Quaestionum libri
Ex libro XVIII
Idem lib. XVIII. Quaest. Wenn nicht das Aelisch-Sentische Gesetz, sondern ein anderes Gesetz11Z. B. das Julische Gesetz. Fr. 12. D. qui et a quib. man. 40. 9. oder ein Senatsschluss, oder auch eine [kaiserliche] Verordnung der Freigebung eines Sclaven im Wege steht, so kann dieser (Sclav) nicht nothwendiger Erbe des Erblassers werden, auch wenn dieser zahlungsunfähig ist. 1Zur Zeit des höchstseligen Hadrianus beschloss der Senat, wenn der Erblasser, der zu seiner Todeszeit überschuldet war, zwei oder mehreren [Sclaven] die Freiheit ertheilte, und diesen die Erbschaft zurückzuerstatten (restitui) hiess, und der eingesetzte Erbe die Erbschaft für verdächtig erklärte, solle dieser [Erbe die Erbschaft] anzutreten gezwungen, und der [von den Sclaven], welcher zuerst [im Testamente] geschrieben steht, frei werden und auch die Erbschaft zurückerstattet erhalten. Dasselbe muss man auch [bei den Sclaven] beobachten, welchen die Freiheit fideicommissarisch gegeben wurde. Verlangte daher der zuerst [im Testament] Eingesetzte die Erbschaft anzutreten, so wird er dies ohne Schwierigkeit thun können. Denn wenn auch die nachher Eingesetzten frei sein und die Erbschaft zurückerstattet haben wollen, so wird beim Prätor untersucht werden22Quaeretur ist wohl der Lesart quaereretur vorzuziehen., ob die Erbschaft nicht verschuldet und diesen Allen, die nun frei wurden, zurückzuerstatten sei. Ist aber der zuerst Eingesetzte abwesend, so soll der darauf Folgende mit seinem Begehren die Erbschaft antreten zu dürfen abgewiesen werden, weil der Erstere, wenn er die Erbschaft ihm zurückerstattet haben will, den Vorzug [hierin] hat, [der Andere nun aber wieder] Sclav sein wird.
Scaevola lib. XVIII. Quaest. Ein Bürge kann nicht eher, als wenn der Schuldner schuldet, belangt werden.