Fideicommissorum libri
Ex libro XII
Idem lib. XII. Fideicommiss. Wenn über die Eigenheit kein Streit vorhanden ist, wohl aber über den Niessbrauch, (denn es kann der Niessbrauch an einer Sache, deren Eigenheit dem Titius vermacht ist, einem Andern vermacht werden,) so muss über dessen Herausgabe nicht dem Erben, sondern dem Titius Sicherheit bestellt werden. Zuweilen muss diese dem Titius auch dann bestellt werden, wenn dessen Entrichtung dem Erben auferlegt worden ist; z. B. wenn ihm die Eigenheit mit Abzug des Niessbrauchs vermacht wird, und der letztere dem Sejus; denn was kann der Erbe in diesem Fall für ein Interesse an der Sicherheitsbestellung haben, für den aus dem Erlöschen des Niessbrauchs kein Vortheil entspringt? Wenn aber dem Sejus der Niessbrauch vermacht worden ist, und die Eigenheit dem Titius dergestalt vermacht wird, dass, wenn ersterer aufgehört habe, dem Sejus zu gehören, er [Titius] die Eigenheit erhalten solle, dann muss der Niessbraucher dem Erben Sicherheit bestellen, und der Erbe dem Titius, weil es unbestimmt ist, ob nach dem Erlöschen des Niessbrauches die Eigenheit an Titius zurückfallen werde.
Maecian. lib. XII. Fideicommiss. Dass Municipalgemeinden ein Fideicommiss hinterlassen werden könne, unterliegt keinem Zweifel; wenn aber keine Sicherheit bestellt wird11Es ist klar, dass hier von entgegengesetzten Verhältnissen die Rede ist, die nur nicht gehörig getrennt erscheinen und wohl schärfer hätten herausgehoben werden können. Jensius l. l. p. 397. will daher A municip. etc. lesen, gibt aber selbst zu, dass es so sehr nöthig nicht sei., so werden wir zwar nicht bezweifeln, dass wider dieselben nach diesem Edict Einsetzung in den Besitz Statt finden könne, die Municipalbürger selbst werden dies aber, wenn ihnen keine Sicherheit bestellt wird, nicht erlangen, sondern hier ist ein ausserordentliches Rechtsmittel erforderlich, nämlich dass durch ein Decret des Prätors ihr Stellvertreter in den Besitz gesetzt werde.
Maecian. lib. XII. Fideicomm. Bei zweifelhaften Reden ist am meisten die Meinung Desjenigen zu berücksichtigen, welcher dieselben ausgesprochen hatte.