Ad Quintum Mucium libri
Ex libro II
Pompon. lib. II. ad Quint. Muc. Wenn ich meinen Sohn namentlich enterbte und ihn nachher zum Erben einsetzte, so wird er Erbe sein.
Ad Dig. 28,3,16Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 89, Note 2.Pomp. lib. II. ad Quint. Muc. Wenn wir in einem zweiten Testamente Jemanden, der am Leben ist, unbedingt oder bedingt zum Erben einsetzen, so wird dadurch das frühere Testament umgestossen werden, wenn auch die Bedingung nicht eintrat, nur muss sie möglich gewesen sein. Es kommt aber viel darauf an, wie die Bedingung selbst beschaffen war. Denn es kann eine Bedingung auf die Vergangenheit, oder Gegenwart, oder Zukunft gefasst vorliegen. Für die Vergangenheit gefasst, so wird eine Bedingung gesetzt: Wenn Titius Consul war. Ist nun diese Bedingung wahr, d. i. war Titius Consul, so ist diese Erbeinsetzung von der Art, das dadurch das frühere Testament umgestossen wird. Denn hier tritt aus diesem [zweiten] Testamente ein Erbe auf. War aber Titius nicht Consul, so ist das Testament nicht ungestossen. Wenn aber für die Gegenwart eine Bedingung der Erbeinsetzung hinzugefügt wurde, z. B. wenn Titius Consul ist, so hat dies dieselbe Wirkung, so dass, wenn er [Consul] ist, der eingesetzte Erbe sein kann, und das frühere Testament umgestossen wird; ist er es nicht, so wird auch das frühere Testament nicht umgestossen. Aber auf die Zukunft bezogene Bedingungen bewirken, wenn sie möglich sind, und werden eintreten können, Umstossung des früheren Testaments, wenn sie auch nicht eintraten. Sind [diese Bedingungen] aber unmöglich, z. B. Titius soll Erbe sein, wenn er mit seinem Finger den Himmel berührt haben wird, so wurde angenommen, dies sei ebenso, als ob die Bedingung, die [ja] unmöglich ist, [gar] nicht hinzugefügt worden wäre.
Idem lib. II. ad Quint. Muc. Wenn so geschrieben wurde: Thithasus soll Erbe sein, wenn er das Capitolium besteigen wird. Thithasus soll Erbe sein; so wird die zweite Schrift den Vorzug haben, denn sie ist vollkommener, als die erstere.
Pompon. lib. II. ad Quint. Muc. Wurde ein Mündel unter einer Bedingung zum Erben eingesetzt, so kann dieser auch ohne die Ermächtigung seines Vormundes die Bedingung erfüllen. Ebenso verhält es sich auch, wenn diesem (Mündel) unter einer Bedingung ein Vermächtniss hinterlassen wurde, weil durch den Eintritt der Bedingung das Verhältniss so ist, als wäre ihm unbedingt die Erbschaft, oder das Vermächtniss hinterlassen worden.
Pompon. lib. II. ad Quint. Muc. Neulich ist von dem Kaiser verordnet wordet, dass, wenn Jemand auch ohne diesen Zusatz: meine, Einem eine körperliche Sache vermache, und dies im Sinne habe, dass sie nur dann geleistet werden solle, wenn sie die seinige sei, das Vermächtniss auf diese Weise gelte, woraus erhelle, dass mehr auf die Willensmeinung des Vermachenden, als auf dieses Wort: meine, zu sehen sei. Und darum ist jene Unterscheidung scharfsinnig, dass, so oft eine bestimmte körperliche Sache vermacht wird, dies zu der gegenwärtigen Zeit hinzugefügte Wort: meine, keine Bedingung bewirke; wenn aber eine unbestimmte körperliche Sache vermacht werde, z. B. so: meine Weine, meine Kleidung, dies Wort: meine, als Bedingung zu gelten scheine, so dass nur das, was jenem gehöre, vermacht zu sein scheine. Doch glaube ich nicht, dass man dies unbedingt vertheidigen könne, sondern dass auch hier die Kleidung, oder der Wein, welchen [der Testator] zu der Zahl seiner Sachen gerechnet habe, vermacht sei; denn so hat man zum Gutachten ertheilt, dass auch der Wein, welcher sauer geworden sei, zu dem Vermächtniss gehöre, wenn ihn der Testator zum Wein gerechnet hätte. Folgender auf die Todeszeit gestellter Satz: das Kleid, welches mein sein wird, ist freilich, meiner Meinung nach, ohne Zweifel als Bedingung zu verstehen; aber ich glaube, dass auch: Stichus, welcher mein sein wird, als Bedingung zu verstehen sei, und dass es keinen Unterschied mache, ob so: welcher mein sein wird, oder so: wenn er mein sein wird, [geschrieben sei,] auf beide Arten ist dies eine Bedingung. Labeo schreibt zwar, auch folgender auf die zukünftige Zeit gestellter Satz: welcher mein sein wird, sei als Bezeichnung anzusehen; aber wir befolgen das Gegentheil als Recht.
Pompon. lib. II. ad Quint. Muc. Feinde (hostes) sind Diejenigen, welche uns, oder welchen wir öffentlich den Krieg erklärt haben; die Uebrigen sind Räuber oder Plünderer (latrones aut praedones.)