Imperialium sententiarum in cognitionibus prolatarum libri
Idem. Imperial. sent. in cogn. prolat. ex libris sex primo, seu Decretor. libr. secundo11Ueber diese Inscription vergleiche Zeitschr. für gesch. Rechtsw. IV. S. 313, wo Blume die Meinung von Cujac. zu widerlegen sucht.. 1Pactumejus Androsthenes hatte die Tochter des Pactumejus Magnus, [Namens] Pactumeja Magna, zur Erbin auf sein ganzes Vermögen eingesetzt und derselben ihren Vater zum Nacherben gegeben. Pactumejus Magnus kam ums Leben22Der Kaiser Commodus liess ihn mit sechs andern Consularen (Lamprid. C. VII.) hinrichten. und es verbreitete sich das Gerücht, als wäre auch seine Tochter gestorben. [Dadurch veranlasst,] änderte [der Erblasser] sein Testament und setzte den Nonius Rufus unter der Vorbemerkung zum Erben ein: weil ich die, welche ich zu Erben haben wollte, nicht erhalten konnte, so soll Nonius Rufus mein Erbe sein. Pactumeja Magna, [die für todt gehalten wurde,] wandte sich hierauf mit ihrer Bitte an unsern Kaiser. Es wurde eine Untersuchung eingeleitet, und der Kaiser glaubte ihr nach der Willens des Erblassers beistehen zu müssen, obgleich der Einsetzung eine nähere Bestimmung beigegeben ist, die33Ich ziehe mit Cujac. die qui dem gewöhnlichen quia vor., wenn auch falsch, doch [auf die Einsetzung selbst] nicht hindernd einwirkt. Er [der Kaiser] erklärte deshalb, die Erbschaft gehöre zwar der Magna, allein die Vermächtnisse aus dem späteren Testamente müsse sie ebenso leisten, als ob sie in dem späteren Testamente zur Erbin wäre gemacht worden.
Paul. Imperial. sent. in cogn. prolat. ex lib. VI. lib. II. Wenn ein Sohn von seinem Vater gebeten worden ist, auf den Fall, dass er stürbe, bevor er seine Angelegenheiten verwalten könne, die Erbschaft an Titius herauszugeben, und in einem Alter von über zwanzig Jahren44Aber noch nicht fünfundzwanzig Jahre alt; alsdann nämlich wird erst angenommen, dass er die Administration seines Vermögens habe, weil er bis dahin Wiedereisetzung erhält; Glosse. gestorben ist, so ist verordnet worden, sei Verpflichtung zu dem Fideicommiss vorhanden.
Paul. imperial. sentent. etc. s. decr. lib. II. Julius Phoebus hatte ein Testament errichtet, worin er seine drei Kinder zu Erben eingesetzt hatte, den Phoebus und die Heraklia von einer Mutter, und den Polykrates von der andern, und zwar zu gleichen Antheilen; er bat den jüngern Bruder, den Polykrates, gegen Empfang eines bestimmten Grundstücks, seinen Geschwistern die Erbschaft herauszugeben, und hatte diese, die von derselben Mutter waren, einander gegenseitig auf den Fall substituirt, wenn einer von ihnen nicht Erbe geworden sein würde; für den Polykrates hatte er, wenn er in der Unmündigkeit versterben sollte, ein zweites Testament errichtet, dessen Eröffnung er der Matter, wenn er unmündig verstorben sein würde, aufgetragen hatte; darauf bat er die beiden erstern, dass, wenn einer von ihnen kinderlos versterben sollte, er sein Erbtheil mit Ausnahme seines mütterlichen und grossväterlichen Vermögens, dem oder denen [seiner Geschwister], die sich noch am Leben befinden würden, herausgeben solle. Die Schwester Heraklia starb kinderlos und setzte ihren Bruder Phoebus zum Erben ein; Polykrates hatte Klage auf das Fideicommiss erhoben, und bei dem Proconsul von Achaia, Aurelius Proculus, Recht erhalten. Als Phoebus dawider appellirt und die Sache einseitig fortgestellt hatte, so ward er in Abwesenheit des andern Theils sachfällig, weil die Worte dem oder denen beide Geschwister bezeichnet; aber [, könnte man einwenden,] er hatte doch nur jene beide einander substituirt; allein [, dient zur Erwiederung,] es schien dies des Vaters Wille zu sein55Dass Polykrates mit daran Theil nehme., der deren mütterliches Vermögen ausgenommen hatte, weil Polykrates eine andere Mutter hatte, die sich noch am Leben befand, deren Treue auch überlassen war, die Vermächtnisse, welche er [, der Testator,] ihr ausgesetzt hatte, wenn sie testamentslos stürbe, ihrem Sohn Polykrates herauszugeben.
Paul. Imperial. Sentent. etc. lib. I. Camelia Pia von Hermogene hatte Appellation eingelegt, und stellte die Beschwerde auf, es habe der für die Theilung einer Erbschaft bestellte Richter, nicht nur die [dazu gehörigen] Gegenstände zwischen ihr und ihrem Miterben getheilt, sondern auch die Freigelassenen; denn er habe kein Recht dazu gehabt. Man entschied dahin, dass keine Theilung der Freigelassenen Statt finde, die zwischen den Erben von Richter getroffene Vertheilung der Alimente in eben der Art aber richtig getroffen sei.
IDEM Imperial. sent. in cognit. prolat. ex lib. VI. lib. II. Aelianus, ein Schuldner des Fiscus, hatte die Sclavin Euhemeria vor vielen Jahren unter der Bedingung, dass er sie freilassen sollte, gekauft und dieselbe freigelassen; der Procurator [des Fiscus] erhob, als er das nicht hinreichende Vermögen des Schuldners untersuchte, auch gegen die Euhemeria Streit über ihren Rechtszustand. Man hat angenommen, dass das Recht des Fiscus, vermöge dessen das ganze Vermögen seiner Schuldner nach Pfandrecht haftete, nicht Statt habe, weil sie unter jener Bedingung gekauft worden ist, und, wenn sie nicht freigelassen würde, in Folge der Constitution des höchtseligen Marcus66S. l. 1. D. qui sine manumiss. 40. 8. zur Freiheit gelangen würde.
Paul. ex lib. sex. Imperial. sentent. in cognition. prolat. Als gefragt wurde: ob der Ausdruck: dass nach aufgelöster Ehe das Heirathsgut zurückgegeben werde, nicht nur die Scheidung, sondern auch den Tod enthalte, das heisst, ob die Contrahenten auch an den letzteren Fall gedacht hätten, und Viele glaubten, dass sie an denselben gedacht hätten, und einigen Anderen das Gegentheil stattzufinden schien, so hat der Kaiser, dadurch bewogen, ausgesprochen: durch jenes Pactum sei das beabsichtigt worden, dass das Heirathsgut in keinem Falle beim Ehemanne bleiben sollte.