Fideicommissorum libri
Ex libro VII
Marcell. lib. VII. Fideicommiss. Es kann bereits keinem Zweifel mehr unterliegen, dass auch die Eigenerben unter der Bedingung, sie sollten Erben sein, wenn sie wollten, können eingesetzt werden und dass diesen, wenn sie nicht Erben würden, ein Anderer nach Belieben könne substituirt werden. Und es wurde verneint, dass man in diesem Falle nothwendig habe den Sohn unter der entgegengesetzten Bedingung zu enterben, und dies erstens [deshalb], weil ein solches [Enterben] blos dann erfordert würde, wenn es nicht in [des Eigenerben] Macht stand [durch Erfüllung der Bedingung] Erbe seines Vaters zu werden, indem er den Erfolg der vorgelegten Bedingung von äusseren Umständen11Die Flor. liest: expectantis eventum; Hal. expectando eventum; die Vulg. expectato eventu. erwartete, sodann, weil in vorliegendem Fall, wenn auch ein Sohn [sonst] unter jeder Bedingung eingesetzt und unter der entgegengesetzten [Bedingung] enterbt werden durfte, unmöglich sich eine solche finden liesse, wenigstens würde sie unpassend sein, wenn man sie mit Worten ausdrückte. Denn wie könnte man wohl für diese Bedingung: er soll, wenn er will, Erbe sein, anders das Gegentheil ausfinden, als: wenn er nicht Erbe sein will, so soll er enterbt sein? Wie lächerlich aber dies ist, entgeht Niemandem. 1Es wird aber passender Weise hier gleichsam eine weitere Bestimmung beigefügt, würden nämlich Eigenerben so eingesetzt: wenn sie wollen, sollen sie Erben sein, so ist ihnen [, wenn sie antraten,] nicht ferner ein Lossagen [von der Erbschaft] zu gestatten, indem sie so bedingt eingesetzt, bereits nicht als nothwendige, sondern als freiwillige Erben auftraten. Wenn aber Eigenerben auch andere Bedingungen, die in ihrer Macht stehen, erfüllen, so dürfen sie das Recht, sich loszusagen, nicht erhalten22Hierdurch unterscheiden sich die sui von den extraneis, indem diese durch Erfüllung der Bedingung blos für unbedingt Eingesetzte gelten, folglich immerhin noch repudiren können, wogegen die sui durch Erfüllung der Bedingung ihr Abstinenzrecht verlieren (immiscirten sie sich, so können sie sich immer noch, wo dies angeht, in integrum restituiren lassen), weil ein suus abstinens dennoch Civilerbe bleibt..
Maecian. lib. VII. Fideicommiss. Antoninus Pius, unser Kaiser, hat, damit der letzte Wille seiner Soldaten durchgängig gültig wäre, befohlen, dass, wenn sowohl der eingesetzte, als der substituirte Erbe sogleich, ehe sie die Erbschaft antraten, verstorben wären, Diejenigen, welchen durch ein jenen auferlegtes Fideicommiss sowohl die Freiheit, als auch die Erbschaft von dem [testirenden] Soldaten gegeben wäre, ebenso frei und Erben sein sollten, als wenn sie beides unmittelbar erhalten hätten; bei Denjenigen aber, welche von einer Civilperson die Freiheit und die Erbschaft durch ein Fideicommiss erhalten hatten, hielt er es, als auf gleiche Weise sowohl der eingesetzte, wie der substituirte Erbe sogleich verstorben waren, für genügend, [blos] die Freiheit zu bestätigen.