Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro XIII
Id. lib. XIII. ad leg. Jul. et Pap. Der Kaiser steht über dem Gesetz; die Kaiserin steht zwar unter dem Gesetz, allein es pflegen ihr die Kaiser gewöhnlich auch die Vorrechte zu ertheilen, deren sie selbst geniessen.
Ulp. lib. XIII. ad Leg. Jul. et Pap. Das Recht, einen Cloak anzulegen, ist auch eine Dienstbarkeit.
Ulp. lib. XIII. ad leg. Jul. et Pap. So oft gilt ein eingesetzter Erbe auch aus dem Grunde einer Nacherbeinsetzung angetreten zu haben, als er sich [diese durch Anfall]11Pothier (a. a. O. N. 46. p. 693.) gibt zur Erläuterung Folgendes: „Es wurden mehrere Erben eingesetzt, von welchen der eine einem andern von seinen Miterben substituirt wurde. Dieser trat, bevor der Theil seines Miterben, dem er substituirt war, ihm ex substitutione anfiel, (etwa während der Miterbe deliberirte,) die Erbschaft an; nun fragt sichs, ob er auch ex substitutionis causa angetreten zu haben scheine?“ Ulpian verneint dies aus dem Grund, weil diese ihm noch nicht anfiel. Vgl. auch des Heinecc. Commentar. ad leg. Jul. et Pap. p. 406. und p. 426 hinsichtlich des folgenden 82. Frag. erwerben konnte. Denn war er [vor dem Antritt], gestorben, so übertrage er die Substitution nicht auf seinen Erben.
Ulp. lib. XIII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn das Testament in einem doppelten Exemplar22Es müssen jedoch beide Exemplare authentisch sein. geschrieben, und eines davon aufgemacht wurde, so ist das Testament eröffnet. 1Wenn ein Testament nach seiner eigenthümlichen Beschaffenheit aufgegangen ist, so gilt es ohne Zweifel für eröffnet; denn wir fragen nicht nach der Person, welche es eröffnete. 2Wenn aber ein Testament nicht zum Vorschein kommt, oder verbrannt wurde, so muss man den Vermächtnissnehmern zu Hülfe kommen. Und dies ebenso, wenn das Testament unterdrückt oder versteckt wurde.
Ulp. lib. XIII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand ein Testament, und von demselben eine Abschrift machte, so ist, wenn auch die Abschrift eröffnet wurde, doch das Testament [selbst] noch nicht eröffnet. Wurde aber ein authentisches [Exemplar] aufgemacht (erbrochen), so ist das gauze Testament eröffnet.
Ulp. lib. XIII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand zu der Zeit, da ihm ein Vermächtniss ausgesetzt wird, nicht mehr am Leben ist, so wird es für nicht ausgesetzt erachtet. 1Wenn er sich zur Zeit der Testamentserrichtung in feindlicher Gefangenschaft befand, und daraus nicht zurückgekehrt ist, so gilt es ebenso wenig für ausgesetzt. Dies sagt Julianus.
Ulp. lib. XIII. ad leg. Jul. et Pap. Ein Vermächtniss erlischt, wenn diejenige Person mit Tode abgegangen ist, der ein Vermächtniss bedingungsweise ausgesetzt worden war. 1Wie nun, wenn sie nicht gestorben, sondern aufgehört hat, im Staate zu sein? Z. B. wenn Jemandem ein Vermächtniss ausgesetzt worden ist, wenn er Consul sein werde, und derselbe auf eine Insel deportirt worden ist; erlischt das Vermächtniss hier nicht blos einstweilen, da er in den Staat wieder eingesetzt werden kann? Dies halte ich für angemessener. 2Wenn hingegen eine solche Strafe über ihn verhängt worden ist, welche die Sclaverei zur Folge hat, so gilt dies nicht, weil die Sclaverei dem Tode gleichsteht.
Ulp. lib. XIII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn es in einem Testamente so heisst: mein Erbe soll schuldig sein, dem Lucius Titius zehn[tausend Sestertien] zugeben, und er soll auch schuldig sein, ihm soviel mehr zu geben, als er in Folge des Falcidischen Gesetzes wird weniger erwerben können; so muss es bei dem Willen des Testators sein Verbleiben behalten33Dier Erklärung dieser Stelle durch ein entsprechendes Beispiel s. in der Glosse, es findet nämlich hier Concurrenz des Titius mit mehreren Vermächtnissinhabern Statt, von deren Abzügen das des erstern ergänzt wird..