Epistularum libri
Ex libro XII
Idem lib. XII. Epist. Die Erbschaft kommt nach keinem Rechte an den Statius Primus, da dieser nicht zum Erben eingesetzt wurde, und es nützt diesem nichts, dass er [nach dem Willen des Erblassers] Vermächtnisse leisten soll, oder dass ihm im Testamente ein Freigelassener des Verstorbenen11Es pflegten gewöhnlich den Erben die Freigelassenen des Erblassers empfohlen zu werden; allein es lässt sich aus einer solchen Empfehlung auf keine Erbernennung schliessen. anempfohlen wurde. Deshalb wird dieser, wenn er nicht freigelassen wurde, Sclav bleiben.
Javolen. lib. XII. Epist. In allen denjenigen Fällen, wo Uebertragung des Eigenthums stattfindet, muss die Absicht beider Contrahirenden vorhanden sein; denn gleichviel ob Kauf, ob Schenkung, ob Pacht, oder irgend ein anderer Grund des Contrahirens vorhanden gewesen, es kann Das, was begonnen worden, ohne die übereinstimmende Absicht Beider nicht zur Wirksamkeit gelangen.