens Note in marg. bei Russard, sowie Bynkershoek Obs. VII. 25. nach selbst eine Bedingung liegen. 1Ist ein bestimmter Tag beigefügt worden, so kann33Nämlich wenn der Beschwerte will., auch wenn derselbe noch nicht herangekommen ist, Entrichtung [des Vermächtnisses] dennoch erfolgen, weil es gewiss ist, dass dazu künftig eine Verpflichtung eintreten werde. 2Ein unbestimmter Tag ist dann vorhanden, wenn es so heisst: wenn mein Erbe stirbt, so soll er zehn[tausend Sestertien] geben; denn der Tag seines Todes ist unbestimmt, und wenn daher der Vermächtnissinhaber vorher mit Tode abgegangen ist, so geht das Vermächtniss auf seinen Erben nicht über, weil der Tag bei seinen Lebzeiten nicht eingetreten ist, obwohl es gewiss war, dass der Erbe [dereinst] sterben werde. 3Im Vermächtniss selbst liegt eine Bedingung, wenn man z. B. so vermacht: das [Kind], welches Arescusa gebären wird, soll mein Erbe geben, oder, die Früchte, welche von dem und dem Landgute gewonnen werden, soll mein Erbe geben, oder, den Sclaven, den ich keinem Andern vermacht habe, soll er dem Sejus geben.
Pompon. lib. III. ad Quint. Muc. Wenn der Vater für die Tochter eine Mitgift versprochen, und ihr nachher, nachdem sie enterbt, oder aus der Gewalt entlassen und übergangen worden, ein Vermächtniss ausgesetzt hat, so wird die Tochter sowohl die Mitgift zum Voraus, als das Vermächtniss erhalten44Es bedarf kauf der Bemerkung, dass sie in diesem Fall weder Erbtheil noch Nachlassbesitz erhält, s. de Retes Opusc. lib. VIII. Miscellan. Cap. ult. in f. (T. M. VI. p. 410.).
Pompon. lib. III. ad Quint. Mucium. Wenn ich mir so stipulirt habe: Willst du mir zehn oder funfzehn geben? so werden zehn geschuldet. Desgleichen wenn so: Willst du sie mir nach einem oder zwei Jahren geben? so werden sie nach zwei Jahren geschuldet, weil man bei Stipulationen stets annimmt, das Geringere oder Längere sei Gegenstand der Stipulation geworden.
Pompon. lib. III. ad Quint. Muc. Hat ein gemeinschaftlicher Sclave so stipulirt: Gelobst du es dem Lucius Titius und Gajus Sejus zu geben? welche seine Herren sind, so ist der Verpflichtete es denselben aus dieser Stipulation nach gleichen Antheilen zu geben verpflichtet; wurde sie aber so eingegangen: Gelobst du es meinen Herren zu geben? nach Verhältniss des Antheils, welcher ihnen an dem Sclaven zusteht. War endlich die Stipulation so eingangen worden: Gelobst du es dem Lucius Titius und Gajus Sejus, meinen Herren, zu geben? so könnte es allerdings zweifelhaft scheinen, ob es ihnen nach gleichen Antheilen oder nach Verhältniss ihres Herrnantheils zu entrichten sei, und es dürfte alsdann darauf ankommen, was als zur55Die Glosse bemerkt hierbei auf eine sehr gut erläuternde Weise: Id est, an propria ad designationem appellativorum, an appellativa ad designationem propriorum. Bezeichnung eines Jeden hinzugesetzt anzusehen und welcher Theil dieser Stipulation die Hauptsache enthalte. Da jedoch auf die Namen früher Bezug genommen worden ist, so dürfte es vernünftig sein, anzunehmen, die Stipulation werde ihnen nach gleichen Antheilen erworben, weil die Worte: „meine Herren,“ nur zur Bezeichnung dienen.
Pompon. lib. III. ad Quint. Muc. Die Benennung Erbschaft begreift ohne Zweifel auch eine nachtheilige Erbschaft; denn es ist dies ein Name für ein Recht, ebenso wie Nachlassbesitz.