Fideicommissorum libri
Ex libro IV
Marcian. lib. IV. Fideicommissor. Ein in eine Stipulation gebrachtes Fideicommiss wird, obgleich es nicht geschuldet war, doch, weil es von Einem, der [dies] wusste, um dem [in ihn gesetzten] Zutrauen Genüge zu thun (fidei explendae), versprochen worden war, geschuldet.
Marcell. lib. IV. Fideicommiss. Es handelte sich darum ob so etwas auch bei den Testamenten von Nichtsoldaten benachsichtigt werden dürfe? Freilich darf dies nicht ohne Unterscheidung geschehen. Starben sie (Erbe und Nacherbe) aber noch bei Lebzeiten des Erblassers und so, dass dieser es wusste, so bedarf es hier keiner neuen Bestimmung11Es bleibt nämlich bei dem gemeinen Recht, nach welchem in diesem Falle Intestatsuccession eintritt. Es konnte ja der Testator ein neues Testament machen, wenn er es wollte, indem er wusste, dass aus seinem früheren Niemand Erbe werden kann. Muret.. Geschah dies aber, ohne dass der Erblasser es wusste, oder erst nach seinem Tode, so muss man auf jeden Fall [der Gültigkeit des Testamentes] zu Hülfe kommen.
Marcell. lib. IV. Fidecommiss. Wenn ein Herr, der auch ein Fideicommiss zu leisten ersucht wurde, seinen zum Erben eingesetzten Sclaven, bevor er ihm die Erbschaft antreten hiess, verkaufte, so muss er dies [Fideicommiss] leisten, indem er durch den Kaufpreis des Sclaven auch den Werth der Erbschaft erhält. 1Der, welcher zum Erben eingesetzt und ersucht wurde, die Erbschaft [einem Andern] herauszugeben (restituere), muss, wenn er mit Uebergehung des Testaments die Verlassenschaft nach dem Gesetze besitzt, ohne Zweifel angehalten werden, sowie die Vermächtnisse und übrigen Fideicommisse, ebenso die Erbschaft verabfolgen zu lassen, und auch die directen sowohl, als fideicommissarischen Freiheiten [zu gewähren]. Wurde er aber, fremde Sclaven freizulassen, ersucht, so wird er diese jeden Falls freikaufen müssen. Diesen [Vermögens-]Abgang22Aus Veranlassung gedachter Vermächtnisse u. s. w. aber, welchen der, welcher die Erbschaft herausgab, würde erlitten haben, wird der, welchem die Erbschaft herausgegeben wurde, ertragen.
Maecian. lib. IV. Fideicomm. Man muss aber wissen, dass auch auf die zur Unternehmung der Reise nothwendiger Weise verwendeten Kosten Rücksicht genommen werden müsse. Wenn ferner Jemand unter der Bedingung zum Erben eingesetzt worden ist, dafern er dem Titius zehn[tausend Sestertien] gegeben hätte, so kann er nur dann genöthigt werden, [eine Erbschaft, um deren Herausgabe er gebeten worden ist, anzutreten und herauszugeben,] wenn ihm das Geld angeboten worden ist. Auch muss auf seine Gesundheit und seinen Rang Rücksicht genommen werden; denn wie z. B. wenn Jemandem geboten worden ist, eine Erbschaft zu Alexandrien anzutreten, und derselbe an einer Krankheit darniederliegt? oder des Testators Namen, eines Todtengräbers, zu führen?
Maecian. lib. IV. Fideicomm. Ad Dig. 36,1,66 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 289, Note 15.Wenn mir die Erbschaft eines Mündels, dem ohne des Vormundes Ermächtigung Geld geliehen worden, nach diesem Seuatsbeschluss herausgegeben worden ist, und ich dem Gläubiger Zahlung leiste, so kann ich dasselbe nicht zurückfordern; wenn der Erbe aber nach der Herausgabe Zahlung leistet, so wird er es nur aus dem einzigen Grunde zurückfordern können, weil die natürliche Verbindlichkeit als von ihm auf mich übertragen betrachtet wird. Ist mir aber die Erbschaft dessen, der dem Unmündigen ohne dessen Vormundes Ermächtigung creditirt hat, herausgegeben worden, so kann der Unmündige, wenn er mir Zahlung geleistet hat, dies nicht zurückfordern, wohl aber, wenn an den Erben, dahingegen dies nicht der Fall sein würde, wenn er die Zahlung vor der Herausgabe geleistet hätte. 1Wenn Notherben unter irgend einer ganz leichten Bedingung zu Erben eingesetzt worden sind, der sie in der Regel gehorchen, so werden sie auf Verlangen derer zur Herausgabe der Erbschaft genöthigt, denen sie gebeten worden sind, dieselbe herauszugeben, weil auch Notherben, der Herausgabe einer fideicommissarischen Erbschaft wegen, genöthigt werden müssen, sich einer Bedingung zu fügen. 2Wenn Jemand, der um Herausgabe einer Erbschaft gebeten worden, vor deren Herausgabe mit Tode abgegangen ist, so kann sein Erbe dieselbe bewirken, und es gehen die Klagen nach dem Trebellianischen Senatsbeschluss über; hat er zwei Erben hinterlassen, so werden die Klagen, je nach der Herausgabe, die ein jeder [in Gemässheit seines Erbantheils] geleistet hat, übergehen; denn auch wenn er selbst schon einen Theil herausgegeben hätte, so würden dieselben einstweilen zu diesem Theile übergehen, sowie wenn Mehrere Erben dessen geworden sind, der um die Herausgabe der Erbschaft gebeten worden ist, und einige von ihnen mittler Weile die Herausgabe ihrerseits vollzogen haben, oder Mehrere Erben dessen geworden sind, dem sie hat herausgegeben werden sollen, so dass allemal derjenige, welchem sie herausgegeben worden ist, die Klagen zu dem betreffenden Antheile nach dem Senatsbeschluss erhalten wird. 3Wenn der Freilasser zu dem ihm gebührenden Antheile als Erbe eingesetzt und gebeten worden ist, dieselbe den enterbten Kindern des verstorbenen Freigelassenen herauszugeben, so wird, wenn er sie freiwillig angetreten, die Falcidia zur Anwendung kommen, wenn gezwungen, so werden die Klagen nach diesem Senatsbeschluss auf das Ganze übergehen.