Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro XV
Ulp. lib. XV. ad leg. Jul. et Pap. Der Ertrag meines Vermögens soll alljährlich meiner Frau gegeben werden. Aristo ertheilte zum Gutachten: dass dies Vermächtniss nicht auf die Erben der Frau übergehe, weil es entweder den Niessbrauche ähnlich sei, oder einem jährlich ausgesetzten Vermächtnisse.
Ulp. lib. XV. ad Leg. Jul. et Pap. Ueberhaupt darf man nicht ausser Acht lassen, dass Schenkungen auf den Todesfall den Vermächtnissen gleichgestellt sind. Alles, was demnach bei Vermächtnissen Rechtens ist, wird auch bei Schenkungen auf den Todesfall gelten müssen. 1Julianus sagt: wenn Jemand einen ihm auf den Todesfall geschenkten Sclaven verkauft, und solches noch bei Lebzeiten des Schenkers gethan habe, so wird der Schenker den Kaufpreis zurückfordern können, wenn er wieder genesen ist, und solches vorzieht, sonst11D. h. wenn sich der Schenker mit dem vom Beschenkten erzielten Kaufpreises nicht begnügnen will. wird der Beschenkte auch angehalten, den Sclaven selbst zurückzugeben.