Epistularum libri
Ex libro I
Javolen. lib. I. Epistol. Das Geld, welches du mir ohne Bedingung schuldetest, hast du auf meinem Befehl dem Attius unter einer Bedingung versprochen; da, während die Bedingung schwebt, deine Verbindlichkeit gegen mich in einem solchen Zustande ist, als wenn du mir das [Geld] unter der entgegengesetzten Bedingung angelobt hättest, würde ich wohl nichts bewirken, wenn ich, während die Bedingung schwebt, fordern sollte? Er hat zum Bescheid gegeben11Nämlich Javolenus. Die Röm. Juristen führen ihre Bescheide zuweilen so an, dass sie von sich in der dritten Person sprechen.: ich zweifle nicht, dass mein Geld, welches ich selbst ohne Bedingung stipulirt habe, auch wenn die Bedingung in der Person des Attius, der mit meinem Willen dasselbe Geld unter einer Bedingung stipulirt hat, nicht eingetreten sein sollte, [gleichwohl] dargeliehen bleibe; denn es ist ebenso, als wenn keine Stipulation vorgekommen wäre; während aber das Verhältniss der Bedingung noch schwebt, kann ich dasselbe nicht fordern, weil ich, da es ungewiss ist, ob aus jener Stipulation geschuldet werden könne, vor der Zeit zu fordern scheine.
Idem lib. I. Epist. Ein Bürge, der Weizen zu liefern, ohne Hinzufügung der Güte angelobt hat, kann, glaube ich, durch Lieferung einer jeden Sorte von Weizen den Hauptschuldner befreien; von diesem aber kann er keinen andern Weizen ersetzt verlangen, als den schlechtesten, womit die Verbindlichkeit gegen den Gläubiger gelöst werden konnte. Wenn also der Hauptschuldner bereit ist, dem Bürgen das zu geben, durch dessen Entrichtung er sich gegen den Gläubiger befreien konnte, und der Bürge das, was er gegeben hat, nämlich bessern Weizen, einklagt, so wird ihm, glaube ich, die Einrede der Gefährde22Mithin bleibt dem Bürgen, wenn er nicht aus Gefährde (dolo malo) oder der ihr gleich zu schätzenden culpa lata gehandelt hat, wenn kein schlechterer Weizen zu haben war, sein Anspruch ungekränkt, nach Fr. 50. §. 1.entgegenstehen.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. I. Epist. Wenn wir zu Erben eingesetzt worden sind, so gehen zwar durch den Erbschaftsantritt alle Rechte auf uns über, allein der Besitz steht uns nur dann zu, wenn er natürlich ergriffen worden ist. 1In Betreff Derer, die in die Gewalt der Feinde gefallen sind, besteht rücksichtlich der Erhaltung der Rechte an ihren Sachen ein besonderes Rechtsverhältniss; körperlich verlieren sie jedoch den Besitz, denn es kann von ihnen nicht angenommen werden, dass sie Etwas besitzen, da sie selbst von einem Andern besessen werden; es erfolgt also hieraus, dass, wenn sie zurückgekehrt sind, dieselben einer neuen Besitzergreifung von Nöthen haben, wenn auch in der Zwischenzeit Niemand ihre Sachen besessen hat. 2Ich frage ferner, ob, wenn ich einen freien Menschen gefesselt habe, sodass ich ihn wirklich besitze, ich durch ihn auch alles Dasjenige besitze, was er besass? Antwort: wenn du einen freien Menschen gefesselt hast, so besitzest du ihn meiner Meinung nach gar nicht; also besitzest du auch noch bei weitem weniger seine Sachen durch ihn; denn die Vernunft macht es unzulässig, dass man durch Den Etwas besitzen kann, den man bürgerlichrechtlich nicht in seiner Gewalt hat.
Javolen. lib. I. Epist. Wenn du einen Sclaven [unter der Bestimmung] gekauft hast, dass, wenn eine Bedingung eingetreten wäre, der Kauf als ungeschehen betrachtet werden solle, und derselbe dir übergeben worden ist, darauf aber die Bedingung den Kauf wieder aufgelöst hat, so muss meiner Meinung nach die Zeit, welche über er beim Käufer gewesen, dem Verkäufer zugerechnet werden, weil der Verkauf auf diese Art, ähnlich der Wandelung, rückgängig geworden ist, bei welcher ohne allen Zweifel die Zeit Dessen, der ihn zur Zurücknahme genöthigt, dem Verkäufer zugerechnet wird, weil dies eigentlich kein Verkauf genannt werden kann.
Ad Dig. 42,5,28Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 559, Note 11; Bd. III, § 559, Note 25.Javol. lib. I. Epist. Ein Hausvater ernannte seinem unmündigen Sohn auf den Fall, wenn er vor erlangter Mündigkeit stürbe, einen Nacherben; dieser Sohn masste sich der väterlichen Erbschaft nicht an, und es kam zur Vergantung des Nachlasses; nachher fiel dem Sohne eine Erbschaft zu, nach deren Antritt er starb. Ich frage nun: da der Prätor wider den Unmündigen selbst, obgleich ihm später eine Erbschaft zugefallen, doch den Gläubigern des Vaters keine Klage gestattet, ob diesen Gläubigern des Vaters eine Klage wider den Nacherben zuzugestehen sei? da er doch aus dem väterlichen Vermögen, als welches den in Besitz gesetzten Gläubigern gehört, nichts erwirbt, und da die Gläubiger [des Vaters] kein Recht auf das Vermögen des Unmündigen hatten, es auch für sie gleichgültig war, ob die Erbschaft des Unmündigen angetreten würde oder nicht, indem solches Vermögen im Falle der Ausschlagung der Erbschaft von Seiten des Nacherben ihnen nicht gehörte; mich beunruhigt vorzüglich der von den Lehrern deiner Schule33Tuis praeceptoribus. Priscus Javolenus gehörte zur Sabinianischen Schule. angenommene Satz, dass nur Ein Testament vorhanden sei44Nicht, wie wohl die Proculianer lehrten, zwei Testamente, das des Vaters und das im Namen des Sohnes errichtete (die Pupillarsubstitution) in einem. Vergl. Zimmern Gesch. d. R. Pr. R. Thl. I. 243. 244. Gajus, auch ein Sabinianer, drückt sich hierüber schwankend aus: quodammodo duo sunt testamenta, — aut certe unum est testamentum duarum hereditatum. (II, 180.). — Hierauf habe ich geantwortet: was der Prätor dem Sohne gewährt, welcher der väterlichen Erbschaft sich nicht anmasst, dass nemlich nach Vergantung des väterlichen Nachlasses wider ihn keine Klage zugelassen wird, und er, wenn auch nachher eine Erbschaft ihm zufällt, den Gläubigern diese nicht herzugeben braucht, das kann bei dem Nacherben des Sohnes nicht so gehalten werden, weil damit nur das Ehrgefühl des Sohnes geschont werden soll, dass vielmehr des Vaters Vermögen, als das seinige in Gant geräth. Deshalb wird wegen dessen, was ihm in der Folge zufällt, den Gläubigern keine Klage gestattet, weil das, was er von aussen her erwirbt, nicht durch den Vater auf ihn kommt. Wenn hingegen der Nacherbe des Sohnes die Erbschaft angetreten hat, nachdem der Sohn sich des väterlichen Nachlasses angemasst hatte55Dies ist ja aber gegen die Angabe im Vortrag. S. Ant. Faber Conj. II, 2., dann ist die Erbschaft des Sohnes und des Vaters nur eine; wegen jeder Schuld, die dem Vater oder dem Sohne obgelegen hat, ist der Erbe auch wider Willen gehalten, und so wie ihm nach der Verpflichtung66Durch den Erbschaftsantritt. nicht möglich ist, die Vergantung seines Vermögens zu vermeiden, falls er nicht dagegen vertheidigt wird77Durch Ablehnung des Verdachts der Insolvenz. S. fr. 3. 7. de cess. bon. 42. 3., so kann er auch die Schulden des Vaters und des Sohnes nicht einmal von einander sondern; woraus denn folgt, dass den Gläubigern die Klage gegen ihn zu gestatten ist. Hat der Nacherbe die Erbschaft nicht angetreten, so darf den Gläubigern des Vaters wegen Dessen, was der Unmündige hinterlassen hat, keine Klage bewilligt werden, weil weder das Vermögen des Unmündigen wegen der Schulden des Vaters vergantet werden soll, noch das, was der Unmündige erworben hat, zum Nachlass des Vaters gehört.
Ex libro II
Javolen. lib. II. Epistolar. Wenn Jemandem der Niessbrauch eines Gebäudes vermacht worden ist, so behält er den Niessbrauch, so lange noch irgend ein Theil desselben übrig ist, am ganzen Grund und Boden.
Idem lib. II. Epistol. Ich verkaufe ein mir allein gehöriges Grundstück; kann ich demselben eine Dienstbarkeit in der Art auferlegen, dass mir und meinem Nachbar dieselbe zustehen solle? Ferner, gesetzt, ich verkaufe ein mir mit einem Andern gemeinschaftlich gehöriges Gut, kann ich da ausmachen, dass es mir und meinem Mitgenossen dienstbar bleiben soll? Ich habe geantwortet, eine Dienstbarkeit kann nur jeder für sich selbst ausmachen. Der Zusatz in Betreff des Nachbars ist daher für überflüssig zu halten, so dass die Dienstbarkeit dem, welcher sie sich vorbehalten hat, allein zukommt. Bei dem Verkauf eines gemeinschaftlichen Grundstücks kann ich schon darum nicht bewirken, dass es mir und meinem Mitgenossen dienstbar sein solle, weil für ein gemeinschaftliches Grundstück durch einen Miteigenthümer keine Dienstbarkeit erworben werden kann.
Javolen. lib. II. Epistol. Ich habe geklagt, dass [meinem Nachbar] das Recht, Balken in meine Wand eingelegt zu haben, nicht zustehe; muss hier auch dafür Sicherheit bestellt werden, dass auch künftig keine dergleichen eingelegt werden? Ich habe geantwortet, dass, nach meinem Dafürhalten, in der Amtspflicht des Richters beruhe, dass auch für ein künftig [nicht] zu unternehmendes Beginnen der Art Sicherheit bestellt werden müsse.
Idem lib. II. Epist. Wenn ich, während mir eine Dienstbarkeit über mehrere Landgüter zustand, ein [von diesen] in der Mitte gelegenes erworben habe, so bleibt nach meinem Dafürhalten die Dienstbarkeit fortbestehend, weil Vereinigung einer Dienstbarkeit [mit dem berechtigten Grundstück] nur allemal dann Statt findet, wenn der Berechtigte sich derselben [als solcher] nicht mehr bedienen kann; ist daher [von diesem] ein in der Mitte gelegenes Laudgut erworben worden, so kann sie sehr wohl so fortbestehen, dass das davor und das dahinterliegende zum Fusssteig [z. B.] verpflichtet bleibt.
Idem lib. II. Epistol. Ich habe stipulirt, dass [mir] von Titius an einem bestimmten Orte Geld gegeben werden sollte, der fordert von mir das Geld, welches ich ihm schulde; ich frage, ob auch das aufzurechnen sei, wie gross mein Interesse gewesen ist, dass an einem bestimmten Orte gegeben würde? [Javolenus] hat zum Bescheid gegeben: wenn Titius fordert, so muss auch das Geld, welches er auf einen bestimmten Ort versprochen hat, in Aufrechnung gebracht werden, aber mit seiner Zubehör, das heisst, so dass [darauf] Rücksicht genommen wird, wie gross das Interesse des Titius gewesen ist, dass an dem Orte, auf den man übereingekommen ist, das Geld gegeben würde.
Idem lib. II. Epistol. Ich habe ein Landgut für mich und den Titius gekauft; besteht hier der Verkauf in Betreff des ganzen Landgutes, oder nur der Hälfte, oder ist er ganz ungültig? Die Antwort lautete: Die Person des Titius sei als überflüssig anzunehmen, und ich trete deshalb in den Kauf des ganzen Grundstücks ein.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. II. Epistol. Ich habe mir stipulirt, dass mir der Sclave Damas oder Eros gegeben werde. Als du bereit warst, mir den Damas zu geben, war ich, da ich ihn nicht annehmen mochte, im Verzuge. Nun ist Damas gestorben; glaubst du, dass mir nunmehr die Klage aus der Stipulation zusteht? Er antwortete: nach des Masurius Sabinus Meinung glaube ich, dass du nicht aus der Stipulation klagen kannst; denn dieser hielt mit Recht dafür, dass der Schuldner sofort von der Verbindlichkeit befreit werde, wenn der Verzug, weshalb er Das nicht leistet, was er schuldig ist, nicht von ihm ausging.
Ex libro III
Idem lib. III. Epistol. Es ist dir, als Erben, vermächtnissweise auferlegt worden, dem Titius unter einer Bedingung den Niessbrauch von einem Landgute [zu gewähren], und du hast mir das Landgut verkauft, und mit Abzug des Niessbrauchs übergeben; es fragt sich, wem gehört der Niessbrauch, wenn die Bedingung nicht eintritt, oder eintritt, und der Niessbrauch erloschen88Z. B. durch den Tod des Niessbrauchers. ist? Man hat geantwortet: ich nehme an, dass du von dem Niessbrauch sprichst, der vermacht worden ist. Wenn daher die Bedingung des Vermächtnisses eingetreten ist, so ist kein Zweifel, dass dieser Niessbrauch dem Vermächtnissinhaber zukommt, und wenn er durch einen Zufall ihm verloren gegangen ist, zur Eigenheit des Grundstücks zurückkehrt. Tritt die Bedingung nicht ein, so fällt der Niessbrauch an den Erben, so dass in Ansehung seiner Person alles beobachtet wird, was zum Verlust des Niessbrauchs gehört und beobachtet zu werden pflegt. Uebrigens wird bei einem Verkauf dieser Art noch das zu berücksichtigen sein, worüber Käufer und Verkäufer übereingekommen sind, so dass [z. B.], wenn sich ergeben sollte, dass der Niessbrauch des Vermächtnisses wegen ausgenommen worden sei, derselbe dem Käufer vom Verkäufer, wenn die Bedingung nicht eingetreten ist, herausgegeben werden muss.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IV
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro V
Javolen. lib. V. Epist. Ich frage, ob der, welcher, da er im Testament zum Vormund ernannt war, und gerade dies nicht wusste, die Geschäfte des Mündels als Protutor geführt hat, gleich als ob er Vormund wäre, oder gleich als ob er die Geschäfte als Protutor geführt hätte, gehalten sei? Ich habe das Gutachten ertheilt: Ich glaube nicht, dass er gleich, als ob er Vormund wäre, gehalten sei, weil [ein wahrer Vormund] auch wissen muss, dass er Vormund sei, damit er die Geschäfte mit derselben Gesinnung führe, mit welcher sie ein Vormund führen muss.
Ex libro VI
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. VI. Epist. Wenn ich Dir eine Sache [über]geben habe, damit Du solche dem Titius in meinem Namen schenkest, und Du sie ihm in Deinem Namen übergeben hast, glaubst Du, dass dieselbe sein Eigenthum geworden? Ich habe das Gutachten ertheilt: Wenn ich Dir eine Sache gegeben, damit Du sie dem Titius in meinem Namen schenkest, und Du ihm solche in Deinem Namen gegeben hast, so wird sie, nach der Strenge des Rechts, nicht Eigenthum des Empfängers, und Du wirst wegen Diebstahls verantwortlich: aber der Billigkeit angemessener ist es, dass ich, wenn ich gegen Denjenigen, der die Sache empfangen hat, klagen will, durch die Einrede der Arglist zurückgewiesen werde.
Idem lib. VI. Epist. Ich habe Demjenigen, wider den ich ein Landgut, wenn ich den Besitz als Erbe längere Zeit über fortgesetzt hätte, ersessen haben würde, dasselbe verpachtet; ich frage, ob du die Verpachtung von Gültigkeit hältst; wenn aber nicht, glaubst du, dass die Ersitzung des Landgutes nichtsdestoweniger fortdauere? Ich frage ferner, was du über die vorgedachten Umstände dann glaubst, wenn ich ihm das Landgut verkauft habe? — Antwort: wenn Derjenige, der als Erbe ein Landgut besass, dasselbe an den Eigenthümer verpachtet hat, so ist die Verpachtung von gar keiner Gültigkeit, weil der Eigenthümer seine eigene Sache gepachtet hat; daraus folgt, dass der Verpächter auch den Besitz nicht behält; mithin wird auch die Verjährung lange Zeit nicht fortdauern. Vom Verkauf gilt ganz Dasselbe, was vom Verpacht, nemlich dass ein Kauf an einer eigenen Sache nicht statthaben könne.
Idem lib. VI. Epistol. Wer von mehrern Aekkern, denen ein und dieselbe Benennung beigelegt worden war, sich einen Acker ohne irgend einen Vermerk der Bezeichnung stipulirt, stipulirt sich etwas Unbestimmtes: das ist, er stipulirt sich denjenigen Acker, welchen ihm zu geben, dem Versprecher belieben wird. Solange aber ist der Wille des Versprechers noch obschwebend, bis Dasjenige, was versprochen ist, geleistet worden.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro VII
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Javolen. lib. VII. Epistol. Jemand, welchem Einspruch wegen eines Neubaues gethan worden war, verkaufte das Grundstück; der Käufer setzte den Bau fort: glaubst Du, dass der Käufer, oder dass der Verkäufer, insofern dem Edicte zuwidergehandelt worden, haften müsse? Das Gutachten war: Wenn Einspruch wegen eines Neubaues gethan worden ist, so haftet der Käufer, d. h. der Eigenthümer der Grundstücke, dafür, wenn der Bau fortgesetzt wurde: weil der Einspruch gegen den Bau selbst und nicht gegen eine [bestimmte] Person geschieht; und demnach ist Derjenige verbindlich, welcher jenen Platz besitzt, in Bezug auf welchen Einspruch wegen des Neubaues gethan worden ist.
Javolen. lib. VII. Epistol. Wenn ein Erbschaftssclave, oder ein Sclave Dessen, der sich in feindlicher Gefangenschaft befindet, Bürgschaft erhalten hat, so wird die Frist der Bürgschaft sofort anheben99Diese Stelle untersucht, von welcher Zeit an das Recht aus einer Verbürgung als vollständig begründet anzunehmen sei, Unterholzner a. a. O. S. 285; hinzuzudenken ist: ohne dass Erbschaftsantretung nöthig ist, obgleich erst nach dieser Klage erhoben werden kann, Unterholzner Thl. II. S. 317 n. 736.; denn man muss hier darauf sehen, ob die Möglichkeit vorhanden gewesen ist, wider Den Klage zu erheben, der verbindlich geworden ist, nicht, ob Derjenige klagen könne, der eine Sache zum Gegenstand einer Verbindlichkeit gemacht hat; denn sonst wäre es im höchsten Grade unbillig, die Verbindlichkeiten der Beklagten nach den Verhältnissen der Kläger zu erweitern, da es doch an Erstern nicht gelegen, dass wider sie nicht Klage erhoben werden konnte.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro VIII
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. VIII. Epistol. Ich frage an, ob du eine solche Stipulation für schändlich hältst oder nicht. Ein natürlicher1010Zum Gegensatz vom Adoptivvater. Vater setzte den Sohn, welchen Titius an Kindesstatt angenommen hatte, zum Erben ein, wenn er von der väterlichen Gewalt befreit sein würde. Der Adoptivvater wollte ihn jedoch nicht anders der väterlichen Gewalt entlassen, als bis er ihm Einen gestellt habe, der ihm eine bestimmte Summe fiir die Freilassung stipulire. Nach der Entlassung aus der Vatergewalt tritt der Sohn die Erbschaft an, und der Vater fodert nunmehr aus der oben erwähnten Stipulation das Geld. Er antwortete: ich glaube nicht, dass der Gegenstand dieser Stipulation schändlich zu nennen ist, dass er nemlich auf andere Weise den Sohn nicht aus der väterlichen Gewalt entlassen wollte, und man kann es auch nicht für einen ungerechten Grund zu der Stipulation ansehn, wenn der Adoptivvater Etwas haben wollte, um vom Sohn nach der Entlassung aus der Gewalt um so besser behandelt zu werden1111Curare, s. Brisson. h. v. §. 4. s. auch Gothofr. D. R..
Ex libro IX
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. IX. Epist. Ad Dig. 41,3,23 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 152, Note 3.Wer ein Haus gekauft hat, der besitzt meiner Ansicht zufolge nichts weiter als das Haus selbst; wollte man annehmen, er besitze die einzelnen Gegenstände [woraus es besteht], so wird er das Haus selbst nicht besitzen. Denn wenn die einzelnen Gegenstände, woraus das Haus besteht, von einander abgesondert werden, so fällt der Begriff der Gesammtheit des Hauses weg; hierzu kommt1212Accedit, s. Unterholzner Thl. I. S. 164. Anm. 163. Savigny S. 226. Anm. (2.), dass, wenn Jemand behaupten wollte, er besitze die einzelnen Gegenstände, nothwendigerweise daraus folgen würde, dass er auch behaupten müsse, es finde für den Besitz des über der Erde befindlichen wirklichen Gebaueten die für bewegliche Sachen vorgeschriebene Zeit statt, den Grund und Boden ersitze er aber erst nach längerer Zeit; dies wäre aber ganz widersinnig und dem bürgerlichen Rechte geradezu entgegen, dass eine und dieselbe Sache in verschiedenen Zeiträumen ersessen werde, indem ein Haus aus zwei Theilen besteht, dem Grund und Boden, und dem, was darauf gebaut ist, und der gesammte Inbegriff beider durch den die für unbewegliche Gegenstände bestimmte Zeit über dauernden Besitz das Eigenthum ändert1313Die Schlussworte ebenfalls nach Savigny a. a. O.. 1Wenn aber eine Säule entwährt worden ist, so kannst du, meiner Ansicht zufolge, wider den Verkäufer rechtlichermaassen Klage erheben, und auf diese Weise Schadloshaltung erlangen. 2Wenn aber ein Haus niedergerissen worden ist, so müssen die beweglichen Gegenstände von Neuem in Besitz genommen werden, damit sie binnen der für die Ersitzung beweglicher Gegenstände bestimmten Zeit ersessen werden, und man kann sich der Zeit, welche hindurch sie im Gebäude steckten, dazu rechtlichermaassen nicht bedienen; denn ebensowenig du dieselben allein und getrennt vom Gebaude besessen hast, sind sie auch nicht einzeln für sich und getrennt, da sie mit dem Gebäude zusammengehangen haben, bei dir gewesen, wenn dasselbe niedergerissen worden, welches selbst Dinge dieser Art enthielt1414Einen andern als obigen Sinn bringe ich aus dem jeden Falls corrumpirten Satz: nam quemadmod. eas solas et separ. ab aedif. non possedisti, sic nec penes te singulae aut separ. fuerunt et cohaerentibus his in aedif., depositis aedibus, quae hoc quoque ipsum possident, nicht heraus; das et wird wohl überflüssig sein, ist (wie in unserm Text) auch in vielen Ausgaben in Klammern, und fehlt im Mscrpt. Rehd. (Gött. C. J. Ausgabe); Hal. schieht vor depos. nec ein; wie Unterholzner Th. I. 165. nach seiner Abtheilung die Stelle versteht, ist mir unverständlich.; denn es kann keinen Falls als zulässig angenommen werden, dass dieselbe Sache als eine unbewegliche und eine bewegliche besessen worden sei.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro X
Ad Dig. 5,1,35ROHGE, Bd. 9 (1873), S. 33: Zulässigkeit der Klagen auf Feststellung eines obligatorischen Verhältnisses.Idem lib. X. Epistol. Ein gerichtliches Verfahren kann nicht, wie die Verbindlichkeit eines Bürgen obschwebend bleiben und etwa für die Zukunft eingegangen werden kann, auch über solche Puncte schwebend bleiben, die erst nachher in das Bereich der Verbindlichkeit treten. Denn ich glaube, dass Niemand zweifeln wird, dass ein Bürge vor der Verbindlichkeit des Hauptschuldners angenommen werden kann; aber auf ein rechtliches Verfahren kann man nicht eher eingehen, als bis man etwas schuldig ist.
Javolen. lib. X. Epistol. Vom Titius habe ich mir folgendergestalt stipulirt: Wenn jene mich geheirathet haben wird, gelobst du mir als ihre Mitgift zehn zu geben? Es wurde angefragt, ob eine solche Stipulation zu Recht bestehe? Er antwortete: wenn auf meine Stipulation die Mitgift folgendergestalt versprochen worden ist: welche ich auch als Gattin heimgeführt haben werde, gelobst du mir als Mitgift zehn zu geben? so liegt nichts vor, weshalb diese Summe nach Eintritt der Bedingung nicht sollte geschuldet werden. Denn da eine Bedingung auch aus der Handlung einer unbestimmten Person eine Verbindlichkeit erzeugen kann, z. B. wenn irgendwer das Capitol besteigen wird, gelobst du mir zehn zugeben: wenn Jemand von mir zehn fodern würde, gelobst du soviel zu geben? so kann kein Grund angegeben werden, warum man bei einer versprochenen Mitgift nicht dasselbe antworten sollte. 1Ad Dig. 45,1,108,1ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 109, S. 427, 429: Ergänzung unbestimmt gelassener Vereinbarungen. Arbitrium boni viri.Kein Versprechen kann bestehn, was in die Willkür des Versprechers gestellt ist.
Javolen. lib. X. Epistolar. Wenn ich einen Bürgen so angenommen haben werde: da ich Zehn dargeliehen habe, verbürgst du dich wegen dieses Geldes auf tausend Maass Getreide? so kann der Bürge, weil er für eine andere Sache, als die, welche dargeliehen worden, [angenommen ist], nicht verbindlich werden, weil nicht ebenso, wie eine Schätzung von Sachen, welche zur Waare gehören, in baarem Gelde geschehen kann, auch Geld nach der Waare zu schätzen ist.
Idem lib. X. Epistol. Wenn ich dir heisse, das Geld, welches du mir schuldest, oder eine andere Sache, vor meine Augen zu legen, so wird bewirkt, dass sowohl du sogleich befreit wirst, als auch [die Sache] mein zu sein anfängt; denn dann ist anzunehmen, dass die Sache, weil Niemand den Besitz derselben körperlich inne hat, mir erworben und gewissermaassen mit langer Hand1515Longa manu. Die Bedeutung dieses figürlichen Ausdrucks geht aus der Stelle selbst genügend hervor. Vgl. auch von Savigny Besitz, S. 198. ff. übergeben sei.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XI
Idem lib. XI. Epistol. Ich habe mit dir die Uebereinkunft getroffen, dass du mir eine bestimmte Anzahl Dachziegel um einen bestimmten Preis liefern sollst; ist die Leistung Kauf oder Verdingung? Das Gutachten lautete: wenn wir die Uebereinkunft trafen, dass ich dir aus meiner Lehmgrube1616Fundus kan hier in dieser Bedeutung genommen werden; eigentlich ist materia ex fundo zu verstehen. verfertigte Ziegel liefern solle, so halte ich es für einen Kauf und nicht für eine Verdingung1717S. Note 1) zum folgenden Buche.; denn die Verdingung einer Sache findet allemal dann Statt, wenn der Stoff, in welchem etwas geliefert wird, in seinem bisherigen Zustande verbleibt; sobald derselbe aber verändert und veräussert wird, ist vielmehr ein Kauf, als eine Verdingung anzunehmen.
Javolen. lib. XI. Epistol. Als ich ein Landgut verkaufte, wurde verabredet, dass der Käufer bis zur gänzlichen Abtragung des Preises dasselbe um einen bestimmten Pachtzins in Pacht nehmen solle; muss nun, wenn die Zahlung des Geldes erfolgt ist, der Pachtzins auch als empfangen angenommen werden? — Die Antwort ging dahin: der gute Glaube erfordert es, dass dasjenige geschehe, wohin man übereingekommen ist; der [Käufer] braucht aber dem Verkäufer nicht mehr zu bezahlen, als für diejenige Zeit, bis die Zahlung des Kaufpreises erfolgte.
Javolen. lib. XI. Epistol. Ich habe ein Landgut unter der Bedingung verpachtet, dass, wenn es nicht dem Contract gemäss bewirthschaftet werde, mir dessen anderweite Verpachtung freistehen, und dasjenige, um wieviel ich es niedriger verpachtet hätte, mir vergütet werden solle; dass ich hingegen dir dasjenige vergüten solle, um wieviel ich es [vielleicht] theurer verpachtet hätte, ist nicht ausgemacht worden; da nun Niemand das Landgut bewirthschaftete, und ich es theurer wieder verpachtet habe, so frage ich, ob ich dies Mehr herausgeben müsse? Die Antwort ging dahin: bei Verbindlichkeiten dieser Art muss man vor Allem darauf sehen, was zwischen beiden Theilen ausgemacht worden ist; im vorliegenden Fall scheint es aber stillschweigend ausgemacht zu sein, dass, wenn das Landgut theurer verpachtet worden, nichts vergütet zu werden brauche, d. h. es entspringt aus der Uebereinkunft blos ein Resultat zu Gunsten des Verpächters. 1Ad Dig. 19,2,51,1ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 51, S. 158: Merkmal des Werkverdingungsvertrages.Ich habe die Anfertigung eines Werkes gegen Zahlung eines bestimmten Tagelohns für dasselbe an den Uebernehmer verdungen; das Werk ist fehlerhaft gemacht worden; kann ich aus der Verdingung Klage erheben? Die Antwort hat gelautet: wenn du das Werk unter der Bedingung bestellt hast, dass der Uebernehmer für dessen Güte stehen solle, so muss dir derselbe auch dann, sobald es fehlerhaft gearbeitet worden, haften, wenn ausgemacht worden ist, dass für die einzelnen Dienste ein bestimmtes Geld gezahlt werden solle; denn es ist einerlei, ob ein Werk um einen Preis im Ganzen, oder für die einzelnen [dabei geleisteten] Dienste bestellt wird, sobald dem Werkmeister erst die Vollendung des Werks im seinem ganzen Umfang oblag. Es kann daher wider denselben aus der Verdingung Klage erhoben werden, wenn er das Werk fehlerhaft gemacht hat, ausser wenn der Lohn für die einzelnen Arbeiten darum bestimmt worden ist, dass das Werk nach dem Ermessen des Bestellers gefertigt werden sollte; dann braucht der Uebernehmer dem letztern für die Güte des Werks nicht zu stehen1818Weil nämlich die Genehmigung dann, insofern nicht ein Widerspruch auf der Stelle gleich geschieht, stillschweigend gefolgert wird. Glosse..
Javolen. lib. XI. Epist. Wenn der Sclav, welcher der Ehefrau auf den Todesfall geschenkt worden ist, ehe der Mann starb, sich Etwas stipulirt hat, so glaube ich, dass das Verhältniss der Verbindlichkeit unentschieden sei, so lange bis der Mann entweder stirbt, oder von der Gefahr des Todes, wegen welcher er geschenkt hat, befreit wird; wenn aber etwas der Art vorgefallen sein wird, was die Schenkung entweder zu Grunde richtet, oder bestätigt, so wird auch dies das Verhältniss der Stipulation entweder bestätigen, oder aufheben.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Javolen. lib. XI. Epistolar. Du hast stipulirt, dass ein Werk nach deinem Ermessen vor einem bestimmten Termin errichtet werden sollte, und auf den Fall, dass es nicht zu Stande gebracht wäre, hast du Bürgen für soviel, um wie viel du die Errichtung des Werkes [einem Anderen] in Verding gegeben haben würdest, angenommen; und weil das Werk nicht zu Stande gebracht worden war, hast du es einem Anderen in Verding gegeben, und, da der zweite Uebernehmer [des Werkes] nicht Bürgschaft stellte, hast du selbst das Werk errichtet. Ich frage: ob der Bürge [des ersten Uebernehmers] gehalten sei? Ich habe das Gutachten ertheilt: denjenigen Worten der Stipulation gemäss, welche von dir angeführt worden sind, sind die Bürgen nicht gehalten; denn du hast Das, was in der Stipulation ausgemacht worden war, nicht gethan, das heisst, du hast das Werk nicht einem Anderen in Verding gegeben, obwohl du es nachher in Verding gegeben hast; denn es ist sogut, als wäre die Verdingung, welche du vorgenommen hast, nicht eingegangen worden, und als hättest du selbst sogleich das Werk zu errichten angefangen.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XII
Übersetzung nicht erfasst.
Javolen. lib. XII. Epist. In allen denjenigen Fällen, wo Uebertragung des Eigenthums stattfindet, muss die Absicht beider Contrahirenden vorhanden sein; denn gleichviel ob Kauf, ob Schenkung, ob Pacht, oder irgend ein anderer Grund des Contrahirens vorhanden gewesen, es kann Das, was begonnen worden, ohne die übereinstimmende Absicht Beider nicht zur Wirksamkeit gelangen.
Ex libro XIII
Javolen. Epistol. lib. XIII. Gnadenertheilungen des Kaisers, welche von seiner huldreichen Nachsicht ausgehen, muss man in deren vollkommenster Ausdehnung verstehen.
Javolen. lib. XIII. Epistol. Es hat Jemand den Niessbrauch vom Dritttheil [seines Nachlasses] vermacht; seines Erben Vermögen ist von dessen Gläubigern versteigert worden, wonach [die mit dem Vermächtniss bedachte] Frauensperson das aus dem Dritttheil gelöste baare Geld zur Ziehung der Nutzungen davon empfing, die [erforderliche] Stipulation aber aus Unwissenheit vergessen ward; ich frage nun, kann das der Frau der Benutzung wegen überlassene Geld von deren Erben zurückgefordert werden und mit welcher Klage? Ich habe geantwortet, es müsse eine Klage auf das Geschehene ertheilt werden.
Javolen. lib. XIII. Epistolar. Ad Dig. 24,1,50 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 365, Note 5.Wenn ein Mann, als [seine] Frau einen Sclaven für Zwanzig gekauft hatte, Fünf zu diesem Kauf dem Verkäufer gegeben hat, so wird der Mann, wenn eine Scheidung Statt gefunden hat, jeden Falls diese Summe fordern. Auch kommt nichts weiter darauf an, ob jener Sclav schlechter geworden ist, denn auch wenn er gestorben wäre, so würde ihm die Forderung von Fünf zustehen; es fragt sich nämlich, ob die Frau aus dem Vermögen des Mannes zu der Zeit, wo wegen des Heirathsguts geklagt wurde, reicher sei. Sie wird aber als bereichert angesehen, wenn sie durch den Eintritt des Mannes von ihren Schulden befreit worden ist, durch welche sie noch hätte verpflichtet sein können, wenn der Mann das Geld nicht gezahlt hätte; denn es macht auch keinen Unterschied, aus welchem Grunde die Frau Geld geschuldet hat, ob dargeliehenes, oder solches, welches sie aus dem Kauf leisten muss. 1Ad Dig. 24,1,50,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 365, Note 14.Wenn aber die Frau den Sclaven nicht gekauft hatte, aber von dem Manne Geld erhalten hat, damit sie [ihn] kaufen sollte1919Und sie ihn dann gekauft hat., dann wird der Schaden, wenn der Sclav entweder gestorben, oder schlechter geworden ist, den Mann treffen, weil das, was sie sonst nicht würde gekauft haben, wenn sie nicht Geld vom Manne erhalten hätte, [dann,] wenn es verbraucht ist, zum Schaden dessen zu Grunde gegangen ist, der [das Geld] geschenkt hat, wenn [das Gekaufte] nur aufgehört hat, auf der Welt zu sein, auch scheint die Frau nicht reicher zu sein, welche weder von ihrem Gläubiger befreit ist, noch das besitzt, was sie mit dem Gelde des Mannes gekauft hatte.
Übersetzung nicht erfasst.
Javolen. lib. XIII. Epistol. Aber auch wenn der Herr des Sclaven das Geld gezahlt haben wird, so wird er es nicht von Dem, für welchen [der Sclave] sich verbürgt hat, sondern von Dem, welchem er es gezahlt hat, zurückfodern können, da ein Sclave durch eine Verbürgung nicht verbindlich werden kann. Es folgt also, dass es von Dem, für welchen er sich verbürgt hatte, nicht zurückgefodert werden kann, da dieser selbst noch wegen seiner Schulden verbindlich ist, und nicht durch die Zahlung vermittelst des Geldes hat befreit werden können, zu dessen Zahlung der Sclave nicht verbindlich gewesen ist.
Ex libro XIV
Übersetzung nicht erfasst.
Javolen. lib. XIV. Epist. Was dein Sclave, ohne dein Wissen, gewaltsamerweise besitzt, das besitzest du nicht, weil Derjenige, welcher sich in deiner Gewalt befindet, dir ohne dein Wissen keinen körperlichen, sondern blos einen rechtmässigen Besitz erwerben kann, sowie er Dasjenige besitzt, was von dem Sondergute2020Dies zeigt die justa causa an. an ihn gelangt ist; denn dann heisst es auch, der Herr besitze durch den Sclaven, und zwar nach ganz vernünftiger Annahme, weil Dasjenige, was ein Sclave aus einem rechtmässigen Grunde besitzt, zu seinem Sondergute gehört, und das Sondergut, was der Sclave bürgerlichrechtlich zwar nicht besitzen kann, sondern er blos natürlich innehat, als von seinem Herrn besessen werdend betrachtet wird. Was aber in Folge von Missethaten ergriffen wird, gehört darum nicht zu des Herrn Besitz, weil es gar nicht in das Verhältniss des Sonderguts tritt.
Javolen. lib. IX. Epistol. Was ein Sclave stipulirt hat, an welchem der Herr das Eigenthum aufgegeben hat, ist von gar keiner Wirkung, weil Derjenige, welcher eine Sache aufgiebt, sich derselben ganz und gar entäussert: und er kann deshalb auch von den Diensten Dessen keinen Gebrauch machen, welcher seinem Willen gemäss ihm aus diesem Grunde2121Nemlich als Sclave. nicht ferner hat gehören sollen. Ist er jedoch von einem Andern ergriffen worden, so wird er aus einer Stipulation2222Welche er nemlich nach seiner Ergreifung eingegangen ist. diesem erwerben können, denn hier liegt gewissermaassen eine Schenkung vor. Ein Erbschaftsclave ist dagegen von einem aufgegebenen Sclaven sehr verschieden. Denn dieser wird vermöge des Erbrechts zurückgehalten, und man kann daher den nicht als aufgegeben ansehen, welcher in dem gesammten Rechtsumfange einer Erbschaft enthalten ist; von dem Sclaven aber, welchen sein Herr freiwillig aufgegeben hat, kann nicht angenommen werden, dass der Gebrauch desselben Demjenigen noch zustehe, von dem er aufgegeben worden ist.