Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro I
Id. lib. I. ad Leg. Jul et Pap. Für freigeboren muss man auch den annehmen, der durch ein rechtliches Erkenntniss dafür anerkannt worden ist, selbst wenn er ein Freigelassener gewesen sein sollte, weil hier die Rechtskraft statt der Wahrheit gilt.
Ulp. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. Als Sohn eines Senators muss man nicht blos dessen natürlichen, sondern auch dessen angenommenen Sohn betrachten, und es ist einerlei, von welchem [Vater], oder auf welche Weise er angenommen sei, und kein Unterschied, ob jener ihn, als er bereits die Senatorwürde erhalten, angenommen habe, oder schon vorher.
Ulp. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. Der von einem Senator aus der Gewalt entlassene Sohn wird, [soviel seinen Rang betrifft, fortwährend] als Sohn eines Senators betrachtet. 1Ebenso, schreibt Labeo, sei auch der nach dem Tode eines Senators geborene Sohn desselben als Sohn eines Senators anzusehen. Wer aber, nachdem sein Vater aus dem Senat gestossen worden, empfangen und geboren worden ist, der ist, nach des Proculus und Pegasus Meinung, nicht als Sohn eines Senators zu betrachten. Ihre Ansicht ist richtig, denn wessen Vater eher aus dem Senat gestossen, als er geboren worden ist, der kann nicht eigentlich Sohn eines Senators genannt werden. Wer aber, bevor der Vater aus dem Senat gestossen worden, empfangen, und nachdem der Vater die Würde verloren hat, geboren worden ist, für den spricht mehr, dass er als Sohn eines Senators zu betrachten sei; denn es haben sich die Meisten zu der Ansicht hingeneigt, dass es auf die Zeit der Empfängniss ankomme. 2Wenn Jemand einen Senator zum Vater und einen solchen zum Grossvater gehabt hat, so wird er sowohl als Sohn wie als Enkel eines Senators angesehen. Hat aber der Vater, bevor er empfangen worden, seine Würde verloren, so kann die Frage entstehen, ob, wiewohl er nun nicht mehr als Sohn eines Senators angesehen werden könne, er nicht wenigstens als Enkel eines solchen zu betrachten sei? — Und es spricht allerdings mehr für die bejahende Meinung, so dass ihm die Würde des Grossvaters vielmehr nützt, als ihm der Unglücksfall des Vaters schadet.
Ulp. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. Nicht nur von einer solchen, welche in einem Hurenhause sich Preis gibt, sondern auch, wenn Eine, wie es zu geschehen pflegt, in einem Wirthshause, oder sonst wo ihre Schamhaftigkeit nicht bewahrt, werden wir sagen, dass sie öffentlich mit ihrem Körper Gewinn treibe. 1Oeffentlich verstehen wir aber so: gemeinhin, das heisst, ohne Auswahl; nicht wenn Eine sich Ehebrechern oder Hurern hingibt, sondern wenn sie sich in dem Zustand einer Preisgegebenen befindet. 2Desgleichen scheint [eine Frauensperson], wenn sie sich mit dem Einen und dem Andern, nachdem sie dafür Geld erhalten hat, vermischt hat, nicht öffentlich mit ihrem Körper Gewinn zu treiben. 3Octavenus sagt jedoch ganz richtig, dass auch eine solche, welche sich ohne Gewinn öffentlich Preis gegeben habe, hierher hätte gerechnet werden müssen. 4Nicht blos die aber, welche [mit ihrem Körper Gewinn] treibt, sondern auch die, welche [mit demselben Gewinn] getrieben hat, und die, welche aufgehört hat, [solchen Gewinn] zu treiben, wird durch das Gesetz mit einem Schandfleck bezeichnet; denn es wird ja eine schimpfliche Handlung dadurch, dass sie nachher unterlassen worden ist, nicht vertilgt. 5Einer [Frauensperson], welche unter dem Vorwand der Armuth ein ganz schändliches Leben geführt hat, ist [dies] nicht zu verzeihen. 6Hurenwirthschaft treiben ist nicht weniger, als mit dem Körper Gewinn treiben. 7Hurenwirthinnen nennen wir aber die, welche Weibspersonen um des Gewinns willen Preis geben. 8Als eine Hurenwirthin werden wir auch die ansehen, welche im Namen eines Andern diese Lebensart treibt. 9Wenn Eine Gastwirthschaft treibt und in derselben Weibspersonen (corpora) hält, wie viele [Gastwirthinnen] Preis gegebene Weibspersonen unter dem Vorwand, als gehörten sie zur Betreibung der Gastwirthschaft, zu halten pflegen, so muss man sagen, dass auch eine solche unter der Benennung einer Hurenwirthin begriffen sei. 10Der Senat hat verordnet, dass es sich für keinen Senator schicke, eine zur Ehefrau zu nehmen, oder als solche zu behalten, welche in einem öffentlichen (peinlichen) Process verurtheilt sei; und in einem solchen Process darf jeder aus dem Volke auftreten, ausser wenn Einer in Folge eines Gesetzes die Erlaubniss, in einem öffentlichen Process anzuklagen, nicht hat. 11[Eine Frauensperson,] welche in einem Process, welcher wegen einer bei einem öffentlichen Process Statt gehabten Chicane angestellt ist, verurtheilt worden ist, und eine solche, welche wegen Prävarication11S. die Bem. zu L. 1. D. de his, q. not. inf. 3. 2. verurtheilt worden ist, scheint nicht in einem öffentlichen Process verurtheilt worden zu sein. 12Eine [Frau], welche beim Ehebruch ertappt worden ist, ist gleichsam in einem öffentlichen Process verurtheilt; deshalb wird, wenn der Fall vorgelegt werden sollte, dass [eine Frau] im Ehebruchsprocess verurtheilt sei, sie nicht blos, weil sie [beim Ehebruch] ertappt worden ist, mit einem Schandfleck bezeichnet, sondern auch, weil sie auch in einem öffentlichen Process verurtheilt worden ist. Wenn sie aber nicht ertappt, aber verurtheilt worden sein sollte, so soll sie deshalb mit einem Schandfleck bezeichnet werden, weil sie in einem öffentlichen Process verurtheilt worden ist; aber wenn sie zwar ertappt, aber nicht verurtheilt sein sollte, so wird sie [doch] mit einem Schandfleck bezeichnet sein. Ich glaube, auch wenn sie nach der Ertappung freigesprochen sein sollte, so musse ihr doch noch der Schandfleck22Wenn sie einen Freigeborenen heirathen will. entgegenstehen, weil es wahr ist, dass sie beim Ehebruch ertappt worden ist, [und] weil das Gesetz der That, nicht dem Urtheil einen Schandfleck beigelegt hat. 13Hier33In der Lex Julia et Papia Poppaea, welche hier von Ulpianus erläutert wird. Uebrigens beziehen sich die in dieser ganzen Stelle vorkommenden Bestimmungen auf alle Freigebornen, die folgende Stelle aber auf die Senatoren. wird nicht, wie in dem Julischen Gesetz, über den Ehebruch beigefügt, von wem und wo sie ertappt sei; deshalb mag der Fall vorgelegt werden, dass der Ehemann, oder der, dass sonst Jemand sie ertappt habe, so scheint sie mit einem Schandfleck bezeichnet zu sein, aber auch wenn sie nicht im Hause ihres Ehemanns oder Vaters ertappt sein sollte, so wird sie [dennoch] den Worten des Gesetzes gemäss mit einem Schandfleck bezeichnet sein.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. Ein Freigelassener wird, wenn er das Recht der Ringe erlangt hat, obwohl er [dadurch] die Rechte der freien Geburt unbeschadet des Rechts seines Patrons erhalten hat, doch als Freigeborner angesehen; und dies hat der höchstselige Hadrianus rescribirt.
Ulp. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. Wenn ein Freigelassener durch heimliches Einverständniss für einen Freigebornen erklärt worden ist, so fängt er, nachdem das heimliche Einverständniss entdeckt worden ist, in einigen Fällen an als Freigelassener zu gelten. In der Zwischenzeit aber, ehe das heimliche Einverständniss entdeckt wird, und nach dem über die freie Geburt gefällten Urtheil, wird er schlechterdings als Freigeborner angesehen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Ulp. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. Eine Frauensperson, welche sich im Concubinat ihres Patrons befindet, kann sich von demselben wider seinen Willen trennen, und sich in die Ehe oder den Concubinat mit einem Anderen begeben. Ich billige es, in Betreff der Concubine, dass ihr das Recht zur Ehe zu nehmen sei, wenn sie ihren Patron wider seinen Willen verlassen sollte, weil es ja für den Patron anständiger ist, seine Freigelassene zur Concubine, als zur Hausfrau zu haben44Der erste Satz dieser Stelle widerspricht dem zweiten. Unter den verschiedenen Aenderungsvorschlägen ist wohl der von v. Glück a. a. O. S. 362. f. Anm. 5. vertheidigte, den ersten Satz in eine Frage zu verwandeln, der leichteste.. 1Ich stimme mit dem Atilicinus überein, und glaube, dass man nur die, ohne fürchten zu müssen, ein Verbrechen zu begehen, im Concubinat haben könne, mit welcher kein Stuprum55Der lateinische Ausdruck hat beibehalten werden müssen, weil wir kein Wort haben, welches den unehelichen Beischlaf mit einer ehrbaren und freien Jungfrau oder Wittwe bezeichnet, und selbst auch, wie hier das adulterium in sich begreift. S. v. Glück a. a. O. S. 403. ff. begangen wird. 2Wer aber eine wegen des Ehebruchs Verurtheilte zur Concubine gehabt hat, der ist, wie ich glaube, nicht durch das Julische Gesetz über den Ehebruch gehalten, obwohl er gehalten sein würde, wenn er sie zur Ehefrau genommen hätte. 3Wenn eine [Freigelassene] im Concubinat mit ihrem Patron gewesen ist, sodann [in dem Concubinat seines] Sohnes oder in dem [seines] Enkels zu sein angefangen hat, oder umgekehrt, so, glaube ich, handelt sie nicht recht, weil eine Verbindung der Art fast eine sündliche ist; und darum ist eine schlechte Handlung der Art zu verbieten. 4Es ist allgemein bekannt, dass man eine Concubine von jedem Alter haben könne, wenn sie nur nicht jünger als zwölf Jahre ist.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro III
Ulp. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Die Rede66In der Kaiserzeit wurden die Senatsschlüsse in der Regel durch orationes, welche entweder der Kaiser selbst hielt oder der Quaestor candidatus vorlas, veranlasst, und weil der Senat diese orationes gewöhnlich ohne Weiteres annahm und sanctionirte, so leiten die Juristen einen durch einen Senatsschluss eingeführten Rechtssatz oft geradezu aus der oratio ab und gebrauchen so oratio und SCtum ohne Unterschied. Vgl. L. 16. u. 60. D. de ritu nupt. 23. 2. u. Zimmern Gesch. d. Röm. Priv. R. Bd. 1. §. 23. der Kaiser Antoninus und Commodus, welche einige Ehen in Bezug auf die Person der Senatoren verboten hat, hat nicht von den Verlöbnissen gesprochen; man sagt jedoch richtig, dass auch die Verlöbnisse in diesen Fällen von Rechtswegen nichtig seien, so dass [auf diese Weise] das, was in der Rede fehlt, ergänzt wird.
Ulp. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand, der sich im Senatorenstand befindet, eine Freigelassene zur Ehefrau gehabt haben wird, so befindet sich dieselbe, obwohl sie vor der Hand seine Ehefrau nicht ist, doch in der Lage, dass sie, wenn er seine Würde verloren haben wird, anfängt, seine Ehefrau zu sein.
Ulp. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. was auch Atejus Capito während seines Consulats entschieden haben soll; dies ist jedoch [nur] dann zu beobachten, wenn der Patron sie nicht darum freigelassen hat, damit er sie zur Frau nehmen könne.
Ulp. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. In der Stelle des Gesetzes77In eo jure, quod dicit. Die hier angenommene Bedeutung von jus rechtfertigt auch das Schol. Basilicor. T. IV. p. 269. not k. wo der Anfang unserer Stelle so wiedergegeben wird: Ἐν τῷ νόμω τῷ λέγοντι κ. τ. λ., welche bestimmt: dass wider Willen des Patrons eine Freigelassene, welche an denselben verheirathet ist, einen Andern nicht heirathen könne, verstehen wir unter Patron, — wie in einem Rescript unsers Kaisers und seines höchstseligen Vaters88Des Antoninus Caracalla und seines Vaters Septimius Severus; denn unter jenem schrieb Ulpianus seine Bücher zu dem Julischen und Papischen Gesetz. S. Zimmern a. a. O. §. 100, a. u. §. 154. enthalten ist, — auch den, welcher [eine Sclavin] unter der Bedingung gekauft hat, dass er sie freilassen solle, weil sie, wenn sie freigelassen worden ist, für die Freigelassene des Käufers gehalten wird. 1Wer aber geschworen hat, er sei Patron, wird eben dieses [Recht] nicht haben. 2Nicht einmal der darf [dies Recht] haben, welcher [die freigelassene Sclavin] nicht für sein Geld erworben hat. 3Freilich wenn man den Fall vorlegen sollte, dass ein Haussohn Soldat sei, so zweifeln wir nicht, dass ihm dies Recht zustehe, wenn er eine zu dem bei Gelegenheit des Kriegsdienstes erworbenen Sondergut gehörige Sclavin freigelassen haben wird; denn er ist ihr Patron, den Constitutionen gemäss; auch steht [in diesem Falle] seinem Vater dies Recht nicht zu. 4Dieses Capitel bezieht sich nur auf eine verheirathete Freigelassene, auf eine Verlobte bezieht es sich nicht; und darun hat eine Freigelassene, wenn sie als Verlobte an ihren Patron wider dessen Willen eine Kündigung [des Verlöbnisses] wird haben ergehen lassen, das Recht zur Ehe mit einem Anderen. 5Sodann sagt das Gesetz: wider Willen des Patrons, unter einem, der nicht will, müssen wir einen solchen verstehen, welcher in die Scheidung nicht einwilligt; deshalb macht sie sich von der Verbindlichkeit dieses Gesetzes weder dadurch frei, wenn sie sich von einem Rasenden scheidet, noch wenn sie sich von einem solchen geschieden haben wird, der [von dieser Scheidung] gar nichts weiss; denn richtiger werden wir von einem solchen sagen, dass er nicht will, als von dem, welcher nicht einwilligt. 6Wenn man den Fall vorlegen sollte, dass ein Patron von den Feinden gefangen sei, so fürchte ich, die [mit ihm verheirathete Freigelassene] möchte, wenn sie [einen Anderen] heirathet, das Recht zur Ehe haben99So wird der Sinn dieser vielbestrittenen Stelle (s. v. Glück a. a, O. XXIV. S. 77. Anm. 45.) von Wächter über Ehescheidungen bei den Römern S. 145. der lateinischen Redeweise gemäss ganz richtig erklärt., wie sie es haben würde, wenn er gestorben wäre; und die, welche die Meinung des Julianus billigen, werden sagen, dass sie das Recht zur Ehe nicht haben werde; es glaubt nämlich Julianus, dass die Ehe einer solchen Freigelassenen auch während der Gefangenschaft wegen der Ehrfurcht gegen den Patron fortdauere. Freilich, wenn der Patron in eine andere Art der Sclaverei verfallen sein sollte, so würde die Ehe ohne Zweifel aufgelöst sein.
Ulp. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Wenn das Gesetz1010Das Julische und Papische. Vergl. L. 45. D. de ritu nupt. 23. 2. sagt: die Freigelassene, welche mit [ihrem] Patron verheirathet ist, soll die Erlaubniss sich zu scheiden nicht haben, so scheint es die Scheidung, welche nach dem bürgerlichen Recht die Ehe aufzulösen pflegt, nicht ungeschehen gemacht zu haben; und darum können wir nicht sagen, dass die Ehe bestehe, da sie getrennt ist. Sonach schreibt Julianus, dass eine solche die Klage wegen des Heirathsguts nicht habe; mit Recht hat sie daher so lange, als ihr Patron sie zu seiner Ehefrau haben will, nicht das Recht zur Ehe mit einem Anderen; denn weil der Gesetzgeber eingesehen hat, dass durch die Handlung der Freigelassenen die Ehe gleichsam getrennt sei, so hat er ihr das Recht zur Ehe mit einem Anderen entzogen. Mag sie daher geheirathet haben, wen sie will, sie wird für eine nicht Verheirathete gehalten werden. Julianus geht noch weiter, indem er glaubt, dass sie auch nicht im Concubinat mit einem anderen Patron leben könne. 1Das Gesetz sagt: Solange als der Patron sie zur Ehefrau haben will; er muss sie zur Ehefrau haben wollen und Patron bleiben. Wenn er also aufgehört haben wird, entweder Patron zu sein, oder [sie zur Ehefrau haben] zu wollen, so hat die Kraft des Gesetzes aufgehört. 2Das hat man ganz richtig angenommen, dass die Wohlthat dieses Gesetzes aufhöre, wenn es an einer Willensäusserung, sie möge beschaffen sein wie sie wolle, erkannt werden könne, dass der Patron aufgehört habe, [gegen die Freigelassene] die Gesinnung, gleichwie gegen eine Ehefrau, zu haben. Deshalb hat unser Kaiser mit seinem höchstseligen Vater1111Ant. Caracalla und sein Vater Sept. Severus. rescribirt, dass, wenn der Patron gegen die Freigelassene, welche sich wider seinen Willen von ihm geschieden hat, mit der Klage wegen entwendeter Sachen verfahren wollte, man es gerade daran erkenne, dass er sie nicht mehr mit sich verheirathet wissen wolle, da er jene Klage oder eine andere anstellt, welche nur in Folge der Scheidung zu entstehen pflegt. Darum ist, wenn er sie des Ehebruchs angeklagt, oder wegen eines anderen Verbrechens belangt haben wird, welches Niemand [seiner] Ehefrau vorwirft, mehr dafür, dass die Ehe getrennt sei; denn man muss sich daran erinnern, dass ihr darum das Recht zur Ehe mit einem Anderen genommen werde, weil der Patron wünscht, dass sie mit ihm noch verheirathet sei. Wo man also auch nur ein unbedeutendes Anzeichen bemerken kann, dass er sie nicht mehr mit sich verheirathet wissen will, so muss man sagen, dass von da an die Freigelassene das Recht zur Ehe mit einem Andern zu haben anfange. Deshalb ist [dann], wenn der Patron sich mit einer Anderen verlobt, oder [eine Andere für sich zur Frau] bestimmt, oder nach der Ehe mit einer Anderen verlangt haben wird, zu glauben, dass er die Freigelassene nicht mehr mit sich verheirathet wissen wolle; und wenn er sich eine Concubine genommen haben wird, so wird dasselbe anzunehmen sein.
Ulp. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Auch Frauenspersonen können das Recht der goldenen Ringe erlangen. Aber sie werden auch die Rechte der freien Geburt erlangen, und in den Geburtsstand zurückversetzt werden können.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IV
Ulp. lib. IV. ad Leg. Jul. et Pap. Wenn der Richter [gegen Jemand] die Verbindlichkeit zum Ernähren oder zum Unterhalt [eines Kindes] ausgesprochen hat, so kommt es immer noch auf Ausmittelung der Wahrheit an, ob dasselbe sein Kind sei oder nicht; denn die Sache wegen der Alimente kann der Ausmittelung der Wahrheit nicht in der Entscheidung vorgreifen.
Ulp. lib. IV. ad Leg. Jul. et Pap. Ein, während dass ich in Sclaverei war, mir geborener Sohn kann durch die Gnade des Kaisers meiner Gewalt unterworfen werden, doch findet kein Zweifel Statt, dass er Freigelassener bleibt.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro V
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Labeo sagt, die Frau eines von meiner Tochter geborenen Enkels sei meine Schwiegertochter. 1Unter der Benennung des Schwiegersohnes und der Schwiegertochter werde auch der Bräutigam und die Braut begriffen; ingleichen scheinen unter der Benennung des Schwiegervaters und der Schwiegermutter die Eltern der Verlobten verstanden zu sein.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro VI
Ulp. lib. VI. ad leg. Ju. et Pap. Als des Staats wegen Abwesende sehen wir einzig und allein diejenigen an, welche nicht ihres Vortheils halber, sondern durch Nothwendigkeit bewogen, abwesend sind.
Ulp. lib. VI. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemandem der Kaiser durch eine besondere Vergünstigung gestattet haben sollte, in seiner Provinz Gerichtsbeisitzer zu sein, halte ich dafür, dass er des Staats wegen abwesend sei; wenn er nun aber dies ohne solche Erlaubniss gethan haben sollte, so werden wir folgerecht behaupten, dass er, da er sich eines Vergehens hierdurch schuldig gemacht hat, die Vorrechte derjenigen nicht habe, welche des Staats wegen abwesend sind. 1Es wird Jemand so lange als ein des Staats wegen Abwesender anzusehen sein, als er irgend einem Amte vorsteht; wenn nun das Amt zu Ende gegangen sein sollte, so hört er auf, des Staats wegen abwesend zu sein. Aber für seine Rückkehr werden wir ihm gleich von da an, wo er aufhörte, des Staats wegen abwesend zu sein, so viel an Zeit berechnen, als er wirklich brauchte, um in die Hauptstadt zurückzukehren; und es wird der Billigkeit angemessen sein, ihm diejenigen Zeitfristen zu gestatten, welche das Gesetz den Rückkehrenden bewilligt hat. Dennoch bezweifeln wir nicht, dass, wenn er irgend wohin seiner Angelegenheiten halber sich vom geraden Wege entfernt haben sollte, die [darauf verwendete] Zeit ihm nicht zu gute komme, und wir werden, nach angestellter Ausrechnung derjenigen Zeit, binnen welcher er hätte zurückkehren können, behaupten, dass er gleich [vom Ablaufe dieser Zeit an] aufgehört habe, des Staats wegen abwesend zu sein. Dagegen aber wird, wenn er etwa durch körperliches Unwohlsein gehindert, seine Reise nicht fortsetzen konnte, das menschliche Gefühl nicht unbeachtet gelassen werden, wie ja auch auf Winter, Schifffahrt und alles Uebrige, was sich durch reinen Zufall ereignet, Rücksicht genommen zu werden pflegt.
Ulp. lib. VI. ad leg. Jul. et Pap. Wenn es einem Senator durch die Gnade des Kaisers erlaubt sein wird, eine Freigelassene zur rechtmässigen Ehefrau zu haben, so kann sie seine rechtmässige Ehefrau sein.
Ex libro VII
Ulp. lib. VII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn aber der Ehemann, indem er ein Geschäft der Frau nicht wider deren Willen führte, einen zum Heirathsgut gehörigen Sclaven mit ihrem Willen freigelassen haben wird, so muss er Alles, was an ihn gekommen ist, der Ehefrau zurückerstatten. 1Aber auch wenn der Ehemann ihm Etwas um der Freiheit willen auferlegt hat, so wird er es der Ehefrau leisten. 2Freilich wenn Dienste, nicht der Werth derselben, dem Ehemanne geleistet sein sollten, so würde es nicht billig sein, wenn der Ehemann deswegen der Ehefrau irgend Etwas leisten sollte. 3Aber wenn einem solchen Freigelassenen Etwas nach der Freilassung auferlegt sein wird, so ist das der Ehefrau zu leisten. 4Aber auch wenn der Ehemann einen Schuldner oder Mitversprecher [für den Freigelassenen] erhalten haben wird, so muss er auf gleiche Weise die Forderung gegen denselben [der Frau] abtreten. 5Ingleichen wird er Alles, was aus dem Vermögen des Freigelassenen an ihn gekommen sein wird, auf gleiche Weise zu leisten gezwungen werden, wenn es nur an ihn, als Patron, gekommen sein wird; sonst, wenn kraft eines anderen Rechts, so wird er, es zu leisten, nicht gezwungen werden; denn er schuldet ja der Ehefrau nicht die freiwillige Gabe (beneficium), welche der Freigelassene ihm zugewendet hat, sondern nur das, was er kraft des Patronatsrechts erlangt oder hätte erlangen können. Aber wenn er [von dem Freigelassenen] auf einen grösseren Theil, als [es geschehen] muss, zum Erben eingesetzt sein wird, so wird er das, was mehr ist, nicht leisten; und wenn ihn etwa der Freigelassene, da [derselbe] ihm Nichts schuldete, zum Erben eingesetzt hat, so wird er der Ehefrau Nichts ausantworten. 6Er wird aber, wie das Gesetz1212Die Lex Julia et Papia Poppaea. sagt, das geben, was an ihn gekommen ist. Dass [Etwas] an ihn gekommen sei, nehmen wir an, mag er es schon eingeklagt haben, oder einklagen können, weil ihm die Klage ertheilt worden ist. 7Es wird in dem Gesetz hinzugefügt, dass er auch, wenn Etwas mit böser Absicht [von ihm] geschehen sei, damit an ihn Nichts komme, gehalten sei. 8Wenn ein Patron [seinen] Sohn enterbt haben und dem [Sohn] das Vermögen des Freigelassenen gehören sollte, so ist zu untersuchen, ob der Erbe [des Patrons der Ehefrau desselben] deswegen gehalten sei. Und da weder an den Patron, noch an den Erben desselben Etwas kommt, wie ist es möglich, dass er deswegen gehalten sei? 9Das Gesetz spricht nur von dem Manne und dem Erben desselben, von dem Schwiegervater und den Nachfolgern des Schwiegervaters ist nichts in dem Gesetze geschrieben; und Labeo bemerkt dies, gleich als ob es ausgelassen wäre. In den Fällen also, in welchen eine gesetzliche Bestimmung (lex) fehlt, wird nicht einmal eine analoge Klage zu geben sein. 10Wenn das Gesetz sagt: Wieviel Geld es sein wird1313D. h. an den Ehemann durch die Freilassung gekommen sein wird., soviel Geld soll er geben, so zeigt [dies], dass das Gesetz gewollt habe, dass [der Ehemann] den Werth der Erbschaft, oder des Vermögens des Freigelassenen, nicht die Erbschaft selbst leiste, wenn der Ehemann nicht die Sachen selbst lieber hat übergeben wollen; denn das muss man der Billigkeit gemässer zulassen.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro VIII
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. VIII. ad Leg. Jul. et Pap. Was zur Erfüllung einer Bedingung gegeben wird, davon kann, wenn es gleich nicht aus dem Vermögen des Verstorbenen herrührt, dennoch Derjenige, dessen Erwerbsfähigkeit das Gesetz auf ein gewisses Maass beschränkt hat, nicht über dieses Maass erwerben. Was von einem Bedingtfreien zur Erfüllung einer ihm [auferlegten] Bedingung [dem Erben] gegeben wird, wird ohne Zweifel in den von den Vermächtnissen gestatteten Abzug eingerechnet: jedoch unter der Voraussetzung, wenn solches zur Zeit des Todes [des Erblassers] zu seinem Sondergute gehört hat. Ist dasselbe hingegen [erst] nach dem Tode [des Erblassers] Bestandtheil des Sondergutes geworden, oder hat solches ein Anderer für ihn gegeben, so gilt, weil dasselbe nicht von jenem Vermögen herstammt, welches der Testator zur Zeit seines Todes besessen, ein Gleiches, wie im Betreffe Desjenigen, was [dem Erben] von Vermächtnissinhabern gegeben wird.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IX
Idem lib. IX. ad leg. Jul. et Pap. Ein Prätor kann sich ebenso wenig selbst zum Vormunde bestellen, als er sich zu einem Richter oder erwählten Schiedsrichter machen kann.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro X
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XI
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XIII
Id. lib. XIII. ad leg. Jul. et Pap. Der Kaiser steht über dem Gesetz; die Kaiserin steht zwar unter dem Gesetz, allein es pflegen ihr die Kaiser gewöhnlich auch die Vorrechte zu ertheilen, deren sie selbst geniessen.
Ulp. lib. XIII. ad Leg. Jul. et Pap. Das Recht, einen Cloak anzulegen, ist auch eine Dienstbarkeit.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XIV
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XV
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. XV. ad Leg. Jul. et Pap. Ueberhaupt darf man nicht ausser Acht lassen, dass Schenkungen auf den Todesfall den Vermächtnissen gleichgestellt sind. Alles, was demnach bei Vermächtnissen Rechtens ist, wird auch bei Schenkungen auf den Todesfall gelten müssen. 1Julianus sagt: wenn Jemand einen ihm auf den Todesfall geschenkten Sclaven verkauft, und solches noch bei Lebzeiten des Schenkers gethan habe, so wird der Schenker den Kaufpreis zurückfordern können, wenn er wieder genesen ist, und solches vorzieht, sonst1414D. h. wenn sich der Schenker mit dem vom Beschenkten erzielten Kaufpreises nicht begnügnen will. wird der Beschenkte auch angehalten, den Sclaven selbst zurückzugeben.
Ex libro XVI
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XVIII
Ulp. lib. XVIII. ad leg. Jul. et Pap. Weder ein nachlässiges Nichtwissen desjenigen, der eine Thatsache nicht weiss, ist zu verzeihen, noch eine mühsame Nachforschung zu verlangen; das Wissen ist nämlich so zu beurtheilen, dass weder eine grobe Nachlässigkeit oder eine allzugrosse Sorglosigkeit zur Genüge entschuldigt ist, noch eine Sorgfalt im Ausspüren wie die eines Angebers gefordert wird.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XIX
Idem lib. XIX. ad leg. Jul. et Pap. Auch soll [ein Minderjähriger] nicht etwa seiner Kinder wegen sein Vermögen zeitiger von den Curatoren ausgehändigt bekommen. Denn was durch die Gesetze geboten wird, dass so viele einzelne Jahre als einzelne Kinder [des Minderjährigen] vorhanden sind [von der Zeit des minderjährigen Alters] abgerechnet werden sollen, beziehe sich, sagt der höchstselige Severus, auf Ehrenstellen1515Nämlich darauf, dass, wer das jus liberorum hat, nicht an die Vorschriften der lex Villia annalis hinsichtlich des zur Verwaltung der höhern obrigkeitlichen Staatsämter erforderlichen Lebensalters gebunden ist., nicht aber auf die Empfangnahme des Vermögens.
Ex libro XX
Ulp. lib. XX. ad leg. Jul. et Pap. Die Proconsulen haben nur sechs Fasces.
Ulp. lib. XX. ad leg. et. Jul. Pap. Die im Kriege verlorenen [Kinder] nützen zur Entschuldigung gegen eine Vormundschaft; man hat aber gefragt: wer sind jene, etwa blos die, welche in der Schlacht getödtet worden sind, oder aber überhaupt alle die, welche auf Veranlassung des Kriegs den Eltern entrissen worden sind, etwa bei einer Belagerung? Man wird nun richtiger annehmen, dass blos die, welche man in der Schlacht verliert, nützen müssen, von welchem Geschlechte oder Alter sie sein mögen; denn diese sind für den Staat gefallen.