Fideicommissorum libri
Ex libro I
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Maecian. lib. II. Fideicommiss. Rücksichtlich der unter einer Bedingung ertheilten Freiheit ist man schon so weit gegangen, dass, wenn es nicht an dem Bedingtfreien liegt, dass er der Bedingung nicht Folge leistet, er, wenn es gleich nicht an dem Erben liegt, dennoch zur Freiheit gelangt. Und das, glaube ich, muss man auch dann behaupten, wenn Erbschaftssclaven die Freiheit durch ein Fideicommiss ertheilt sein sollte. 1Man wird eben dasselbe nicht widersinnig auch von den Sclaven des Erben sagen. 2In Betreff derer aber, welche [der Erbe] wird zu kaufen haben, tragen wir nicht ungerecht Bedenken, da es in einem solchen Falle unbillig sein würde, wenn der Erbe ebenso genöthigt werden dürfte, sie zu kaufen, als wenn die Bedingung erfüllt wäre, da vielleicht der Herr [der Sclaven] sie verhindern würde, der Bedingung Folge zu leisten, um den Preis zu empfangen, und nicht auf die [Erfüllung der] Bedingung zu verwenden11Diese Uebersetzung ist nach der Lesart des Cod. Rehdiger.: et in conditionem non erogaret, gegeben, welche den passendsten Sinn zu enthalten schien, und mit welcher auch die Basil. XLVIII. 3. 55. T. VI. p. 296. übereinstimmen. Das Florent. Msc. hat: et in cond. non rogaret, Haloander und mit ihm Beck: nec conditionem prorogaret. [Dass mit den vorhandenen Lesarten nichts gewonnen werde, um Sinn herauszubringen, ist ersichtlich; ich schlage daher eine höchst einfache Conjectur vor, die Licht in die ganze Sache bringt, man lese statt nec condition. ne cond. Dann heisst es: „weil der Herr vielleicht die Bedingung verhindert, um einen Lohn dafür zu erhalten, dass er dieselbe nicht länger aufhalte.“ — Denn es ist klar, dass sie in seine Macht gegeben ist, sobald er den Sclaven nicht verkaufen will. A. d. R.].
Maecian. lib. II. Fideicommis. Nicht blos die an unmögliche Bedingungen geknüpften Stipulationen sind ungültig, sondern auch alle übrigen Contracte, wie Käufe und Pächte, sind, sobald eine unmögliche Bedingung damit verbunden ist, ungültig, weil bei der Angelegenheit, welche auf der Einwilligung Zweier oder Mehrerer beruht, auf den Willen eines Jeden gesehen wird, die also bei einer Handlung dieser Art ohne allen Zweifel der Meinung sind, dass sie überzeugt sind, durch den Zusatz einer Bedingung, die sie als unmöglich kennen, überhaupt gar nichts abzuschliessen.
Maecian. lib. II. Fideicommiss. Julianus glaubt ganz passend, dass, wenn Jemand, welcher aus mehreren Gründen Schuldner ist, Geld gezahlt hat, man annehmen müsse, dass er es aus dem Grunde gezahlt habe, aus welchem er damals, als er zahlte, zur Zahlung genöthigt werden konnte.
Ex libro III
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Maecian. lib. III. Fideicommiss. Es ist wahr, dass Derjenige, welcher für frei erklärt worden war, wenn er von dem Testator veräussert worden ist, [dann] zur Freiheit gelange, wenn er, ehe die Erbschaft desselben angetreten worden ist, wiederum Erbschaftssclave geworden, und bald darauf die Erbschaft angetreten worden ist.
Ex libro IV
Marcian. lib. IV. Fideicommissor. Ein in eine Stipulation gebrachtes Fideicommiss wird, obgleich es nicht geschuldet war, doch, weil es von Einem, der [dies] wusste, um dem [in ihn gesetzten] Zutrauen Genüge zu thun (fidei explendae), versprochen worden war, geschuldet.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro V
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro VI
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro VII
Übersetzung nicht erfasst.
Maecian. lib. VII. Fideicommiss. Antoninus Pius, unser Kaiser, hat, damit der letzte Wille seiner Soldaten durchgängig gültig wäre, befohlen, dass, wenn sowohl der eingesetzte, als der substituirte Erbe sogleich, ehe sie die Erbschaft antraten, verstorben wären, Diejenigen, welchen durch ein jenen auferlegtes Fideicommiss sowohl die Freiheit, als auch die Erbschaft von dem [testirenden] Soldaten gegeben wäre, ebenso frei und Erben sein sollten, als wenn sie beides unmittelbar erhalten hätten; bei Denjenigen aber, welche von einer Civilperson die Freiheit und die Erbschaft durch ein Fideicommiss erhalten hatten, hielt er es, als auf gleiche Weise sowohl der eingesetzte, wie der substituirte Erbe sogleich verstorben waren, für genügend, [blos] die Freiheit zu bestätigen.
Ex libro VIII
Marcian. lib. VIII. Fidcssor. Die Leichenkosten werden stets von der Erbschaft abgezogen; sie pflegen auch jeder Forderung vorzugehen, wenn der Nachlass zahlungsunfähig ist.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. VIII. Fidecommiss. Die vor der Ausantwortung der Erbschaft vom Erben geschehenen Zahlungen und Befreiungen müssen genehmigt werden.
Ex libro IX
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro X
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XII
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XIII
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XV
Maecian. lib. XV. Fideicommiss. Aber, wenn der Herr zwar zum Veräussern bereit ist, dies aber nicht eher thun will, als bis ihm wegen des Preises Genüge geschehen ist, so wird er zum Freilassen nicht genöthigt werden, damit er nicht sowohl den Sclaven freilasse, als auch unterdessen Nichts oder Wenig erlange, wenn etwa Der, welcher freizulassen gebeten worden ist, nicht zahlungsfähig sein sollte. 1Wider den Willen des Sclaven ist es jedoch weder einem Anderen, noch dem Herrn zu gestatten, diese Sache zu verfolgen, weil dieses Fideicommiss nicht von der Beschaffenheit ist, dass dem Herrn durch dasselbe Etwas erworben wird, sonst würde es ihm selbst gegeben zu sein scheinen. Letzteres kann sich zutragen, wenn der Testator gewollt hat, dass jener Sclave für mehr, als für das, was er werth ist, gekauft und freigelassen werden solle; dann nemlich wird auch der Herr die Verfolgung des Fideicommisses haben, da ihm daran gelegen ist, ausser dem wahren Werth [des Sclaven,] das, was nach dem Befehl [des Testators] ihm noch mehr gegeben werden soll, zu erlangen, und dem Sclaven [daran gelegen ist,] zur Freiheit zu gelangen. 2Dies wird auch dann geschehen, wenn man annimmt, dass der Erbe oder Vermächtnissnehmer eine fremde Sache für eine bestimmte Geldsumme kaufen und einem Anderen leisten solle; dann wird sowohl der Eigenthümer der Sache, als auch Der, welchem dieselbe geleistet werden soll, die Verfolgung [des Fideicommisses] haben; denn Beide haben daran ein Interesse, sowohl der Eigenthümer, dass er [nemlich] ausser dem Werth der Sache das erhalte, um wie viel mehr sie zu kaufen der Testator befohlen hat, als auch Der, welchem sie hinterlassen worden ist, dass er sie [nemlich] habe.
Maecian. lib. XV. Fideicommiss. Die Meinung des Cajus Cassius ist nicht angenommen worden, welcher glaubte, dass sowohl dem Erben, als auch dem Vermächtnissnehmer zuweilen die Nothwendigkeit, einen eigenen Sclaven freizulassen, zu erlassen sei, wenn entweder der Gebrauch desselben so nothwendig wäre, dass man denselben nicht wohl entbehren könnte, z. B. eines Rechnungsführers oder eines Lehrers der Kinder, oder wenn derselbe sich ein so grosses Vergehen habe zu Schulden kommen lassen, dass die Rache nicht zu erlassen wäre. Denn man hat angenommen, dass sie es selbst in ihrer Gewalt gehabt hätten; sie hätten sich nemlich vom Testamente lossagen können, da sie nun die Erbfolge aus demselben nicht ausgeschlagen hätten, so müssten sie dem Willen des Verstorbenen nachkommen.
Ex libro XVI
Idem lib. XVI. Fideicommiss. Weder Kinder, noch Wahnsinnige, noch von den Feinden Gefangene, noch solche, welche die Gottesverehrung, oder ein ehrbarer Grund, oder irgend ein Unglücksfall, oder eine bedeutendere Vermögensangelegenheit, oder eine Gefahr des Lebens und des Rufes oder ein ähnlicher Grund abhält, werden unter dem Rubrianischen Senatsschluss begriffen, und nicht einmal die Unmündigen, welche keine Vormünder haben, oder solche haben, welche irgend einer von jenen Gründen abhält. Aber auch nicht einmal dann, wenn diese mit Fleiss sich nicht blicken lassen, glaube ich, dass den Mündeln die Freigelassenen entrissen werden, weil es sowohl unbillig ist, dass durch die Handlung des Vormunds, welcher vielleicht nicht zahlungsfähig ist, dem Mündel ein Schade zugefügt werde, als auch im Senatsschluss kein Anderer begriffen wird, als Der, welcher aus dem Grunde eines Fideicommisses die Freiheit gewähren muss. Was findet also Statt? Es wird ihnen durch den Dasumianischen Senatsschluss geholfen, in welchem wegen Solcher verordnet worden ist, welche aus einem rechtmässigen Grande abwesend wären, damit weder die Freiheit behindert, noch der Freigelassene Denen entrissen werde, welche von Betrug frei sind. 1Wenn Jemand durch einen Procurator vertheidigt wird, so sagt man immer, dass er aus einem rechtmässigen Grunde abwesend sei, und es wird ihm der Freigelassene nicht entrissen. 2Um die Gerichtsbarkeit Desjenigen, welcher über fideicommissarische Freiheit erkennt, zu unterbrechen, vermag ein Vorrecht irgend einer Stadt, oder Körperschaft, oder Amtes, in welchem Jemand steht, oder ein persönlicher Zustand nichts.
Maecian. lib. XVI. Fideicommiss. Wenn die Mutter, nachdem sie einen Sohn erhalten hat, oder Der, welcher in ihre Stelle eingetreten ist, [dem Sohne] die Freiheit nicht leisten will, so müssen sie dazu genöthigt werden. Wenn ferner die Mutter entweder nicht will, dass ihr der Sohn übergeben werde, oder aufgehört hat auf der Welt zu sein, so ist es nicht unpassend zu sagen, dass nichtsdestoweniger den so geborenen [Kindern] vom Erben der Freiheit geleistet werde.