Quaestionum libri
Ex libro V
Scaevola lib. V. Quaest. Wenn ein in der Gewalt stehender und zum Erben eingesetzter Sohn die Erbschaft antritt, und während ein aus der Gewalt Entlassener den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt fordert, denselben nicht verlangt, so braucht ihm auch nicht eingeworfen zu werden; so verhält es sich wenigstens nach dem Edicte; ich halte jedoch vielmehr dafür, dass, gleichwie er die Erbschaft zur Hälfte nach dem Rechte zurückbehält, wonach er den Nachlassbesitz fordern kann, ihm auch eingeworfen werden müsse, indem er ja sonst durch den Nachlassbesitz ein Unrecht erleiden würde.
Scaevola lib. V. Quaest. Wenn Jemand, der einen Sohn in der Gewalt hat, einen Fremden an Enkels Statt, als wäre er von diesem Sohne erzeugt, annimmt, und kurz darauf den Sohn aus der Gewalt entlässt, so wird dieser Enkel mit dem aus der Gewalt entlassenen Sohne nicht verbunden werden, weil er aufhört, zur Zahl der Kinder des aus der Gewalt Entlassenen zu gehören11Auf bewundernswürdige Weise deducirt Joann. Altamiran. ad h. l. Quaest. Scaevol. Tract. V. (T. M. II. p. 442.) aus dieser Stelle, dass der Enkel cum emancipato theile; s. bei demselben über die Lesart der Florentine, die beibehalten werden muss..
Scaevola lib. V. Quaest. Kommt also der Senatsbeschluss nicht zur Anwendung, so fällt die Faviane weg, weil [das Geld] eingezogen werden kann22Dieser ziemlich dunkle Zwischensatz, der Haloander sogar zur Aenderung der Lesart bewog, ist von Best (Ratio emend. leg. p. 66 ff.) ganz lichtvoll behandelt worden. Der Satz will sagen: ist dem Senatsbeschluss nicht zuwider gehandelt worden, so braucht man nicht zur Faviane zu greifen, weil ohnedies u. s. w..
Scaevola lib. V. Quaest. Wenn ein Unmündiger33Pupillus. Siehe Glück, Bd. 30. S. 45. ohne Ermächtigung des Vormundes den Stichus versprochen und dafür einen Bürgen gestellt hat, der Sclave aber nach dem von dem Minderjährigen verursachten Verzuge mit Tode abgeht, so wird auch der Bürge wegen des Verzuges des Minderjährigen nicht verbindlich, denn man nimmt an, dass da kein Verzug sich ereignete, wo kein Klageanspruch stattfindet. Der Bürge aber ist nur dazu verpflichtet, dass er, solange der Sclave noch lebt, belangt werden kann, oder nachher, wenn er selbst in Verzug gerathen ist.