Fideicommissorum libri
Ex libro VIII
Marcian. lib. VIII. Fidcssor. Die Leichenkosten werden stets von der Erbschaft abgezogen; sie pflegen auch jeder Forderung vorzugehen, wenn der Nachlass zahlungsunfähig ist.
Maecian. lib. VIII. Fideicommiss. Bei der Berechnung des Falcidischen Gesetzes geht das Sterben der Sclaven und anderer lebendiger Wesen, Diebstahl, Raub, Feuersbrunst, Einsturz, Schiffbruch, Gewaltthätigkeiten von Feinden, Räubern, Wegelagerern, schlechter gewordene ausstehende Forderungen, und überhaupt Schaden aller Art, sobald keine Verschuldung der Vermächtnissinhaber im Spiele ist, auf Gefahr des Erben, gleichwie auf der andern Seite die Nutzungen, Geburten der Sclavinnen und was durch die Sclaven erworben wird, dem Erben zu Nutze gehen, als da sind: Stipulationen, Uebergaben von Sachen, Vermächtnisse und Erbschaften, die ihnen ertheilt worden, und andere Schenkungen, ingleichen Dienstbarkeiten, von welchen Grundstücke befreiet worden und somit an Werth gewonnen haben, auch erworbene Klagen, wie die wegen Diebstahls, widerrechtlichen Schadens und ähnliche, von denen nichts bei der Falcidia in Rechnung gestellt wird. 1Wenn aber Jemandem geheissen worden ist, ein Landgut oder irgend eine andere Sache um einen bestimmten Preis zu verkaufen oder zu kaufen, so wird bei der Berechnung des Falcidischen Gesetzes, sobald es auf die Frage ankommt, wieviel das Vermächtniss betrage, soviel in Anrechnung gebracht werden, je nachdem die Sache mehr oder weniger werth ist als die Summe, zu welchem Preise der Testator den Verkauf oder den Kauf anbefohlen hat, aber das Mehr wird von derjenigen Portion, welche man wegen des Abgangs der Vermächtnisse [vom Nachlass an Falcidia] berechnen muss, abgezogen11Oder richtiger: wird gar nicht mit zur Berechnung gestellt. Man sehe über diese Stelle Westphal a. a. O. S. 860., weil nämlich der [wahre] Werth nicht unsertwegen erworben wird, sondern nur der nach dessen Abzug bleibende Rest als Vermächtniss zu betrachten ist. 2Auf der andern Seite muss man aber wohl beachten, dass nicht der Satz, der nach des Testators Ableben entstehende Schaden treffe den Erben allein, unbeschränkt und ohne allen Unterschied verstanden werde; denn was abgesehen von dem Falcidischen Gesetze in Bezug auf das Ganze [der Vermächtnisse] Rechtens sein würde, wird es auch in Ansehung desjenigen Theiles sein, der durch das Falcidische Gesetz hergestellt wird, denn die Regel, dass später sich ereigneter Schaden nicht in Abzug gestellt werde, will das sagen, dass die verlorengegangene Portion den Vermächtnissen und Fideicommissen nicht abgezogen werden dürfe22Voorda p. 194. nennt diese Worte perobscura und sie sind es in der That. Westphals Erklärung a. a. O. S. 808. ist ganz verfehlt. Ich verstehe die letzten Worte, als Erläuterung der im Anfang des §. gegebenen Regel, so, dass diese Regel nicht streng so verstanden werden müsse, dass den Erben der Schaden im angegebenen Fall treffe, sondern vielmehr negativ, dass die verloren gehende Portion nicht dem Vermächtnissinhaber verloren gehe, wobei man, um nicht Idem per idem zu erklären, hinzudenken muss: ausser wenn es die Natur der Sache und die allgemeinen Regeln über Vermächtnisse mit sich bringen. Hierauf geht der Jurist in §§. 3. und 4. nun interpretirend genauer ein, und erläutert die Regel durch Unterscheidung der Vermächtnisse nach dem Gegenstand.. 3Wahr ist es aber, dass allein in Ansehung33His solis, s. Best ratio emend. leg. p. 231. Desjenigen, was gewogen, gezählt und gemessen wird, durch nachher geschehenen Schaden von derjenigen Portion etwas nicht abgezogen werde, welche sich in Gemässheit der Würderung des Nachlasses, wie er zur Zeit des Todes [des Testators] war, gestaltet. 4Sind hingegen bestimmte Körper, und diese selbst folgendermaassen vermacht worden: das Geld, was ich in jenem Kasten habe; der Wein, den ich in jenen Fässern, das Gewicht in Silber, was ich in jener Niederlage habe, und ohne des Erben Schuld verloren gegangen oder schlechter geworden, so wird ohne Zweifel entweder die Verbindlichkeit dazu aufgehoben, oder von dem, was vorhanden ist, sowie es ist, diejenige Portion verschuldet, welche sich nach der Würderung des Nachlasses, wie er zur Zeit des Ablebens des Testators war, in Folge des Falcidischen Gesetzes gestaltet. 5In Betreff hinterlassener unbestimmter Sachen findet aber ein Unterschied Statt; denn hat der Testator von seinen Sachen eine unbestimmte vermacht, z. B. das Silber, was er ausgewählt haben wird, und es ist alles Silber des Testators ohne Schuld des Erben verloren gegangen, so findet gar keine Verpflichtung Statt; ist hingegen ein bestimmtes Gewicht in Silber unbedingt hinterlassen worden, so wird, auch wenn alles Silber des Testators verloren gegangen, unter Anwendung des Falcidischen Gesetzes, die Portion von derjenigen Summe entnommen werden, welche zur Zeit des Todes des Testators sein Vermögen ausmachte, und ein nachher eingetretener Schade bewirkt zu Gunsten des Erben keine Verringerung. 6In Ansehung einer verloren gegangenen Sache findet durchaus gar keine Verpflichtung Statt, nicht einmal zu deren Würderung; ebensowenig als wenn alle Sachen besonders aufgezählt hinterlassen worden wären. 7Obwohl aber bei der Berechnung des Falcidischen Gesetzes dasjenige, was wegen Erfüllung einer Bedingung dem Erben ausgesetzt worden, in das Viertheil nicht eingerechnet wird, so wird doch, nach der Ansicht unseres Celsus und Julianus, dasjenige, was Jemandem nicht unter der Einkleidung in eine Bedingung geheissen worden, von dem anzunehmen, dem er eine Erbschaft herauszugeben gebeten worden, in dasselbe eingerechnet, z. B. wenn dem Erben anbefohlen worden, Sachen um die bestimmte Summe zu verkaufen, weil ihnen deren Verabreichung nicht zur Erfüllung einer Bedingung, sondern gewissermaassen um einen Kaufpreis geheissen worden ist. Bei dieser Gelegenheit44Loco. Bynkershoek Obs. II. 53. bezieht dies auf die Bücher der genannten Rechtsgelehrten. ist weiter gefragt worden, ob der Fideicommissinhaber auch wider Willen zur Entrichtung dieser Summe und Annahme der Erbschaft genöthigt werden könne, wie wenn ihm selbst ein Fideicommiss auferlegt worden wäre? Allein dies ist [in Bezug auf des Testators letzten Willen] nicht glaublich, indem ein Ausdruck der Art mehr zu seinem Besten als zu seinem Nachtheil beigesetzt erscheint. 8Wenn das Gesetz wirksam wird, so kommt dasjenige, was dem Erben von sich selbst oder seinem Sclaven vermacht oder seiner Treue hinterlassen worden ist, nicht in Betracht. Anders ist es aber in Betracht dessen, was [dem Sclaven] zu einem bestimmten Tage verliehen worden ist; denn wenn der Tag der Freiheit eintritt, so findet eine Verpflichtung deshalb an ihn Statt, und [die Vermächtnisse] kommen mit zur Berechnung. Auch dasjenige kommt nicht zu der Berechnung dieses Gesetzes, was Jemand seinen Sclaven ungültigerweise, ohne ihnen die Freiheit ertheilt zu haben, vermacht oder fideicommissweise ausgesetzt hat. 9Sachen, die ausgemachterweise durch ein Fideicommiss nicht hinterlassen werden können, kommen auch nicht zu der Berechnung des Falcidischen Gesetzes.
Maecian. lib. VIII. Fideicomm. Für Entwährung von Grundstücken, oder Sclaven, oder anderen Gegenständen braucht der Erbe bei der Herausgabe der Erbschaft keine Sicherheit zu bestellen; es muss im Gegentheil vielmehr dem Erben in Betreff der Entwährung derjenigen Gegenstände Sicherheit bestellt werden, die er selbst verkauft hat.
Idem lib. VIII. Fidecommiss. Die vor der Ausantwortung der Erbschaft vom Erben geschehenen Zahlungen und Befreiungen müssen genehmigt werden.