Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro XVIII
Ulp. lib. XVIII. ad leg. Jul. et Pap. Weder ein nachlässiges Nichtwissen desjenigen, der eine Thatsache nicht weiss, ist zu verzeihen, noch eine mühsame Nachforschung zu verlangen; das Wissen ist nämlich so zu beurtheilen, dass weder eine grobe Nachlässigkeit oder eine allzugrosse Sorglosigkeit zur Genüge entschuldigt ist, noch eine Sorgfalt im Ausspüren wie die eines Angebers gefordert wird.
Ulp. lib. XVIII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand stillschweigend gebeten wurde, die ganze Erbschaft oder11Die Partikel an wollen fals Alle wegstreichen, und dafür aut setzen. Einige machen aus an am, und dieses soll für eam stehen, nach alter Schreibart, oder aus dem vorhergehenden totam entstanden sein. Die, welche eam wollen, nehmen hereditatem nicht auf, sondern lesen si totam eam partem ex qua etc. v. Glück (Erl. d. P. XVI. p. 351. N. 34.) erklärt an durch sive, eine gar nicht ungewöhnliche Bedeutung sowohl in den Gesetzen, als bei den Classikern. einen Theil derselben, wozu er war zum Erben eingesetzt worden, einem Andern herauszugeben (restituere), so ist es einleuchtend, dass diesem nichts zuwachsen dürfe, weil er das Vermögen nicht besitzt.
Ulp. lib. XVIII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand, der Vierhundert hinterliess, den Titius und den Mävius zu Erben einsetzt, und dem Titius für Zweihundert, überdies aber demjenigen, der Erbe sein würde, für Hundert, Vermächtnisse aufgelegt hat, und nun Mävius die Erbschaft nicht antritt, so hat Titius Dreihundert zu entrichten. 1Julianus sagt zwar, wenn einer von zwei Intestaterben seinen Erbtheil ausschlage, da ihm Fideicommisse auferlegt worden, so könne sein Miterbe zur Entrichtung dieser Fideicommisse nicht gezwungen werden; es falle der Erbtheil dem Miterben ohne Beschwerung zu; aber seit dem Rescript des Severus22Septimius Severus. Vgl. Fr. 1. §. 13. 14. D. ad L. Falcid. 35. 2., wornach die dem Erben auferlegten Fideicommisse von dem Nacherben entrichtet werden müssen, muss auch dieser, gleichsam als Nacherbe, den anwachsenden Erbtheil mit der Beschwerung erwerben.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. XVIII. ad leg. Jul. et Pap. Divus Trajanus sagt: „Wer es immer sei, der angezeigt hat.“ Unter „wer immer“ müssen wir sowohl Männer als Frauen verstehen; denn auch den Frauen ist es, wenn dieselben gleich von Angebungen ausgeschlossen sind, dennoch in Gemässheit der von Trajanus verliehenen Rechtswohlthat gestattet, sich selbst anzugeben. Es wird gleichfalls keinen Unterschied begründen, welchen Alters Derjenige ist, der sich angiebt, ob mündigen, oder unmündigen; denn auch den Unmündigen ist es gestattet, sich in Fällen, wo sie nicht erwerbsfähig sind, anzugeben.