Fideicommissorum libri
Ex libro I
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Valens lib. II. Fideicommiss. Einem Municipium vermachtes Geld darf ohne fürstliche Genehmigung nicht auf etwas Anderes, als der Verstorbene gewollt, verwendet werden; wenn er also einen Bau aufzuführen verordnet hat, der wegen Eintritt des Falcidischen Gesetzes11Also weil die Kosten mehr als drei Viertheil der Erbschaft wegnehmen würden. nicht stattfinden kann, so wird gestattet, die Summe, welche deshalb22Nach Abzug der Falcidia. zu zahlen ist, zu Dem, was dem Gemeinwesen am Nöthigsten ist, zu verwenden; oder wenn mehrere Summen zu mehrern Bauen vermacht sind, und wegen Eintritt des Falcidischen Gesetzes das Hinterlassene zu Ausführung aller dieser Baue nicht zureicht, so wird die Verwendung auf einen derselben, welchen die Stadtgemeinde will, gestattet. Was aber einem Municipium an Geld vermacht wird, um von den Zinsen Thiergefechte oder Schauspiele zu geben, das hat der römische Senat zu solchen Zwecken auszugeben verboten, und es wird gestattet, das hierzu vermachte Geld auf Etwas, das der Bürgerschaft am Nothwendigsten erscheint, zu wenden, sodass dabei die Freigebigkeit Dessen, welcher es vermacht hat, durch eine Inschrift bemerklich gemacht werde.
Ex libro III
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IV
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro V
Übersetzung nicht erfasst.
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Übersetzung nicht erfasst.
Valens lib. V. Fideicommiss. Arrianus Severus, Präfect der Schatzkammer, sprach [in dem Falle,] als Jemandes Vermögen, der stillschweigend gebeten worden war, einem Erwerbsunfähigen ein Fideicommiss herauszugeben, vom Staate eingezogen ward33Aus einem andern Grunde. A. d. R., aus: Derjenige, welchem das Fideicommiss hinterlassen worden, habe nichtsdestoweniger nach der Constitution des Divus Trajanus das Angebungsrecht. 1Weil Manche aber, gegen die [von] Divus Trajanus [verliehene] Rechtswohlthat undankbar, auch nach Ablegung ihres Bekenntnisses über ein stillschweigendes Fideicommiss sich mit den Besitzern vergleichen, und auf dreimalige Vorladung sich nicht verantworten, so verordnete der Senat, dass von Demjenigen, welcher dies gethan, so viel erhoben werden solle, als dem Staatsschatze aus jener Angabe, die derselbe vorgebracht, zugefallen wäre, wenn er seine Anzeige erwiesen hätte, und wenn der Betrug des Besitzers vor dem Präfecten der [Schatzkammer] auch dargethan sei, so solle auch von diesem erhoben werden, was er, wenn er überwiesen worden wäre, zu entrichten gehabt hätte.
Ex libro VI
Aburnus Valens lib. VI. Fideicommissor. Wenn Jemand, der jünger ist als fünfundzwanzig Jahre, seinen Sclaven, welcher mehr werth ist, als das ihm selbst im Testamente hinterlassene Vermächtniss beträgt, freizulassen [vom Erblasser] ersucht worden sein und das Vermächtniss in Empfang genommen haben sollte, so hat Julianus den Bescheid gegeben, dass er, falls er bereit wäre das Vermächtniss zurückzugeben, nicht genöthigt werden könne, [jenem Sclaven] die Freiheit zu ertheilen, so dass, wie es Volljährigen freisteht, wenn sie nicht freilassen wollen, [ein Vermächtniss] nicht anzunehmen, auf dieselbe Weise diesem, wenn er das Vermächtniss zurückgibt, die Nothwendigkeit der Freigebung erlassen wird.
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Ex libro VII
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