Quaestionum libri
Ex libro I
Scaev. lib. I. Quaest. Pomponius schreibt, wenn ich ein von dir, obwohl schlecht, geführtes Geschäft gebilligt haben werde, so seiest du mir doch nicht aus der Geschäftsführung gehalten. Es sei also zu sehen, ob nicht, so lange dies zweifelhaft sei, ob ich genehmigt habe, die Geschäftsführungsklage schwebe; denn wie soll sie, wenn sie einmal angefangen haben sollte, durch blosse Willensmeinung aufgehoben werden? doch halte er das Obere [nur] dann für wahr, wenn böse Absicht von dir entfernt sei. Scävola: Nein, ich glaube, auch wenn ich billige, finde die Geschäftsführungsklage noch Statt; aber darum ist gesagt worden, du seist mir nicht gehalten, weil ich das einmal Gebilligte nicht missbilligen könne, und sowie das, was mit Nutzen geführt worden ist, nothwendig beim Richter genehmigt werden muss, so [auch] alles, was von ihm selbst gebilligt worden ist. Sonst wenn da, wo ich gebilligt habe, die Geschäftsklage nicht Statt findet, was wird geschehen, wenn er von meinem Schuldner [etwas] eingeklagt und ich es gebilligt haben sollte, wie soll ich es zurückbekommen? ingleichen wenn er verkauft haben sollte? wie wird er selbst endlich, wenn er etwas aufgewendet hat, es zurückbekommen? Denn schlechterdings ist es kein Auftrag; es wird also auch nach der Genehmigung die Geschäftsführungsklage Statt finden.
Scaev. lib. I. Quaest. Nach geschehener Ehescheidung hat der Ehemann die Geschäfte der Ehefrau geführt; die Mitgift kann nicht blos durch die Mitgifts-, sondern [auch] durch die Geschäftsführungs-Klage erhalten werden. Dies dann, wenn bei der Geschäftsführung der Mann, während er [die Geschäfte] führt, hat gewähren können; denn sonst kann es ihm nicht zugerechnet werden, dass er von sich nicht eingeklagt haben sollte. Aber auch, nachdem er [sein] Vermögen verloren haben sollte, wird die Geschäftsführungsklage noch in voller Wirksamkeit sein, obgleich wenn er als Ehemann mit der Mitgiftsklage belangt werden sollte, er freizusprechen ist. Aber hier ist eine gewisse Beschränkung zu beobachten, so dass dann die Beschwerde [gegen den Mann] Statt hat, (in soweit er [nämlich] hat gewähren können, obgleich er es nachher verloren haben sollte)11Quantum facere potuit, quamvis postea amiserit. In unserm Text ist die erste Hälfte dieses Satzes, und in der Göttinger C. J.-Ausgabe der ganze Satz so durch den Druck hervorgehoben, als bezeichneten die in demselben enthaltenen Worte den Gegenstand der vorher erwähnten Beschwerde (querela), unter welcher hier, wie öfters (z. B. weiter unten §. 3.), so viel als Klage, und zwar hier die Geschäftsführungsklage zu verstehen ist. Allein dies ist unstatthaft, da das durch jene Worte ausgedrückte s. g. Beneficium competentiae nicht Gegenstand einer Klage, sondern einer Einrede ist. Vielmehr enthalten die Worte: quantum facere potuit eine Modification der Klage, als welche nur in soweit Statt finde, als der Mann habe gewähren können, durch die Worte: quamvis postea amiserit aber wird dieser Satz an den vorhergehenden angeknüpft, wo gesagt worden war, dass auch nach verloren gegangenem Vermögen die Geschäftsführungsklage Statt finde. Es schien also gerathener, diesen ganzen Satz in Parenthese einzuschliessen, wodurch der Zusammenhang der Stelle deutlicher wird. Hieraus hat den Uebersetzer sein hochverehrter Lehrer, Friedr. Ad. Schilling, nach seiner gewohnten Güte aufmerksam gemacht., wenn er zu jener Zeit im Stande war, ihr Zahlung zu leisten; denn er hat nicht auf der Stelle [etwas] bei seiner Pflicht versehen, wenn er nicht sogleich seine Sachen verkauft hat, um Geld herbeizutreiben; es wird endlich einige Zeit vorübergehen müssen, während welcher er gesäumt zu haben scheine. Wenn aber unterdessen, ehe er seine Pflicht erfüllt, [sein] Vermögen verloren gegangen ist, so ist er eben so gut aus der Geschäftsführungsklage nicht gehalten, als wenn er niemals gewähren könne. Aber auch wenn der Ehemann gewähren kann, wird die Geschäftsführungsklage herbeigeführt, weil vielleicht Gefahr vorhanden ist, dass er aufhören möge, zu gewähren. 1Dass jener aber, der die Geschäfte [seines] Schuldners führt, zur Zurückgabe des Pfandes gehalten sei, glauben wir nicht, da ihm Geld geschuldet wird, und nichts da war, was er sich auszahlen könne. 2Aber auch der Fall der Wandelklage komme bei der Geschäftsführungsklage nicht in Betracht22In diesem Satze ist von dem Fall die Rede, wo der Verkäufer eines fehlerhaften Sclaven die Geschäfte des Käufers führt und also die Wandelklage (redhibitoria) eigentlich gegen sich selbst anstellen müsse. Ueber diese Klage s. das 21. Buch 1. Tit., und dadurch erlösche [jene Klage], nachdem sechs Monate vergangen sind, wenn [der Geschäftsführer] entweder den Sclaven unter den Sachen [des Geschäftsherrn] nicht gefunden hat, oder nachdem er denselben gefunden, was als Zubehör beigegeben war, oder in wiefern der Mensch schlechter geworden wäre, oder was durch denselben, nicht aus dem Vermögen des Käufers erworben worden wäre, weder gefunden hat, noch zurückgenommen hätte, es auch nicht in den Geschäften des Käufers selbst, die er führte, wäre, woher er es sich gegenwärtig zurückgäbe. 3Uebrigens, wenn [Jemand] aus einem andern Grund einer immerwährenden Verbindlichkeit, da er reich ist, schulden sollte, so ist es [ihm] nicht zuzurechnen, wenn er nicht bezahlt haben sollte; allerdings, wenn auch die Rücksicht auf Zinsen nicht zur Beschwerde bewegt33D. h. wenn nicht die Absicht, bei einer bisher nicht zinsbaren Schuld Zinsen zu erhalten, den Gläubiger zur Anstellung der Klage bewegt.. Und verschieden ist es beim Vormund, der Schuldner ist, weil da daran lag, dass in Folge der frühern Verbindlichkeit [die Schuld] geleistet werde, damit [nun] aus der Vormundschaftsklage geschuldet würde.
Scaevola lib. I. Quaest. es sei nämlich zu berücksichtigen, ob, so viel in der Natur der Menschen liegt, man wissen könne, dass die Schuld entstehen werde44In unserem Text heisst es: possit scire eam debitum iri. Da jedoch das eam hier ohne passenden Sinn ist, und, nach Brencmann’s Bemerkung im Geb. Spangenb. Corp. juris, im Cod. Flor. possit scire deditu iri sthet, so scheint es gerathen, dies Wort zu streichen..
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Scaevola lib. II. Quaest. Wer eine Lieblosigkeitsklage erheben will, darf, wenn auch geleugnet wird, dass er ein Sohn [des Testators] sei, den Carbonianischen Nachlassbesitz nicht empfangen; denn derselbe darf nur allemal dann bewilligt werden, wenn er, dafern er wirklich Sohn wäre, Erbe oder Nachlassbesitzer werden würde, damit er einstweilen sowohl im Besitz sei, als auch ernährt werde, und durch Klagen ihm kein Nachtheil entstehe. Wer aber ein Testament als lieblos anfechtet, darf weder Klagen erheben, noch eine andere als die Erbschaftsklage anstellen, noch [aus dem Nachlass] Alimente verlangen, damit er nie besser daran sei, als wenn der Gegner gesteht.
Scaevola lib. II. Quaest. Wer mehrere Grundstücke hinterlässt, und den Niessbrauch an allen getrennt vermacht hat, kann in einem derselben beigesetzt werden; die Auswahl steht dem Erben zu, und es findet Entschädigung Statt; dem Niessbraucher ist aber wider den Erben eine Klage zur Erlangung dessen zu ertheilen, um wieviel der Niessbrauch durch diese Wahl verringert worden ist. 1Wenn der Erbe einer Frau deren Leiche auf einem erbschaftlichen Grundstück beigesetzt hat, so wird er vom Ehemann, der zu den Leichenkosten beitragen muss, nach Maassgabe der Abschätzung des Platzes [einen Ersatz] erhalten. 2Demjenigen, dem Kleider vermacht worden sind, muss, der Annahme nach, wenn sie auf Leichenkosten verwendet worden, wider den Erben eine analoge Klage ertheilt werden, und das Privilegium der Leichenkosten.
Scaevol. lib. II. Quaest. Klagt ein Sclav aus dem Sondergute auf das, was ihm unabhängige Personen schuldig sind, so ist der Herr nicht schlechterdings bis zur Grösse der Schuld zu verurtheilen, da sowohl der Aufwand bei der Klagführung als auch der Erfolg der Beitreibung ungewiss sein kann, und der Verzug der Zeit zu bedenken ist, welche richterlichen Erkenntnissen zugestanden wird, oder des Verkaufs der Güter, wenn dieses thunlicher wäre; also wenn er bereit ist, die Klagen führen zu lassen, so kann er losgesprochen werden. Denn was man sagt, dass, wenn mit einem von [mehrern] Genossen rechtlich verfahren wird, das ganze Sondergut zusammenzunehmen sei, weil die Klage gegen Gesellschaftsglied gerichtet sei, das zeigt auf dasselbe zurück, wenn er bereit ist, die Klagforderungen zu gewähren, und bei allen, welche wir deshalb verbindlich nennen, weil sie eine Klage haben, dürfte eine Anweisung für ordentliche Leistung gelten.
Scaevola lib. II. Quaest. Wer das Verhältniss der Freiheit bei dem Verkaufe ausgenommen hat55D. h. wer gesagt hat, dass er nicht dafür stehe, wenn der verkaufte Sclav frei und dadurch entwährt werde.; wird [wegen der Freiheit des verkauften Sclaven], mag [derselbe] schon damals, als er übergeben wurde, ein freier Mensch gewesen sein, oder mag er nach Erfüllung einer Bedingung, welche in einem Testament aufgestellt gewesen ist, zur Freiheit gelangt sein, Namens der Entwährung nicht gehalten sein. 1Wer aber bei der Uebergabe [des verkauften Sclaven] denselben einen bedingt Freien nennt, der wird so angesehen werden, als nehme er nur diese Art der Freiheit aus, welche aus einem Testament nach erfüllter Bedingung aus [einem Grunde] der Vergangenheit eintreten kann; und darum ist der Verkäufer wegen der Entwährung gehalten, wenn die Freiheit ohne Nebenbestimmung durch ein Testament gegeben sein wird und er angegeben hat, dass [der Sclav] ein bedingt Freier sei. 2Umgekehrt wird der, welcher einem bedingt Freien übergibt, wenn er eine bestimmte Bedingung angegeben haben wird, unter welcher demselben, wie er sagt, die Freiheit gegeben ist, so angesehen werden, als habe er seine Lage verschlechtert, weil er nicht jeden Grund der bedingten Freiheit, sondern nur den, welchen er angegeben haben wird, ausgenommen zu haben scheinen wird; z. B. wenn Jemand gesagt haben wird, dass dem [zu verkaufenden] Menschen befohlen worden sei, Zehn zu geben und derselbe nach einem Jahre zur Freiheit gelangt sein wird, weil die Freiheit auf diese Weise gegeben worden ist: Stichus soll nach einem Jahre frei sein, so wird er aus der Verbindlichkeit zum Schadensersatz wegen der Entwährung gehalten sein. 3Wie also, täuscht der, welcher angibt, dass der, welchem Zehn zu geben befohlen worden ist, Zwanzig geben müsse, nicht in Bezug auf die Bedingung? Es ist wahr, dass mich dieser in Bezug auf die Bedingung täuscht, und darum haben Einige geglaubt, dass auch in diesem Fall [der Verfall der] Stipulation wegen der Entwährung begründet werde. Aber es hat das Ansehen des Servius mehr gegolten, der da meinte, in diesem Falle finde die Klage aus dem Kaufe Statt, weil er nämlich glaubte, dass der, welcher angegeben hätte, dass dem Sclaven, zehn zu geben, befohlen worden sei, [doch jeden Falls] eine Bedingung ausgenommen habe, welche in einem Geben bestände. 4Es ist [in einem Testament] verordnet worden, dass ein Sclav nach abgelegter Rechnung frei sein solle; diesen hat der Erbe übergeben und gesagt, es sei demselben befohlen, Hundert zu geben; wenn nichts rückständig ist, was der Sclav etwa geben müsste, und er deshalb nach angetretener Erbschaft frei geworden ist, so wird die Verbindlichkeit zum Schadensersatz wegen der Entwährung dadurch begründet, dass ein freier Mensch wie ein bedingt Freier übergeben wird. Wenn er mit Hundert im Rückstand ist, so kann der Erbe so angesehen werden, als habe er nicht getäuscht, weil, wenn Jemandem befohlen worden ist, Rechnung abzulegen, es so verstanden wird, als sei ihm befohlen, die Summe Geldes, welche aus den rückständigen Posten zusammengerechnet wird, zu geben; und dem ist es entsprechend, dass, wenn er mit weniger, als Hundert, im Rückstand ist, z. B. blos mit Funfzig, und66Das et bei Haloander und in der Vulg. entspricht dem Zusammenhang besser, als das ut der Florent., da er dies Geld gegeben hat, zur Freiheit gelangt ist, wegen der übrigen Funfzig die Klage aus dem Kaufe zusteht. 5Aber auch wenn Jemand beim Verkaufe [den Sclaven] nur obenhin einen bedingt Freien genannt, die Bedingung der Freiheit aber verschwiegen haben wird, so wird er auf die Kaufklage gehalten sein, wenn dies (die Bedingung) der Käufer nicht gewusst haben wird; denn in diesem Falle findet das Anwendung, dass der, welcher [den Sclaven] einen bedingt Freien genannt, und keine Bedingung angegeben hat, zwar wegen der Entwährung nicht gehalten ist, wenn der Sclav nach erfüllter Bedingung zur Freiheit gelangt sein wird, aber auf die Kaufklage gehalten ist, wenn er nur die Bedingung, von welcher er wusste, dass sie vorgeschrieben worden sei, verschwiegen hat; ebenso wie der, welcher ein Grundstück übergibt, und, da er weiss, dass eine bestimmte Dienstbarkeit darauf hafte, nur obenhin gesagt haben wird: die Fusssteigsgerechtigkeiten, die Viehtriftsgerechtigkeiten anlangend, so wird [das Grundstück] in Bezug auf die, welchen sie zustehen, und in dem Zustand, in welchem sie sich befinden, gehörig übernommen, zwar wegen der Entwährung befreit, aber, weil er den Käufer hintergangen hat, auf die Kaufklage gehalten ist. 6Wenn bei einem verkauften Grundstück der angegebene Flächeninhalt nicht vorhanden ist, so wird ein Theil von dem Preis [dem Verkäufer] genommen, und der ganze [Preis] wird aus [den Preisen] aller angegebenen Morgen zusammengerechnet77Z. B. es war ein Grundstück von 100 Morgen, ein jeder zu dem Preis von 2, verkauft worden. Das Grundstück enthält aber nur 80 Morgen. Es wird also von dem Gesammtpreis von 200, soviel weggenommen, als auf die fehlenden 20 Morgen kommt, d. h. 40. S. v. Glück Th. 16. S. 87..
Scaevola lib. II. Quaest. Wenn der Ehemann auf das, was er leisten kann, verurtheilt worden sein sollte, und Schuldforderungen [in seinem Vermögen] vorhanden sein sollten, so wird er die Klage nothwendig bis zum Betrag des Heirathsguts, aber nicht weiter [an die Frau] abtreten müssen88Dies scheint der richtige Sinn dieser bestrittenen Stelle zu sein, mit welchem auch die Basil. XXVIII. 8. 41. T. IV. p. 357. u. das Schol. q. dazu p. 399. vollkommen übereinstimmen. Es ist dabei die von Fabrot, Bynkershök und And. vorgeschlagene und in unseren Text aufgenommene Lesart: necesse habebit, statt neque hab. befolgt worden. Die Erklärung, welche v. Glück XXVII. S. 353. ff. gibt, widerspricht dem wahren Sinn (s. Zimmern a. a. O. Bd. 3. §. 141. Anm. 2.) der condemnatio in id, quod facere potest..
Ex libro III
Scaevola lib. III. Quaest. Wenn ich das, was mir Jemand auf den Todesfall schenken wollte, [meiner] Ehefrau unbedingt gegeben wissen wollte, so gilt das, was auf mein Geheiss meiner Ehefrau gegeben wird, nicht, weil ich, wenn jener wieder gesund wird, auf die Condiction gehalten bin, wenn er aber gestorben ist, nichts desto weniger ärmer bin, denn ich habe nicht, was ich gehabt haben würde.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IV
Scaevola lib. IV. Quaest. Weil ein Diebstahl verübt wird, wenn Jemand ungeschuldete Gelder wissentlich angenommen haben sollte, so ist zu sehen, ob, wenn der Geschäftsbesorger seine Gelder zahlen sollte, gegen ihn selbst ein Diebstahl verübt werde? Und Pomponius sagt im achten Buch der Episteln, dass er selbst aus dem Grunde des Diebstahls condicire; dass aber auch ich condicire, wenn ich billigen sollte, dass es ungeschuldet gegeben worden ist; aber durch [Anstellung] der einen Condiction wird die andere aufgehoben.
Scaevola lib. IV. Quaest. Wenn ein Vater seiner enterbten Tochter Vormünder gab, und sein Testament durch die Geburt eines Posthumus für umgestossen erklärt wird, so ist es am zweckmässigsten, dieselben [testamentarischen] Vormünder dem unmündigen Kinde zur Verfolgung der gesetzlichen Erbschaft zu geben99Den Sinn dieses Gesetzes hebt v. Glück a. a. O. heraus. S. 81. und 82..
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro V
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Scaevola lib. V. Quaest. Wenn ein Unmündiger1010Pupillus. Siehe Glück, Bd. 30. S. 45. ohne Ermächtigung des Vormundes den Stichus versprochen und dafür einen Bürgen gestellt hat, der Sclave aber nach dem von dem Minderjährigen verursachten Verzuge mit Tode abgeht, so wird auch der Bürge wegen des Verzuges des Minderjährigen nicht verbindlich, denn man nimmt an, dass da kein Verzug sich ereignete, wo kein Klageanspruch stattfindet. Der Bürge aber ist nur dazu verpflichtet, dass er, solange der Sclave noch lebt, belangt werden kann, oder nachher, wenn er selbst in Verzug gerathen ist.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro VI
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro VIII
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IX
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XII
Ad Dig. 10,2,37Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 608, Note 32.Scaevola lib. XII. Quaest. Wer die Erbtheilungsklage erhebt, geseteht dadurch nicht, dass sein Gegner Miterbe sei1111Non confitetur. — Es ist unter den Auslegern nur eine Stimme, dass hier keine Negation stehen könne. Wegen der Versuche der Kritik diese Stelle zu ändern, verweise ich auf Glück XI. p. 12. ff. Glück selbst will mit Arntzenius non für nonne verstehen, und dem Gesetze durch ein Fragezeichen zu Hülfe kommen. Ich gestehe, dass mir diese Emendation, so viel Ungezwungenes sie zu haben scheint, nicht zusagen will. Ich bekenne mich daher zur Partei von Voet und Noodt, die non streichen, wobei ich an die berüchtigte l. 31. §. 1. de lib. leg. erinnere, wo ebenfalls eine Stelle von Scaevola aus dessen Quästionen durch ein non die Ausleger zur Verzweiflung gebracht hat, und auch nichts übrig bleibt, als dasselbe zu streichen. —.
Ad Dig. 39,2,45Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 198, Note 16.Scaevola lib. XII. Quaest. 1212Unser Text hat den sinnlosen Satz a quem fundus petetur si rem nolit, mit Recht in Klammern eingeschlossen. Du hast einen Bau aufgeführt: ich stelle Klage an, Du habest kein Recht dazu: Du lässt Dich auf die Klage nicht ein. In diesem Falle muss mir der Besitz eingeräumt werden: zwar nicht, um sogleich das Bauwerk zu zerstören (denn es ist unbillig, die Niederreissung sogleich zu bewerkstelligen), sondern damit es geschehe, wenn Du nicht innerhalb einer gewissen Zeit beweisest, dass Du ein Recht zum Bauen habest.
Scaevola lib. XII. Quaest. Wenn Jemand in folgender Art stipulirt hat: Giebst du zehn Goldstücke, wenn das Schiff ankommt, und Titius Consul geworden ist? so muss nur dann gegeben werden, wenn beides geschehen ist. Ebendasselbe findet im umgekehrten Falle statt: Gelobst du zu geben, wenn weder das Schiff ankommt, noch Titius Consul geworden ist? Hier ist erfoderlich, dass keins von beiden geschehen sei. Diesem ähnlich ist folgende schriftlich verfasste Stipulation: Wenn weder das Schiff ankommt, noch Titius Consul geworden ist. Ist sie jedoch so gefasst worden: Willst du geben, wenn das Schiff ankommt, oder Titius Consul geworden sein wird, so reicht es hin, dass Eins geschehen ist, sowie umgekehrt: Willst du geben, wenn das Schiff nicht ankommt, oder Titius nicht Consul geworden ist, es hinreicht, dass Eins nicht geschehen ist.
Ex libro XIII
Scaevola lib. XIII. Quaest. Einem Vormunde, der die Vertheidigung für einen Mündel, der noch nicht sprechen kann, führt, kommt man [insofern] zu Hülfe, dass die Klage auf das Erkannte gegen den Mündel gegeben wird1313Diese Gesetzstelle steht in genauem Zusammenhange mit Fr. 2. D. de adm. et per. tut. und Fr. 89. D. de adquir. v. omitt. hered. Altamiranus (Meerm. Thes. II. p. 523—526.) sagt darüber etwa Folgendes: Nach strengem Rechte geht die actio judicati gegen den Process führenden Vormund. Der Kaiser Pius beschränkte dies blos darauf, wenn freiwillig der Vormund den Process übernahm, wo er leicht seine auctoritas dem Mündel hätte interponiren können. Durch nachfolgende Rescripte anderer Kaiser wurde der Vormund durchweg von der Nothwendigkeit befreit, das judicatum zu zahlen. Auch die Bürgen, die er den Gläubigern des Mündelsvaters stellte, sind ausser aller Verpflichtung, wenn der Mündel die Erbschaft nicht antritt, denn es gehen ja alle erbschaftlichen Schuldverhältnisse auf den nunmehrigen Intestat- oder Miterben u. s. w. über. Diese Befreiung des Bürgen ist auch deshalb nöthig, weil diese sonst, das Gezahlte vom Vormunde zurückfordern könnten, folglich dieser sodann nicht frei von der Verbindlichkeit, das Erkannte zu zahlen, gelten kann. Abstinirt der Mündel nicht, so muss er das judicatum zahlen, und der Vormund und die Bürgen sind befreit, besonders wenn der Vormund den Rechtsstreit für einen Abwesenden oder infans, den er nicht ermächtigen kann, übernahm, wie es das Rescript des Kaisers Pius angibt. Das Fr. 89. spricht von Bürgen, welche der Mündel selbst den Erbschaftsgläubigern stellte, oder deren Befreiung von der Nothwendigkeit, das judicatum zu zahlen, wenn der Mündel abstinirt; weil er ja sonst von diesen act. mandati könnte belangt werden auf das, was sie für ihn zahlen mussten..
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Scaevola lib. XIII. Quaest. Julianus schreibt, wenn ich mir stipulire, dass weder du, noch dein Erbe Titius Etwas vornehmen solle, was mich am Gebrauch des Fusssteigs hindere, so werde nicht allein Titius verhaftet, wenn er mir Hindernisse in den Weg lege, sondern auch seine Miterben. 1Wer stipulirt, dass ihm oder dem Titius ein Landgut gegeben werde, kann, wäre auch das Landgut dem Titius übergeben worden, nichtsdestoweniger fodern, dass ihm für die Gewährleistung noch Sicherheit gestellt werde. Denn er hat dabei ein Interesse, weil er mit der Auftragsklage das Landgut von Titius wird zurückerhalten können. Hat er aber einer Schenkung halber den Titius mit in die Stipulation aufgenommen, so würde zu entscheiden sein, dass der Verpflichtete durch die Uebergabe sogleich befreit werde1414S. hierzu Glück Bd. 20. S. 254..
Scaevola lib. XIII. Quaest. Wenn ich in folgender Art stipulirt habe: Gelobst du, dass weder durch dich noch durch deinen Erben Gewaltthätigkeit1515Ueber den Begriff der vis s. l. 2. D. quod met. caus. (4. 2.) geübt werden soll, und ich geklagt habe, dass du gegen mich Gewaltthätigkeit geübt habest, so bleibt allerdings auch die Handlung des Erben Gegenstand der Stipulation. Denn auch durch eine spätere Gewaltthätigkeit [des Versprechers] kann die Stipulation verwirkt werden, indem sie nicht blos auf eine Gewaltthätigkeit sich bezieht. Denn sowie sie die Person des Stipulirenden und seines Erben umfasst, ebenso auch die von ihm öfters veriübte Gewaltthätigkeit, sodass er in das Interesse verurtheilt wird. Wollten wir annehmen, dass die Stipulation: es solle weder durch dich, noch durch deinen Erben Gewaltthätigkeit verübt werden, so eingegangen worden sei, dass sie sich nur auf eine, und zwar die erste Gewaltthätigkeit beziehe, so würde, wenn Gewalt geschehen ist, weiterhin aus der Gewalt des Erben die Stipulation nicht verwirkt werden können, und also, sobald wegen seiner eigenen Gewaltthätigkeit Klage erhoben worden, die ganze Stipulation erledigt sein; [eine Auslegung] die unstreitig nicht richtig ist1616Nach der fruchtlosen Bemühung des Alciat. (Obs. IV. p. 443.), der schon August. Emend. I. ult. widerspricht, erklärt dieses Gesetz am besten Charondas l. l. p. 838. (weniger genügend Franc. Zoannett. Rest. lib. c. 5.) u. August. hat wahrlich Recht, wenn er sagt: Nihil clarius hac scriptura esse. Sobald man actum sit, sowie übersetzt ist, versteht, schwindet schon eine grosse Dunkelheit. In hac stipul., sagt Charond. — disputat ICtus, sicut factum unum heredis, unumque defuncti promissoris, ita alia atque alia vis est utriusque, ut praeterea, si saepius heres vim faciat, saepius committatur stipul. Quibusdam autem una videbatur duntaxat vis stip. Ergo si is, cui vis facta est, egerit, tanquam consumta stipul. amplius vis committi non posse existimabatur. Quod verum non esse, ait ICt., facti enim nudi stipulationi adposita est poena, quae saepius committi potest..
Scaevola lib. XIII. Quaest. Wenn ein fremder Sclave, welcher Zweien im guten Glauben als Sclave dient, aus dem Vermögen Eines von ihnen Etwas erwirbt, so bewirkt die Natur der Sache, dass er es Demjenigen, aus dessen Vermögen die Erwerbung geschah, ganz erwerbe, mag er nun Einem allein oder Beiden haben dienen wollen. Denn auch den wirklichen Herren werden, so oft beiden erworben wird, nur Antheile erworben. Wird also dem einen nicht erworben, so wird dem andern das Ganze gehören. Ebenderselbe Grund wird deshalb auch in dem vorgetragenen Falle zur Anwendung kommen, dass dieser fremde Sclave nemlich, welcher mir und dir im guten Glauben dient, aus meinem Vermögen mir das Ganze erwirbt, indem dir, da es nicht aus deinem Vermögen herrührt, nicht erworben werden kann.
Scaevola lib. XIII. Quaest. Ein Procurator hat Funfzig gefordert. Wenn der Geschäftsherr Hundert fordern sollte, so werden die Bürgen, welche wegen der Genehmigung Sicherheit versprochen haben, auf Funfzig und auf soviel gehalten sein, als das Interesse [des Schuldners] betragen hat, dass die Klage auf die Funfzig verschoben werde.
Ex libro XV
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XVI
Scaevola lib. XVI. Quaest. Julianus spricht von Dem, welcher Nichts weiter im Vermögen hat; denn wenn er mehr hat, warum soll man dann nicht sagen, dass ein einziger Sclave freigelassen werden könne? Da er ja, sowohl wenn ein einziger gestorben, als auch wenn ein einziger freigelassen worden ist, zahlungsfähig ist, auch zufällige Ereignisse nicht zu berechnen sind; sonst würde auch Der, welcher einen einzigen und zwar einen bestimmten von seinen Sclaven versprochen hat, keinen freilassen können.
Ex libro XVIII
Übersetzung nicht erfasst.
Scaevola lib. XVIII. Quaest. Ein Bürge kann nicht eher, als wenn der Schuldner schuldet, belangt werden.
Ex libro XIX
Scaevola lib. XIX. Quaest. Wenn eine Frau in Folge der Kuppelei ihres Mannes Ehebruch begangen haben wird, so wird von ihm Nichts aus dem Heirathsgut zurückbehalten; denn wie kann der Ehemann die Sitten missbilligen, welche er selbst entweder vorher verdorben, oder nachher gebilligt hat? Wenn jedoch Jemand nach dem Geist des Gesetzes annehmen wird, dass der [Mann], welcher [seine] Ehefrau verkuppelt habe, sie auch nicht [des Ehebruchs] anklagen könne, so ist er zu hören.