Quaestionum libri
Ex libro XV
Scaevola lib. XV. Quaest. Wenn Jemand so zum Erben eingesetzt wird: [Titius soll Erbe sein,] wenn mein gesetzlicher Erbe meine Hinterlassenschaft nicht in Anspruch nehmen will11Dies ist eine Institution und keine Substitution., so fällt, nach meiner Meinung, die Bedingung des Testamentes aus, wenn Jener mit Ansprüchen auftritt (vindicare).
Scaevola lib. XV. Dig. Wenn ein Vater und bald darauf auch dessen Sohn vom Feinde gefangen werden, und daselbst Beide sterben, so wird, wenn auch der Vater früher stirbt, das Cornelische Gesetz doch nicht auf die Substitution des Mündels Bezug haben, es müsste denn der Unmündige zurückgekehrt sein und im Staate sterben, obgleich22Cujac. liest statt quoniam — quamquam. Ich nahm die Cujacische Emendation.; wenn Beide im Staate gestorben wären, der Substitute daran komme.
Scaevola lib. XV. Quaest. Wenn mir ein Landgut und eine Fahrwegsgerechtigkeit vermacht wird, so wird in Folge der Berechnung der Falcidia, wenn die Fahrwegsgerechtigkeit soviel werth ist, als das Mehr in der Falcidia austrägt, das Landgut unverkürzt erworben werden, und der Fahrweg geht blos verloren. Wenn aber blos ein Fahrweg vermacht worden ist, und die Nachverlassenschaft zahlungsunfähig ist, so findet zu jenem keine Verpflichtung Statt. Wenn ein Landgut und ein Fahrweg vermacht worden ist, und [die Berechnung der Falcidia] von beiden weniger erfordert, als der Werth des Fahrweges beträgt, so kann man mit strengrechtlichem Grunde behaupten, dass [der Vermächtnissinhaber] nicht nur das ganze Landgut erwerbe, sondern auch [den Fahrweg, dergestalt,] dass [wenn er auf beides Klage erhebt,] die [von Seiten des Erben vorgeschützte] Einrede der Arglist [bewirkt, dass ersterer an letzteren] soviel herauszahlen muss, als ihm noch fehlt, damit er nicht mehr habe, als die Falcidia [zur Erfüllung] erfordert; so dass also der Fahrweg allemal dann verloren geht, wenn die Falcidia mehr verlangt, als der Werth des Weges austrägt33Ueber dieses Gesetz s. Sammet. Opusc. p. 172 sq. ganz besonders aber Voorda l. l. p. 325 sq. Was die Lesart betrifft, so ist zu bemerken, dass Voorda nach Andern dafür stimmt, statt sed etiam, sed et viam zu lesen. Hierfür spricht viel in der Uebersetzung ist dies in Klammern gestellt worden. Coacta ratione für compendiosa, contracta zu nehmen, gefällt mir aber weniger, als nach Gothofred. für stricta. Zum bessern Verständniss gebe ich den Casus hier nach Voorda: Das Vermögen sei 400; ich, als Erbe, soll ein Landgut von 300 an Werth und eine Fahrwegsgerechtigket = 12 vermächtnissweise abgeben. Hier kann eine Theilung beider Vermächtnisse, ohne die Existenz des letztern aufzuheben, nicht Statt finden, wodurch ich, als Erbe, mehr als ¼ erhalten würde. Man hat daher das Vermächtniss des Landgutes fortbestehen lassen, während man annimmt, dass die Wegedienstbarkeit wegfalle. Ist aber z. B. das Landgut 20 werth, und der Weg 20, so darf der Vermächtnissinhaber sich erbieten, soviel zu erlegen, um das Viertheil vollzunachen, hier also = 10..