Responsorum libri
Ex libro I
Modestin. lib. I. Respons. Da befohlen worden war, dass irgend einer Stadt eine Erbschaft durch Fideicommiss herausgegeben würde, so wählten die obrigkeitlichen Beamten als tüchtige Vertreter dieses Vermögens den Titius und Sejus und Cajus; darauf theilten diese Vertreter unter sich die Verwaltung des Vermögens, und das haben sie ohne die Ermächtigung und ohne die Einwilligung der obrigkeitlichen Beamten gethan; nach einiger Zeit ist das Testament, durch welches aufgetragen war, dass die Erbschaft der Stadt durch ein Fideicommiss herausgegeben würde, als ein ungültiges vor dem Tribunal erwiesen worden, und so ist ohne Testament Sempronius gesetzmässiger Erbe des Verstorbenen geworden, aber einer von diesen Vertretern ist zahlungsunfähig verstorben und Niemand Erbe desselben geworden. Ich frage [nun], wenn Sempronius die Vertreter dieses Vermögens belangen wird, wen die Gefahr des dürftigen Verstorbenen betrifft? Herennius Modestinus hat zum Bescheid gegeben, was von einem von den Vertretern in Bezug auf das, was er allein geführt hat, durch die Geschäftsführungsklage nicht erhalten werden kann, gehöre zum Schaden dessen, der die gesetzmässige Erbschaft erworben hat.
Übersetzung nicht erfasst.
Modestin. lib. I. Respons. Der Statthalter einer Provinz hatte gegen die Gesetze und kaiserlichen Verordnungen11S. fr. 26. pr. u. §. 1. de cond. indeb. (XII, 6.) zu Zinsen von Zinsen verurtheilt, und Lucius Titius hatte daher nach Eröffnung dieses ungerechten Urtheils des Statthalters dawider Berufung eingewendet. Falls nun aber diese Berufung nicht gesetzmässig gewesen wäre22In der Form, oder weil sie nicht an die rechte Behörde gerichtet., so frage ich: kann das Geld der Verurtheilung gemäss gefordert werden? Modestinus antwortete: wenn in dem Urtheile eine bestimmte Summe ausgedrückt sei, so liege in dem Vorgetragenen kein Grund, weshalb nicht aus dem Urtheile sollte geklagt werden können.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Ad Dig. 2,14,35Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 414, Note 2.Idem lib. II. Respons. Drei Geschwister, Titius Mävius und Seja, haben eine gemeinschaftliche Erbschaft unter sich getheilt und Urkunden aufgesetzt, worin sie gesagt haben, sie hätten die mütterliche Erbschaft getheilt und ausdrücklich erwähnt, dass ihnen nichts mehr in Gemeinschaft geblieben sei. Aber nachher erfuhren zwei von den Geschwistern, d. h. Mävius und Seja, welche zur Zeit des Todes ihrer Mutter abwesend gewesen waren, eine Summe Gold sei von ihrem Bruder heimlich entwendet worden, deren gar keiner Erwähnung in der Theilungsurkunde geschah. Ich frage, ob auch, nach geschlossenem Vergleiche über die Theilung, den Geschwistern gegen den Bruder eine Klage wegen der entwendeten Geldsumme zustehe? Modestin hat geantwortet: im Fall bei der Klage auf ihren Antheil an dem, was von Titius entwendet worden sein soll, die Einrede des über die ganze Sache abgeschlossenen Vertrags ihnen, welche unbekannt mit dem vom Titius gespielten Betruge abgeschlossen haben, entgegengesetzt werden, so könnten sie mit Nutzen die Gegenrede des bösen Vorsatzes gebrauchen.
Idem lib. II. Respons. Von zwei Brüdern, [von denen] der eine zwar bei seinen Jahren (suae aetatis), der andere aber minderjährig, hatte der ältere Bruder, da sie Landgrundstücke gemeinschaftlich hatten, auf einem gemeinschaftlichen Weideplatz, der die väterlichen Wohnungen enthielt, grosse Gebäude gebaut; und da er denselben Weideplatz mit dem Bruder theilte, so forderte er für sich, gleichsam als wäre die Sache von ihm besser gemacht worden, die Kosten, da der jüngere Bruder sich schon im gesetzmässigen Alter befand; Herennius Modestinus hat zum Bescheid gegeben, dass wegen Kosten, die, da nichts [dazu] drängte, sondern [blos] des Vergnügens wegen aufgewendet worden sind, der, wegen dessen gefragt wird, die Klage nicht habe. 1Ich habe zum Bescheid gegeben, dass Titius, wenn er aus Liebe die Tochter seiner Schwester ernährt hat, die Klage in dieser Hinsicht gegen sie nicht habe.
Modestin. lib. II. Respons. Auch dann, wenn bewiesen werden könnte, dass ein Minderjähriger [bei einem Rechtsgeschäfte], welches er unter der Genehmigung seines Vaters, der zugleich sein Vormund war, vollzog, Nachtheil erlitten habe, wird dem ihm später gegebenen Curator nicht verwehrt, in seinem Namen um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuhalten. 1Eine in Angelegenheit der Curatel verurtheilte Pflegbefohlene wollte gegen einen Punct (caput) nur des richterlichen Urtheils wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden, und weil sie in den übrigen Streitpuncten [durch das Urtheil] begünstigt worden zu sein schien, so behauptete der volljährige Kläger, welcher sich früherhin beim Urtheile beruhigt hatte, der ganze Rechtsstreit müsse von neuem erörtert werden; Herennius Modestinus gibt den Bescheid, dass wenn derjenige Punct [des Urtheils], rücksichtlich dessen die Pflegbefohlene in den vorigen Stand eingesetzt zu werden wünscht, mit den übrigen Puncten nicht zusammenhängt, kein Grund vorhanden sei, aus welchem der Kläger, da er verlangt, es solle vom ganzen Urtheile abgegangen werden, gehört werden müsse. 2Wenn Jemand sich von dem väterlichen Nachlasse33Welchen er nämlich bereits als Erbe angetreten hatte. nach durch die Begünstigung seines [minderjährigen] Alters erlangter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand losgesagt hat, ohne dass einer von den väterlichen Gläubigern gegenwärtig oder zur Klaganstellung vom Vorsteher [der Provinz] aufgefordert worden war, so entsteht die Frage: ob diese Wiedereinsetzung als mit Recht bewilligt erscheine; Herennius Modestinus antwortet: da der Fall gesetzt werde, dass das Decret [der Bewilligung] der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Aufforderung der Gläubiger erlassen worden sei, so könne dieses den Gläubigern keineswegs zum Nachtheile gereichen44Minime id creditoribus praejudicasse, wörtlicher: so erwachse daraus keineswegs den Gläubigern ein Präjudicium..
Idem lib. II. Resp. Cajus hat in seinem Testamente den Nigidius seinem Sohne zum Vormund ernannt, und denselben bis zum fünfundzwanzigsten Jahre [seines Sohnes] zum Curator bestellt; da es dem Nigidius erlaubt ist, sich auch ohne Appellation gegen die Vormundschaft zu entschuldigen, so frage ich, von welchem Tage an die Fristen, welche, wie der höchstselige Marcus festgesetzt hat, bei den Entschuldigungen zu beobachten sind, berechnet werden müssen, ob von dem Tage der Eröffnung des Testaments, oder von der Zeit, wo er zur Besorgung der Geschäfte berufen wird, das heisst, nach erfülltem vierzehnten Jahre des Pflegbefohlenen? Modestinus hat das Gutachten ertheilt, dass die Entschuldigung gegen die Curatel dann nothwendig sei, wenn er durch ein Decret des Prätors oder Präses als Curator bestätigt worden sei.
Ex libro III
Modestin. lib. III. Resp. Nach meiner Meinung können, wenn auch mit der Klage wegen lieblosen Testaments obgesiegt worden, dennoch deshalb die Schenkungen, von denen dargethan wird, dass sie [der Testator] ihm [, dem Beklagten,] noch bei seinen Lebzeiten gemacht habe, nicht umgestossen, noch der zur Mitgift gegebene Theil zurückverlangt werden55Dieses Gesetz ist um so schwieriger, als die Ausleger dessen Interpretation bisher nur verdunkelt haben. Zuerst müssen wir die Lesart, welche zwischen obtinuerit (was die Florentine hat) und non obtinuerit (was Haloander hat) schwankt, betrachten. Ich gestehe, dass mir die letztere Lesart vorzüglicher scheint, ohne dass ich jedoch, wie sich sogleich nachher ergeben wird, die absolute Nothwendigkeit, sie aufzunehmen, anerkenne. Non obtinuerit liest bereits Ed. Fradin. von 1527; ja, aus der Glosse ergibt sich, dass die Glossatoren schon so gelesen haben müssen; denn jede einzelne Erklärung der Glosse zu diesem Gesetz, sowie Vivians Casus und Bartelus Summarie ergeben dies ganz klar, indem sie den Fall voraussetzen dass der Kläger unterlegen habe, er aber zugleich derjenige sei, (ei) welcher die Geschenke u. s. w. bei Lebzeiten des Testators empfangen habe. Diese Lesart hat jedoch, die Sache an sich betrachtet, das gegen sich, dass sich die alsdann darin enthaltene Regel so sehr von selbst versteht, dass es eigentlich gar nicht nöthig gewesen wäre, sie besonders zu erwähnen, indem es wohl schwerlich Jemandem einfallen wird, dem Unterliegen in der Inofficiositätsquerel diese Wirkung zuzuschreiben (s. o. §. 14).In der Marginalnote bei Russardus nach Augustin. Emend. IV. 17. wird nun die Haloandrische Lesart getadelt, und dagegen die Florentine vertheidigt, indem ganz richtig der Fall verstanden wird, den man nach der Florentine einzig und allein verstehen kann, nämlich dass von demjenigen, welchem der Vater dessen, der mit der querela obgesiegt, noch bei seinen Lebzeiten etwas geschenkt, oder eine Mitgift gegeben habe, dies nicht zurückgefordert werden könne, wobei ich noch hinzusetze, dass dieser Donatar der Lage der Sache nach kein Anderer, als der Beklagte in der querela, also der heres ex inofficioso testamento sein könne. Nun ist es aber unbegreiflich, wie sowohl Baudoza, als auch Simon v. Leeuwen (in der grossen Gothofredischen Ausgabe, welche beide die Florentinische Lesart haben, die Stelle demungeachtet nach der Glosse und dem darin vorausgesetzten Fall erklären können; bei Baudoza, der blos die Glosse selbst hat, lässt sich zwar allenfalls (und es ist wahrscheinlich) sagen, dass ein Druckfehler vorhanden und non blos ausgelassen sei, allein in der Gothofredischen Ausgabe lässt sich gar nicht zweifeln, dass man die Florentinische Lesart annehmen wollen und als die richtige erkannt habe, denn dies ergeben mehrere Noten zu diesem Gesetz. Auch versteht man hier die donatio von einer mortis caussa geschehenen, ohne auf die klaren Worte des Gesetzes: quas vivus ei perfecisse proponitur, zu sehen.Es ist nun nur noch zu bemerken übrig, dass in dotem datorum partem nur so, wie oben geschehen, und nicht als ein Theil des zur Mitgift gegebenen verstanden werden könne, indem Modestin, der unter Alexander Sever und bis unter Gordian III. lebte, nicht von den spätern Verordnungen seit Constantin über theilweise Vernichtung der inofficiösen Mitgift sprechen kann..
Idem lib. III. Respons. Ein verurtheilter Vormund hatte durch Appellation die Vollstreckung des Urtheils hingezogen; Herenninus Modestinus hat zum Bescheid gegeben, dass der, welcher über die Appellation erkannt hat, wenn er bemerkte, dass eine grundlose Appellation, [blos] um [die Sache] zu verzögern, eingelegt worden sei, denselben auch wegen der Zinsen der Zwischenzeit habe verurtheilen können. 1Lucius Titius hat, da er Hundert und die Zinsen für einige Zeit schuldete, weniger Geld, als er schuldete, versiegelt; ich frage, ob Titius für das Geld, welches er versiegelt hat, keine Zinsen leisten müsse? Modestinus hat zum Bescheid gegeben: wenn das Geld nicht unter der Bedingung dargeliehen worden ist, dass es erlaubt sein sollte, auch theilweise das Empfangene wieder zu bezahlen, so werde die Leistung der Zinsen für die ganze Schuld dadurch nicht gehemmt, wenn der Schuldner, welcher mit der Wiederbezahlung des Ganzen säumte, da der Gläubiger bereit war, das Ganze anzunehmen, blos einen Theil niedergelegt hat. 2Vom Aulus Agerius hat Cajus Sejus eine gewisse Summe als Darlehn gegen diesen Schuldschein erhalten: Ich Obengenannter bekenne [hiermit] schriftlich, dass ich empfangen habe, und ich habe in der That von jenem empfangen Zehn, als Darlehn und baar, welche ich ihm am nächsten Ersten mit ihren von uns durch Uebereinkunft festgesetzten Zinsen wiedergeben werde; ich frage, ob aus einer solchen Urkunde Zinsen gefordert werden können, und welche? Modestinus hat zum Bescheid gegeben, dass, wenn es nicht erhelle, über welche Zinsen die Uebereinkunft geschlossen worden sei, sie nicht gefordert werden können.
Ex libro IV
Idem lib. IV. Respons. Cajus Sejus hat wegen eines Gelddarlehns sein Grundstück dem Lucius Titius zum Pfande gegeben; nachher ist ein Pactum unter ihnen geschlossen worden, dass der Gläubiger sein Pfand zur Aufrechnung seines Geldes eine gewisse Zeit hindurch besitzen sollte; aber vor erfüllter Zeit hat der Gläubiger, da er seinen letzten Willen anordnete, in dem Testament verordnet, dass der eine von seinen Söhnen jenes Grundstück haben sollte, und hinzugefügt: welches ich vom Lucius Titius gekauft habe, da er es doch nicht gekauft hatte; dieses Testament hat unter Andern auch Cajus Sejus, welcher der Schuldner gewesen ist, besiegelt; ich frage, ob er daraus, dass er besiegelt hat, irgend ein Vorurtheil gegen sich begründet habe, da keine Urkunde über den Verkauf vorgebracht wird, sondern blos das Pactum, dass der Gläubiger die Früchte einer gewissen Zeit ziehen sollte? Herennius Modestinus hat zum Bescheid gegeben, dass es dem Pfandcontract nicht entgegenstehe, dass der Schuldner das Testament des Gläubigers, in welchem [dieser] ausgesprochen hat, dass er [das Pfand] gekauft habe, wie angeführt wird, besiegelt habe.
Idem lib. IV. Resp. Ein Bürge erlangte es von der richterlichen Gewalt, dass er, ehe er zur Zahlung schritt, in den Besitz der Pfänder gesetzt würde, indem er vorgab, die Gläubiger befriedigen zu wollen, und that dies nicht; kurz darauf erklärt sich der Erbe des Schuldners zur Zahlung an die Gläubiger bereit; kann, frage ich, der Bürge zur Herausgabe der Pfänder genöthigt werden? — Modestinus hat dies bejahet. 1Ein Vater überredete seinen Sohn Sejus, den er aus der Gewalt entlassen hatte, dass er [für ihn], da er im Begriff stand, ein Darlehn von seinem Gläubiger Septicius zu empfangen, mit eigner Hand den Schuldschein ausstellen möchte, weil er selbst am Schreiben verhindert sei, und zwar mit dem Bemerken, dass ein dem Sohn gehöriges Haus als Unterpfand bestellt sein solle; es entstand nun die Frage, ob Sejus, nachdem [der Vater gestorben und] er sich der väterlichen Erbschaft entsagt, mit eben dem Rechte wie sein übriges Vermögen, auch dieses Haus im Besitz behalten könne, und ihm keine Besorgniss daraus allein erwachsen möge, dass er den Schuldschein im Auftrag des Vaters mit eigner Hand aufgesetzt habe, indem er doch seine Einwilligung mit seinem Vater weder durch sein Siegel noch durch eine andere Schrift bekräftigt hatte? — Modestinus hat sich dahin ausgesprochen: wenn Sejus mit eigener Hand geschrieben hat, dass sein Haus als Unterpfand haften solle, so ist es einleuchtend, dass er zu dieser Verbindlichkeit seine Einwilligung gegeben habe. 2Lucius Titius hatte Grundstücke nebst den darauf befindlichen Sclaven verpfändet; seine Erben theilten die Grundstücke unter einander und schafften an die Stelle der durch den Tod abgegangenen Sclaven andere an; darauf verkaufte der Gläubiger die Grundstücke mit den Sclaven; es fragt sich: kann der Käufer die nunmehr auf den Grundstücken, woran die Hypothek bestellt worden, befindlichen Sclaven rechtlichermaassen in Anspruch nehmen? Modestinus antwortet: wenn die Sclaven weder selbst verpfändet, noch von verpfändeten Sclavinnen geboren sind, so sind sie den Gläubigern keineswegs verpfändet.
Modestin. lib. IV. Resp. Titius verpfändete dem Sempronius ein Landgut, und dasselbe nachher an den Cajus Sejus; hierauf verkaufte es Titius dem Sempronius und Cajus Sejus für die gesammte Summe, wofür er es vorher jedem einzeln im Ganzen verpfändet hatte; wird, frage ich, durch diesen Verkauf das Pfandrecht erlöschen, und in Folge dessen zwischen ihnen beiden nur das Rechtsverhältniss aus dem Kauf vorwalten? Modestinus antwortet: das Eigenthum gebührt den in Rede stehenden Personen auf den Grund des Kaufs, und da sie gegenseitig ihre Einwilligung zum Verkauf gegeben haben, so könne keiner wider den Andern die Pfandklage erheben. 1Titius hatte dem Sejus Geld auf ein Landgut vorgeschossen; da dieses Landgut schon vorher einer Stadtgemeinde verpfändet worden war, so bezahlte der zweite Gläubiger der Stadtgemeinde ihre Forderung; nun trat Mävius auf, und behauptete, das Landgut sei ihm schon früher als der Stadtgemeinde verpfändet gewesen; es ergab sich aber, dass Mävius bei Abfassung der Urkunde zwischen der Stadtgemeinde und dem Sejus zugegen gewesen sei, und dieselbe mit unterschrieben habe, worin Sejus versichert hatte, dass das Landgut Niemandem weiter verpfändet sei; ich frage nun, kann dem Mävius die dingliche Klage zustehen? Modestinus antwortet: wenn er in Betreff des Pfandes seine Einwilligung ertheilt hat, so kann er sich an dasselbe nicht halten.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro V
Modestin. lib. V. Resp. Ich frage, ob, wenn Jemand ein Landgut unter dem Beisatze verkauft hat, dass dasjenige als verkauft betrachtet werden solle, was er innerhalb der Grenzmahle besessen habe, und wissentlich, dass er irgend einen bestimmten Theil nicht besitze, den Käufer davon nicht in Kenntniss gesetzt hat, derselbe durch die Klage aus dem Kaufe gehalten werde, indem doch dieser allgemeine Beisatz nicht darauf, was ihm, dem Verkäufer, im besondern bekannt war, und er nicht [vom Verkaufe] ausgenommen hat, bezogen werden darf, weil sonst der Käufer betrogen werden würde, der wahrscheinlich, wenn er dies gewusst, entweder den Kauf gar nicht, oder nur zu einem geringern Preise eingegangen sein würde, wenn er von dem bestimmten Orte Kenntniss gehabt hätte, zumal dies auch von den Alten in Ansehung dessen so berichtet worden ist, der eine Bedingung also gestellt hatte: dass wenn Verpflichtungen zu Dienstbarkeiten vorhanden seien, dieselben übernommen werden müssten. Denn die Rechtsgelehrten haben sich dahin begutachtend ausgesprochen: wenn der Verkäufer den Käufer nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass diese oder jene Personen zu Dienstbarkeiten berechtigt seien, so hafte er aus dem Kaufe, indem diese allgemeine Bedingung nicht darauf bezogen werden dürfe, was der Verkäufer kannte, und was er im besondern sowohl ausmachen konnte, als musste, sondern darauf, was er nicht kannte, und wovon er den Käufer nicht in Kenntniss setzen konnte. Herennius Modestinus hat sich dahin ausgesprochen: wenn der Verkäufer in dem fraglichen Falle etwas in betrüglicher Absicht gegen den Käufer gethan habe, so könne derselbe mit der Klage aus dem Kaufe angegriffen werden.
Modestin. lib. V. Respons. Herennius Modestinus hat zum Bescheid gegeben, dass es dem aus dem Kaufe Klagenden nicht entgegenstehe, wenn die Anzeige wegen der Entwährung [von ihm dem Verkäufer] nicht geschehen wäre, wenn ihm durch ein Pactum die Nothwendigkeit, Anzeige zu machen, erlassen wäre. 1Caja Seja hatte ein Grundstück von Lucius Titius gekauft und als im Namen des Fiscus ein Streit [über dasselbe] erhoben worden war, hatte sie [ihren] Gewährsmann benannt66Auctorem laudaverat; dies heisst hier soviel, als: sie hatte ihrem Gewährsmann von dem Process Anzeige gemacht und ihn zur Vertheidigung aufgefordert; also was sonst: auctori denuntiare heisst. S. v. Glück a. a. O. S. 407., und nachdem die Entwährung erfolgt war, ist das Grundstück [ihr] genommen, und dem Fiscus, in Gegenwart des Verkäufers, zugesprochen worden; man fragt, ob die Käuferin, da sie nicht appellirt hatte, den Verkäufer wird belangen können? Herennius Modestinus hat zum Bescheid gegeben, dass, möge nun [das Grundstück deshalb], weil es, als es verkauft wurde, dem Verkäufer nicht gehört hat, oder möge es [deshalb,] weil es damals [einem Andern] verbindlich war, entwährt sein, kein Grund vorgelegt werde, warum der Käuferin gegen den Verkäufer die Klage [wegen der Entwährung] nicht zustehen solle. 2Herennins Modestinus hat zum Bescheid gegeben: wenn der Käufer appellirt und eine gute Sache durch sein Versehen in Folge der Verjährung77Ex praescriptione, d. h. wohl wegen des Ablaufes der Frist, innerhalb welcher appelirt werden muss. verloren hat, so kann er gegen seinen Gewährsmann keinen Regress haben.
Modestin. lib. V. Resp. Titia hat, als sie jünger als fünfundzwanzig Jahre war, den vierten Theil der Erbschaft ihrer Mutter, welcher ihr mit ihren Brüdern gemeinschaftlich gehörte, vertauscht, und hat für diesen Theil ein Grundstück erhalten, gleich als ob ein Kauf unter ihnen Statt gefunden hätte; dieses Grundstück hat sie mit anderen Sachen zum Heirathsgut gegeben; ich frage nun, wenn sie in den vorigen Stand wieder eingesetzt wird und ihren vierten Theil erhält und das Grundstück zurückgibt, was dann der Ehemann thun müsse, ob er mit den anderen Sachen, welche zum Heirathsgut gegeben worden sind, zufrieden sein müsse? Ingleichen frage ich, wenn sie gestorben ist und ihre Erben um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Person derselben88D. h. weil die Verstorbene darauf Anspruch machen konnte. gebeten haben, und die [Erben] selbst den vierten Theil und jene (die Brüder) das Grundstück fordern, ob dann der Ehemann das Grundstück zurückzuerstatten gezwungen werde, so dass er bei der Zurückbehaltung des Gewinns vom Heirathsgut mit den übrigen Sachen zufrieden sein muss? Modestinus hat zum Bescheid gegeben, dass kein Grund angeführt werde, warum dem Ehemanne das Heirathsgut zu nehmen sei; sondern die Frau oder ihre Erben sind in den blossen durch Schätzung bestimmten Werth des Grundstückes zu verurtheilen, [und diese Schätzung ist] auf die Zeit zu beziehen, wo das Grundstück zum Heirathsgut gegeben worden ist.
Idem lib. V. Resp. Ich habe das Gutachten ertheilt, dass, wenn der, welcher der Ehemann gewesen sein soll, behaupten sollte, dass keine Ehe eingegangen sei, so, dass er bereit ist, zu beweisen, die, welche behauptet [seine] Ehefrau gewesen zu sein, sei eine Sclavin, er zwar anzuhalten sei, den Kindern unterdessen Unterhalt zu geben, dass aber, wenn es erwiesen sei, dass sie eine Sclavin gewesen sei, ihm, der für die Ernährung [der Kinder] gesorgt hat, daraus kein Nachtheil entstehe.
Idem lib. V. Respons. Verkäufer hatten dem Käufer für die Gewährleistung soviel als dabei als Interesse des Käufers sich ergeben möchte, Sicherheit geleistet, auch noch besonders dem Käufer mittels Stipulation versprochen, dass sie den in dem erhobenen Rechtsstreit etwa gehabten Aufwand anerkennen wollten. Nach dem Tode des Käufers belangte einer der Verkäufer, indem er vorgab, dass ihm der Kaufpreis noch gebühre, die Erben des Käufers gerichtlich, welche dann den in dem Rechtsstreit gehabten Aufwand, indem sie den Beweis führten, dass der Kaufpreis bezahlt sei, auf den Grund der Stipulation wieder foderten. Modestinus antwortete: wenn die Verkäufer nur zu denjenigen Kosten sich verbindlich gemacht hätten, welche in einem über das Eigenthum angestellten Rechtsstreit entstanden wären, so könne aus dieser Stipulation keineswegs Dasjenige gefodert werden, was aufgewendet worden sei, als einer der Verkäufer den Kaufpreis verlangt, welcher schon bezahlt gewesen.
Ex libro VI
Modestin. lib. VI. Resp. Ich habe gemeinschaftlich mit einer unmündigen Miterbin ein Landgut, auf welchem die Ueberreste von Personen ruhen, denen von unserer beider Seiten99Ich lese hier partibus statt patribus, es erfordert dies der Nachsatz. — denn es liegen auch die Eltern der Unmündigen daselbst begraben — Ehrfurcht gezollt wird; allein die Vormünder [der Miterbin] wollen das Landgut verkaufen, worein ich nicht willigen, sondern meinen Antheil, da ich das Ganze nicht kaufen kann, lieber behalten, und nach meinem Belieben den Gefühlen meiner Verehrung nachhängen will; ich frage, ob ich mit Recht mittelst der Gemeingutstheilungsklage einen Schiedsrichter zur Theilung dieses Landgutes verlangen könne, oder ob auch der zur Erbtheilung bestellte Richter es übernehmen könne, diese Besitzung, mit Ausnahme der übrigen Erbschaftskörper zwischen uns nach unserem Recht, zu theilen? Herennius Modestinus hat geantwortet: es sei kein Grund vorhanden, warum der zur Erbtheilung bestellte Richter nicht auch seine Thätigkeit auf die Theilung des betreffenden Landgutes sollte erstrecken dürfen, allein religiöse Orte seien kein Gegenstand dieser Klage, und das Recht daran stehe jedem einzelnen Erben im Ganzen zu.
Idem lib. VI. Resp. Ein Vormund starb ohne einen Erben. Ich frage nun, ob der dem Mündel bestellte Curator den Bürgen des Vormundes aus seiner Stipulation auf das Interesse des Mündels belangen kann, wenn derselbe weder Inventarien noch andere Urkunden vorzeigt? Modestinus antwortete, auf das, worauf der Vormund belangt werden konnte, kann auch der Bürge belangt werden. 1Modestinus antwortete, der Schade, der etwa dadurch entstand, weil sich die Bescheinigungen für die erlegten Abgaben nicht fanden, treffe nicht den Vormund, dem dabei keine [Schuld] Fahrlässigkeit vorgerückt werden kann. 2Modestinus antwortete, der Vormund müsse, hinsichtlich der Einkünfte, welche redlicher Weise von dem Grundstücke hätten bezogen werden können, dem Mündel Rechenschaft ablegen. 3Eben so antwortete er, wenn ein Vormund einem Sclaven [des Mündels,] der kein liederlicher Mensch ist, die Verwaltung anvertraute, und dieser weniger Früchte ablieferte, als man redlicher Weise aus dem Grundstücke hätte beziehen können, so soll das, was aus dem Sondergute des Sclaven zu erhalten ist, dem Vormunde in Bezug auf seine Verbindlichkeit gegen den Pflegbefohlenen zu Gute kommen. 4Mit Zuziehung eines Curators verkaufte ein Minderjähriger an den Titius ein Haus [wobei er betrogen wurde], nachher erkannte er den Betrug, liess sich in den vorigen Stand wieder einsetzen, und sodann in den Besitz einweisen. Nun frage ich, ob er dem Käufer den Kaufpreis nicht wieder erstatten müsse, wenn er durch diesen Verkauf sich weder verbesserte noch erwiesen wird, dass etwas [von dem Kaufpreise] zu seinem Besten verwandt wurde? Modestinus antwortete, den Kaufpreis für das vom Minderjährigen veräusserte Grundstück fordere der Käufer vergeblich zurück1010Weil er es seinem Leichtsinne beizumessen hat, einem leichtfertigen Menschen den Kaufpreis gegeben zu haben. Die Beweislast de in rem versa pecunia liegt, wenn dem Curator gezahlt wurde, nach Accursius dem Käufer ob, war dem Minderjährigen gezahlt worden, diesem, nämlich versam non esse pecuniam in rem suam. Cujacius tadelt diese Distinction und verweist deshalb auf den vorhergehenden §., wo es ein Vormund sich selbst beizumessen hat, wenn er einem servo perdituro die Verwaltung der Vormundschaft anvertraute. Cujacius lobt auch das zu diesem §. 3. dem Accursius beigelegte Scholion. Nach seiner Meinung stammt dies von Rogerius oder Joannes her. Dies bestätigt vielleicht auch die in unserm §. von der eben vorhergehenden so verschiedene Ansicht des Accursius., wenn dadurch sich Jenes Vermögensumstände nicht verbesserten, auch darüber von dem Richter, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ertheilte, nichts bestimmt wurde. 5Eben so antwortete er: der Minderjährige dürfe nicht mit Ersetzung des Aufwandes, den der Käufer seines Vergnügens (wegen [auf das Gebäude] machte, beschwert werden, jedoch dürfe der Käufer [seine Verschönerungen] wieder von dem Gebäude wegnehmen, wenn dies so geschehen könne, dass das Gebäude sein altes Aussehen, (d. i. welches es vor dem Verkaufe hatte) dabei erhält. 6Lucius Titius, Miterbe und Curator seiner Schwester, hatte als Bürger einer Stadtgemeinde, in welcher die Gewohnheit herrschte, dass die Eigenthümer der Grundstücke selbst, und nicht die Pächter, die Gefälle und jedesmaligen Abgaben tragen, immerfort diese Sitte und hergebrachte Gewohnheit befolgt, und unmittelbar die Gefälle für die gemeinsame und ungetheilte Erbschaft abgetragen. Nun frage ich, ob bei Ablegung der Rechnungen den Curator ein Vorwurf treffen könne, als habe er rücksichtlich des schwesterlichen Antheils nicht mit Recht diese Auslagen gemacht? Modestinus antwortete, das nur kann der Curator der Minderjährigen in dem befragten Falle anrechnen, was sie selbst hätte auslegen müssen, wenn sie ihr Vermögen verwaltet hätte. 7Zwei Vormünder verkauften die Mündelsachen und theilten das Geld unter sich. Nach geschehener Theilung wurde Einer von ihnen, ohne dadurch sein Vormundschaftsamt zu verlieren, verwiesen (relegirt). Nun entstand die Frage, ob der Mitvormund von dem Sachführer (actor), der bestellt wurde, den Theil (die Hälfte) des Mündelgeldes würde verlangen können? Modestinus antwortete, wenn dies die Frage ist, ob ein Mitvormund die Vormundschaftsklage anstellen könne, wenn sein Amtsgenosse verwiesen (relegirt) wurde, so ist mein Bescheid, dies sei nicht möglich.
Modestin. lib. VI. Resp. Die Obrigkeiten haben von den Curatoren eines Minderjährigen die Sicherheit, dass das Vermögen [desselben] ungeschmälert sein werde, gefordert; von ihnen ist der Eine ohne einen Erben verstorben; ich frage, ob der College desselben die Schadloshaltung aufs Ganze leisten müsse; Modestinus hat das Gutachten ertheilt, dass kein Grund angeführt würde, warum er es nicht müsse.
Ad Dig. 46,3,76Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 443, Note 16.Idem lib. VI. Respons. Modestinus hat das Gutachten ertheilt: wenn, nachdem Alles, was in Folge der Vormundschaft geschuldet wurde, ohne jedes Pactum bezahlt worden, die Klagen nach einiger Zwischenzeit abgetreten seien, so sei durch diese Abtretung nichts ausgerichtet worden, da keine Klage mehr vorhanden gewesen sei; wenn dies aber vor der Zahlung geschehen, oder wenn, nachdem man übereingekommen war, dass die Klagen abgetreten werden sollten, dann die Zahlung geschehen wäre, und [hierauf] die Abtretung erfolgt, so seien noch vorhandene Klagen abgetreten, da auch in dem letzten Fall mehr der Preis für die abgetretenen Klagen gezahlt, als eine Klage, welche vorhanden gewesen, vernichtet zu sein scheine1111Vgl. die Bem. zu l. 36. D. de fidej. 46. 1..
Ex libro VII
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro VIII
Modestin. lib. VIII. Respons. Kein Rechtsgrund oder billige Nachsicht gestattet, dass wir dasjenige, was zum Heil und Besten der Menschen eingeführt worden, durch eine härtere Auslegung wider deren Nutzen bis zur Strenge treiben.
Idem lib. VIII. Resp. Wenn Lucius Titius in der Anklage des Testaments eines Verwandten als verfälscht nicht Recht erhalten hat, so frage ich, ob ihm die Anklage wegen zu Recht nicht errichteten noch besiegelten Testaments zuständig sei? Die Antwort ist folgende: deswegen, dass er bei der Anklage wegen Verfälschung nicht gewonnen, kann er mit der wegen nicht zu Recht beständig errichteten Testaments nicht abgewiesen werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IX
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro X
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. X. Resp. Maevia hat, als sie starb, ihren Sclaven, mit Namen Saccus und Eutychia und Irena, die Freiheit unter einer Bedingung mit folgenden Worten hinterlassen: Mein Sclave Saccus und meine Sclavinnen Eutychia und Irena sollen alle unter der Bedingung frei sein, dass sie bei meinem Denkmal einen Monat um den anderen eine Lampe anzünden und eine Todtenfeier begehen. Da nun Saccus, Eutychia und Irena sich nicht beständig bei dem Denkmal der Maevia einfinden, so frage ich, ob sie frei sein können? Modestinus hat das Gutachten ertheilt, weder der Zusammenhang der Worte des ganzen Satzes, noch die Absicht der Testirerin sei so beschaffen, dass die Freiheit unter einer Bedingung aufgeschoben sei, da sie gewollt habe, dass die Sclaven als Freie bei dem Denkmal sein sollen; es seien dieselben jedoch kraft der Pflicht des Richters anzutreiben, dass sie dem Befehl der Testirerin Folge leisten.
Idem lib. X. Resp. Lucius Titius hat ein Testament errichtet, und in demselben seine Ehefrau Seja, sowie ihre gemeinschaftliche Tochter Titia, auf gleiche Theile zu Erben eingesetzt; ferner hat er in einem anderen Abschnitte verordnet: ich will, dass mein Sclave Eros, welcher auch Psyllus genannt wird, frei sein solle, wenn es meiner Ehefrau gefällig ist. Da nun die Ehefrau des Lucius Titius, Seja, sich von dieser Erbschaft losgesagt hat, und der Theil derselben in Folge einer Substitution an die Tochter Titia gekommen ist, so frage ich: ob dem Eros, welcher auch Psyllus genannt wird, in Folge der obenstehenden Worte die Freiheit gebühre? Modestinus hat das Gutachten ertheilt, es stehe dem Eros nicht im Wege, dass sich die Ehefrau des Testators von der Erbschaft losgesagt hätte. Desgleichen frage ich: ob die Ehefrau Seja, welche sich von der Erbschaft losgesagt hat, dem Eros, wenn er die Freiheit fordere, rechtmässig Widerspruch entgegenstellen könne? Modestinus hat das Gutachten ertheilt, die Nichteinwilligung der Seja sei von keinem Einfluss.
Ex libro XI
Ad Dig. 22,1,42Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 647, Note 14.Idem lib. XI. Respons. Herenninus Modestinus hat zum Bescheid gegeben, dass die Früchte, welche, nachdem das Eigenthum in Folge eines Fideicommisses erworben worden ist, aus dem Lande gezogen werden, dem Fideicommissar gehören, wenngleich man anführen sollte, dass der grössere Theil des Jahres, ehe der Termin des Fideicommisses zu laufen angefangen habe, verflossen sei.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XII
Modestin. lib. XII. Respons. Jemand hat sich, gleichsam als wäre er ein von der Seja geborner Sohn des Cajus Sejus, da Cajus Brüder hatte, der Erbschaft des Cajus bemächtigt, und den Brüdern desselben, gleichsam in Folge eines Auftrags des Cajus, Fideicommisse gezahlt; er hat [von denselben] einen Empfangschein [über die Fideicommisse] erhalten; sie aber erfuhren nachher, dass er der Sohn ihres Bruders nicht wäre, und fragten daher, ob sie gegen denselben wegen der Erbschaft ihres Bruders klagen könnten, da ihm doch, gleich als ob er der Sohn [desselben] wäre, von ihnen eine Handschrift ausgestellt worden wäre. Modestinus hat zum Bescheid gegeben, durch den Empfangschein über das ausgezahlte Fideicommiss sei der Rechtszustand dessen, der, wie von den Brüdern des Verstorbenen bewiesen werden kann, der Sohn des Verstorbenen nicht ist, keineswegs bestätigt worden; aber eben das1212Dass er der Sohn ihres verstorbenen Bruders nicht sei. muss von den Brüdern bewiesen werden.
Modestin. lib. XII. Respons. Modestinus hat gesagt: eine zwischen dritten Personen rechtlich entschiedene Sache stehe einem Andern nicht im Wege; auch könne, wenn Derjenige, wider den erkannt worden, Erbe Dessen geworden, wider den nichts entschieden worden ist, demselben, wenn er Erbschaftsklage erhebt, aus demjenigen Urtheil keine Einrede entgegengesetzt werden, welches er, im eigenen Namen streitend, bevor er Erbe geworden, erhalten hat.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XIII
Idem lib. XIII. Resp. Wer nach vorheriger Anerkennung von Urkunden, als seien sie echte, und erfolgtem richterlichen Spruch Zahlung geleistet hat, und nachher, nachdem man sich von der Wahrheit der Sache überzeugt, und die Urkunden als falsche befunden worden sind, Anklage erheben und den Beweis übernehmen will, dass die Urkunden falsche seien, aus denen er belangt ward, indem er dieselben auf Geheiss oder ein Zwischenurtheil des Richters unterschrieben hatte, kann dem, frage ich, eine Einrede entgegengesetzt werden? da doch auch durch kaiserliche Constitutionen ausdrücklich vorgeschrieben worden, dass, wenn auch aus falschen Urkunden eine Sache rechtlich entschieden worden wäre, und dieselben nachher für falsche befunden würden, die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache nicht entgegengestellt werden dürfe. Modestinus hat geantwortet: deswegen, dass eine Zahlung aus Irrthum geleistet worden, oder eine Sicherheitsbestellung wegen der Zahlung in Folge solcher Urkunden geschehen, die jetzt als falsche angefochten werden, hat keine Einrede statt.
Idem lib. XIII. Respons. Ad Dig. 46,1,41 pr.ROHGE, Bd. 8 (1873), S. 136: Substantiirung der Bürgschaftseinrede des Mitunterzeichners eines Wechsels. Beneficium excussionis.[Modestinus] hat das Gutachten ertheilt: Wenn Bürgen für Das angenommen worden, was man von einem Curator nicht würde erhalten können, und man, nachdem [der Pflegbefohlene] das gesetzmässige Alter erfüllt hatte, sowohl vom Curator selbst, als von seinen Erben das Ganze hätte erhalten können, und nun [der Curator], da der, welcher der Pflegbefohlene gewesen ist, säumte, aufgehört habe, zahlungfähig zu sein, so stehe nicht leicht eine analoge Klage gegen die Bürgen zu. 1Derselbe hat das Gutachten ertheilt: wenn einer von mehreren Creditauftraggebern aufs Ganze verurtheilt worden, so könne er, wenn man ihn mit der Klage aus dem Urtheil zu belangen angefangen habe, verlangen, dass ihm gegen Die, welche Dasselbe aufgetragen haben, die Klagen abgetreten werden sollten.
Ex libro XIV
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XV
Idem lib. XV. Resp. Modestinus begutachtete, der Gläubiger könne durch einen Vertrag die Zinsen für die Zukunft sowohl erlassen, als auch verringern: und bei einer solchen Schenkung finde wegen der Summe des Betrags keine Ungültigkeit Statt. 1Modestinus lehrte, ein Wahnsinniger könne keine Schenkung machen.
Ex libro XVI
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XVII
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XVIII
Idem lib. XVIII. Respons. Herenninus Modestinus hat zum Bescheid gegeben, dass der, welcher mit den ihm vom Fiscus übertragenen Klagen verfährt, für die Zeit, welche, seitdem der Fiscus die Schuld bekommen hat, abgelaufen ist, die Zinsen, welche nicht in die Stipulation gebracht worden sind, fordern könne1414Der Fall dieser Stelle ist folgender. Der Fiscus war in die Stelle einer Privatperson, welcher ein unverzinsliches Forderungsrecht zustand, eingetreten. Kraft des ihm zustehenden Privilegiums (s. L. 17. §. 5. u. 6. h. t. L. 6. D. de jure fisci 49. 14.) konnte der Fiscus von dem Augenblick an, wo das Forderungsrecht auf ihn übergegangen war, Zinsen fordern. Später trat der Fiscus dasselbe Forderungsrecht wiederum einer Privatperson ab. Nach der Entscheidung des Modestinus fällt dadurch das Recht, Zinsen zu fordern, welches durch das Eintreten des Fiscus begründet worden war, nicht wieder weg. S. Mühlenbruch d. Lehre v. d. Cession d. Ford. S. 559 f..