Fideicommissorum libri
Ex libro XIII
Marcian. lib. XIII. Fideicommiss. Wenn das Testament, vor der Kundwerdung, dass der Erblasser ermordet sei, eröffnet, und sodann erst dieses Verbrechen bekannt wurde, so muss, wie ich glaube, der Erbe11D. i. der Fiduciarius; denn es handelt sich hier von einer fideicommissarischen Erbschaft. nach untersuchter Sache zum Autreten der von ihm verdächtig erklärten Erbschaft, und zur Herausgabe derselben nach dem Trebellianischen Rathsbeschluss gezwungen werden.
Maecian. lib. XIII. Fideicomm. Wenn ein Erbe erbschaftliche Gelder ausgeliehen, und dagegen Pfänder erhalten hat, so stehen die Klagen wider die Pfänder selbst nicht dem zu, dem die Erbschaft herausgegeben worden ist, aber es bleibt doch ein Zweifel [für den Fall] übrig, wenn der Erbe vor der Herausgabe der Erbschaft auf den Grund eines noch vom Erblasser abgeschlossenen Contracts ein Pfand empfangen hat; doch auch hier wird er auf den Grund des Fideicommisses nicht [zur Klage] zugelassen; er hat aber eine Klage wider den Erben auf Abtretung der Klage wegen des Vortheils aus dem Pfande. 1Wenn eine Erbschaft nach dem Trebellianischen Senatsbeschluss herausgegeben wird, so bestehen die Dienstbarkeiten, welche den Grundstücken des Erben und des Testators gegenseitig an einander zusteher, nichts desto weniger fort.