Fideicommissorum libri
Ex libro II
Marcian. lib. II. Fideicommiss. Wenn ein Testator so gesprochen haben wird: mein Erbe soll jenem ein Landgut geben, dem Sejus ausserdem noch Zehn, so wird nicht zu zweifeln sein, dass Sejus sowohl einen Theil des Landguts, als auch Zehn in Folge des Testamentes erhalten müsse.
Marcian. lib. II. Fideicommiss. Solche vermachte Sachen des Testators, welche in der Tiefe [des Wassers] sein sollen, werden dann geleistet, wenn sie einmal zum Vorschein gekommen sein werden.
Marcian. lib. II. Fideicommiss. Auch das, was künftig ist, kann vermacht werden, z. B. eine im Meer oder in Flüssen entstandene Insel. 1Eine Dienstbarkeit wird auch einem Sclaven, der ein Grundstück hat, richtig vermacht.
Maecian. lib. II. Fideicommiss. Jeder, welcher mein Erbe sein wird, soll verurtheilt sein, zu geben, und ich lege ihm das Fideicommiss auf, dass er so grosse Summen gebe, als ich vorgeschrieben und ausgesetzt haben werde: Aristo sagt, dass hierunter auch körperliche Sachen11Vgl. die Bem. zu L. 46. D. de cond. ind. 12. 6. begriffen seien, wie Grundstücke, Sclaven, Kleidung, Silber, weil theils aus dem Rückvermächtniss des Heirathsgutes, und aus der Stipulation wegen der gekauften Erbschaft erhellt, dass dieses Wort: so grosse22Quantas., nicht nur auf baares Geld bezogen werde, theils die Benennung Summe auf gleiche Weise verstanden werden müsste, wie sich in den Fällen, welche aufgezählt worden sind, zeigt; überdies unterstütze die Absicht des Verstorbenen, welche ganz vorzüglich bei Fideicommissen Kraft habe, jene Meinung; denn der Testator würde ja nicht nach jenem Vorwort „körperliche Sachen“ hinzugesetzt haben, wenn er nur baares Geld hätte geleistet wissen wollen.
Maecian. lib. II. Fideicommiss. Die Bedingungen, welche in die Zukunft gestellt werden, sind von dreifacher Natur, sie können nämlich entweder auf die Zeit bezogen werden, wo der Testator lebt, oder auf diejenige, welche nach seinem Tode anhebt, oder auf beide Zeiträume zugleich; die Zeit wird entweder bestimmt oder unbestimmt ausgedrückt. Alles dieses kann ebensowohl bei Fideicommissen, als bei Erbeinsetzungen und Vermächtnissen eintreten, so dass also die Bedingung, der Titia, wenn sie mich geheirathet hat, ohne Zweifel nur bei Lebzeiten des Testators, die: wenn er zu meinem Leichenbegängniss gekommen sein wird, nur nach dessen Tode, die aber: wenn sie meinen Sohn geheirathet hat, sowohl bei Lebzeiten, als nach dem Ableben des Testators erfüllt werden kann. Die erste und dritte der gedachten Bedingungen begreifen eine unbestimmte Zeit; denn sie mag [den Testator] heirathen, wenn sie will, die Bedingung wird erfüllt; die zweite hingegen ist auf eine bestimmte Zeit beschränkt.
Maecian. lib. II. Fideicommiss. Rücksichtlich der unter einer Bedingung ertheilten Freiheit ist man schon so weit gegangen, dass, wenn es nicht an dem Bedingtfreien liegt, dass er der Bedingung nicht Folge leistet, er, wenn es gleich nicht an dem Erben liegt, dennoch zur Freiheit gelangt. Und das, glaube ich, muss man auch dann behaupten, wenn Erbschaftssclaven die Freiheit durch ein Fideicommiss ertheilt sein sollte. 1Man wird eben dasselbe nicht widersinnig auch von den Sclaven des Erben sagen. 2In Betreff derer aber, welche [der Erbe] wird zu kaufen haben, tragen wir nicht ungerecht Bedenken, da es in einem solchen Falle unbillig sein würde, wenn der Erbe ebenso genöthigt werden dürfte, sie zu kaufen, als wenn die Bedingung erfüllt wäre, da vielleicht der Herr [der Sclaven] sie verhindern würde, der Bedingung Folge zu leisten, um den Preis zu empfangen, und nicht auf die [Erfüllung der] Bedingung zu verwenden33Diese Uebersetzung ist nach der Lesart des Cod. Rehdiger.: et in conditionem non erogaret, gegeben, welche den passendsten Sinn zu enthalten schien, und mit welcher auch die Basil. XLVIII. 3. 55. T. VI. p. 296. übereinstimmen. Das Florent. Msc. hat: et in cond. non rogaret, Haloander und mit ihm Beck: nec conditionem prorogaret. [Dass mit den vorhandenen Lesarten nichts gewonnen werde, um Sinn herauszubringen, ist ersichtlich; ich schlage daher eine höchst einfache Conjectur vor, die Licht in die ganze Sache bringt, man lese statt nec condition. ne cond. Dann heisst es: „weil der Herr vielleicht die Bedingung verhindert, um einen Lohn dafür zu erhalten, dass er dieselbe nicht länger aufhalte.“ — Denn es ist klar, dass sie in seine Macht gegeben ist, sobald er den Sclaven nicht verkaufen will. A. d. R.].
Maecian. lib. II. Fideicommis. Nicht blos die an unmögliche Bedingungen geknüpften Stipulationen sind ungültig, sondern auch alle übrigen Contracte, wie Käufe und Pächte, sind, sobald eine unmögliche Bedingung damit verbunden ist, ungültig, weil bei der Angelegenheit, welche auf der Einwilligung Zweier oder Mehrerer beruht, auf den Willen eines Jeden gesehen wird, die also bei einer Handlung dieser Art ohne allen Zweifel der Meinung sind, dass sie überzeugt sind, durch den Zusatz einer Bedingung, die sie als unmöglich kennen, überhaupt gar nichts abzuschliessen.
Maecian. lib. II. Fideicommiss. Julianus glaubt ganz passend, dass, wenn Jemand, welcher aus mehreren Gründen Schuldner ist, Geld gezahlt hat, man annehmen müsse, dass er es aus dem Grunde gezahlt habe, aus welchem er damals, als er zahlte, zur Zahlung genöthigt werden konnte.