Ex posterioribus Labeonis libri
Ex libro I
Javolen. lib. I. ex Posterior. Lab. Diejenigen, welche durch das dreitägige oder viertägige Fieber, oder durch das Podagra geplagt werden, oder welche die Epilepsie haben, wird man nicht einmal an den Tagen, an welchen die Krankheit ausbleibt, richtig gesund nennen.
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Ex libro II
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Ex libro III
Javolen. lib. III. ex Posterior. Labeonis. Wenn ich den Niessbrauch an einem Garten habe, und ein Fluss den Garten überschwemmt hat, nachher aber von demselben zurückgetreten ist, so wird nach Labeo’s Meinung auch das Recht des Niessbrauchs wieder hergestellt, weil der Grund und Boden stets in demselben Rechtszustand geblieben ist. Ich halte dies insofern für richtig, wenn der Fluss [blos] durch Ueberschwemmung in den Garten getreten ist; hat er mit Veränderung seines Bettes seinen Lauf über denselben genommen, so geht, nach meiner Ansicht, der Niessbrauch verloren, indem die Stelle des Flussbettes öffentlichen Rechtens wird, und sie kann nicht wieder in ihren vorigen Zustand versetzt werden. 1Dieselben Rechtsgrundsätze, sagt Labeo, müssen beim Fussweg und der Uebertrift beobachtet werden; ich denke über diese Puncte ganz dasselbe, wie vom Niessbrauch. 2Labeo [sagt]: auch wenn die Oberfläche des Bodens von meinem Landgute weggeschafft, und andere Erde hinaufgeschüttet worden ist, hört der Boden so wenig auf, mein zu sein, wie wenn der Acker gedüngt worden ist.
Javolen. lib. III. ex Posterior. Labeon. Es gehört auch zur Frucht einer Sache, dass man sie zum Pfand geben darf.
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Ex libro IV
Javolen. lib. IV. ex Poster. Labeon. In dem Kaufcontract über ein Landgut waren die darauf befindlichen Steinbrüche, wo sie immer sein möchten, ausgenommen, und nach langer Zeit auf diesem Landgute Steinbrüche gefunden worden; Tubero begutachtete, dass auch sie dem Verkäufer gehörten; Labeo aber, es komme auf die Absicht der Contrahenten an; sei dieselbe nicht zu ermitteln, so erschienen jene Steinbrüche nicht als ausgenommen. Denn Niemand verkaufe oder nehme Etwas aus, was nicht vorhanden ist, Steinbrüche aber seien als nicht vorhanden zu betrachten, wenn sie nicht wirklich schon da sind und bearbeitet werden; bei einer anderen Auslegung müsste man das ganze Landgut als Steinbruch ansehen, wenn etwa auf dessen ganzem Umfang unter der Erde Stein wäre; dieser Meinung schliesse ich mich an.
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Javolen. lib. IV. ex Poster. Lab. Labeo glaubt, dass ein rasender Sclave, wenn er auf irgend eine Art freigelassen worden sei, in Freiheit gesetzt werden könne.
Javolen. lib. I. ad Nerat. Den Stichus gebe und vermache ich dem Attius, und wenn er diesem hundert Geldstücke gegeben haben wird, so soll er frei sein. Labeo glaubt, wenn der Sclave dem Testament gemäss die Gelder dem Attius gegeben hätte, so könne der Erbe dieselben nicht zurückfordern, weil sie Attius von seinem Sclaven, nicht von dem Sclaven des Erben erhalten habe. Dass derselbe aber ein Bedingtfreier sei, glauben Quintus Mucius, Gallus und Labeo selbst; Servius und Ofilius [aber,] dass er kein solcher sei. Die erstere Meinung billige ich, jedoch so, dass er Sclave des Erben, nicht des Vermächtnissnehmers sei, da ja das Vermächtniss durch die bedingte Freiheit aufgehoben wird. 1Stichus soll frei sein, wenn meine Schulden bezahlt sein werden, oder meinen Gläubigern Genüge geschehen sein wird. Labeo und Ofilius haben das Gutachten ertheilt, dass, obwohl ein Reicher Erbe geworden wäre, doch Stichus nicht eher frei sein werde, als bis die Gläubiger das Geld oder Bürgschaft erhalten, oder sich auf irgend eine andere Weise sicher gestellt hätten. 2Labeo und Trebatius haben das Gutachten ertheilt11Die Abtheilung nach der Florent. A. d. R., dass, wenn der Erbe dem Sclaven Geld zum Handeln gegeben hätte, der Bedingtfreie dadurch, dass er eben dieses zahle, dem Testament22In welchem ihm auferlegt war, dem Erben Geld zu zahlen. gemäss nicht befreit werden könne, weil er dasselbe mehr zurückzugeben, als zu geben scheine. Ich glaube, dass, wenn es Sondergutsgelder gewesen sind, er dem Testament gemäss frei sein werde. 3Der Sclave Damas soll, wenn er meinem Erben sieben Jahre lang Dienste geleistet haben wird, frei sein. Servius sagt, da dieser Sclave während sieben Jahren in ein öffentliches Verfahren verwickelt, und das siebente Jahr vergangen war, so brauche er nicht befreit zu werden; Labeo [sagt], dass er frei sein werde, auch wenn er [erst] nachher sieben Jahre lang Dienste geleistet habe; was richtig ist. 4Ad Dig. 40,7,39,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 92, Note 8.Wenn Stichus der Attia tausend Geldstücke gegeben haben wird, so soll er frei sein; Attia ist beim Leben des Testators gestorben. Labeo und Ofilius haben das Gutachten ertheilt, dass Stichus nicht frei sein könne; Trebatius, dass, wenn Attia vor errichtetem Testament verstorben wäre, derselbe nachher frei sein werde. Die Meinung des Labeo und Ofilius hat zwar Grund, aber wir befolgen das als Recht, dass jener Sclave in Folge des Testaments frei sei. 5Wenn einem Sclaven befohlen wäre, einem Fremden Dienste zu leisten, so kann Niemand dadurch, dass er im Namen des Sclaven seine Dienste leistet, den Sclaven befreien. Beim Gelde wird das anders gehalten, indem ja ein Fremder dadurch, dass er für einen solchen Sclaven das Geld giebt, den Sclaven befreien würde.
Ex libro V
Javolen. lib. V. ex Posteriorib. Labeon. Sobald ein Fahrweg, oder irgend ein Recht eines Landguts erkauft worden ist, so glaubt Labeo, müsse Sicherheit bestellt werden, dass von deiner Seite der Ausübung des Rechtes kein Hinderniss in den Weg gelegt werden werde, weil keine ausschliessliche Uebergabe eines Rechts dieser Art geschehen könne. Ich aber glaube, dass die Ausübung desselben als Besitzübergabe des Rechts anzunehmen sei, weshalb auch eine Art von Besitz-Interdicten dafür begründet sind.
Ad Dig. 18,1,79ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 75, S. 227: Zahlung des Kaufgeldes nicht baar, sondern in Actien.Javolen. lib. V. ex Posterior. Labeon. Du hast die Hälfte eines Landgutes unter der Bedingung verkauft, dass der Käufer die andere Hälfte, welche du behieltest, zehn Jahre lang, um ein bestimmtes jährliches Pachtgeld in Pacht nehmen solle. Labeo und Trebatius stellen in Abrede, dass auf Erfüllung dieser Uebereinkunft die Klage aus dem Verkaufe erhoben werden könne. Ich bin der entgegengesetzten Meinung, wenn du anders das Landgut deshalb wohlfeiler verkauft hast, damit dieser Pacht Statt finde; denn der unter diesem Vertrag abgeschlossene Verkauf kann gewissermaassen als Kaufpreis selbst betrachtet werden; und dies ist Rechtens.
Javolen. lib. V. Posterior. Labeon. Marcius hatte vom Flaccus die Erbauung eines Hauses in Verdingung genommen, und es war, nachdem ein Theil des Baues vollendet worden, das Gebäude durch ein Nachsinken des Bodens wieder eingestürzt; Massurius Sabinus [hat in diesem Fall erklärt], dass wenn etwas durch die Gewalt der Natur, wie durch ein Nachsinken des Bodens, sich ereigne, der Schaden den Flaccus treffe.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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Javolen. lib. V. ex Poster. Lab. „An manchen Sachen, sagt Labeo, erwerbe man den Besitz durch den Willen [allein], z. B. wenn ich einen Haufen Holz gekauft habe, und der Verkäufer mir geheissen hat, ihn hinwegzuschaffen, so erscheint er mir sofort als übergeben, sowie ich ich ihn unter meine Obhut genommen. Dasselbe gilt, wenn Wein verkauft worden, wenn alle Weinflaschen zugleich gegenwärtig sind. Es dürfte übrigens, sagt er, hierin selbst eine körperliche Uebergabe liegen, weil es einerlei ist, ob mir, oder an wen sonst ich befohlen habe, der Besitz übergeben wird.“ — Meiner Meinung nach läuft die Frage besonders darauf hinaus, ob, wenn der Haufen oder die Flaschen auch körperlich nicht ergriffen worden, sind, dieselben nichtsdestoweniger als übergeben erscheinen33„Und man muss den Stellvertreter gar nicht mit einmischen.“ Savigny a. a. O. S. 172. 173.. Ich sehe keinen Unterschied dabei, ob ich den Haufen selbst verwahre, oder in meinem Auftrag ein Anderer; denn in beiden Fällen muss der Besitz gewissermassen unkörperlich [als erworben] beurtheilt werden.
Ex libro VI
Javolen. lib. VI. ex Poster. Labeon. Ich habe dir ein Pferd geliehen; während du auf diesem reitest, und Mehrere zugleich mitreiten, stürzt einer von diesen auf jenes Pferd los, wirft dich herunter, und es werden dadurch dem Pferde die Beine zerbrochen; hier, sagt Labeo, findet gegen dich keine Klage Statt; ist es aber durch Schuld des [andern] Reiters geschehen, so kann, nach meiner Ansicht, allerdings gegen diesen, nicht aber wider den Eigenthümer des Pferdes [, worauf der Andere ritt,] Klage erhoben werden.
Javolen. lib. VI. ex Posterior. Labeon. Labeo sagt, dass, wenn der Schuldner einer Frau [ihrem] Verlobten ein Heirathsgut versprochen habe, die Frau vor der Ehe von dem Schuldner jenes Geld fordern könne, und dass nachher deswegen der Schuldner dem Manne nicht verbindlich sein werde; dies ist falsch, weil jenes Versprechen so lange unentschieden ist, als die Verbindlichkeit in dieser Lage ist44D. h. so lange die Ehe noch gehofft wird. Basil. XXIX. 1. 76. T. IV. p. 530. u. Schol. s. p. 638..
Javolen. lib. VI. Poster. Labeon. [Ich behaupte55Javolenus trägt hier seine Berichtigung der Meinung des Labeo in L. 80. h. t. besonders vor., dass,] wenn der Schuldner einer Frau [ihrem] Verlobten ein Heirathsgut versprochen habe, die Frau vor der Ehe jenes Geld vom Schuldner nicht fordern könne, weil jenes Versprechen so lange unentschieden ist, als die Verbindlichkeit in dieser Lage ist.
Javolen. lib. VI. ex Posteriorib. Labeon. Eine Ehefrau hatte ihrem Mann ein zu Hundert geschätztes Grundstück zum Heirathsgut gegeben, sodann hatte sie mit dem Manne das Pactum abgeschlossen, dass wenn eine Scheidung Statt gefunden hätte, der Mann das Grundstück um denselben Preis zurückerstatten sollte66Aestimatio taxationis causa, s. die Bem. zu L. 10. §. 6. im vorhergeh. Tit. u. L. 18. eod.; nachher hatte der Mann mit dem Willen der Ehefrau jenes Grundstück für Zweihundert verkauft und es hatte eine Scheidung Statt gefunden; Labeo glaubt, dass dem Manne die Erlaubniss gegeben werden müsse, ob er die Zweihundert oder das Grundstück zurückgeben wolle, und dass ihm das abgeschlossene Pactum nicht erlassen werden dürfe. Ich glaube, dass Labeo dies deshalb zum Bescheid gegeben habe, weil das Grundstück mit dem Willen der Frau verkauft worden ist, sonst wäre auf jeden Fall das Grundstück zurückzuerstatten gewesen. 1Wenn ein Vater für seine Tochter eine bestimmte Geldsumme zum Heirathsgut versprochen hatte, und paciscirt hat, dass er es nicht wider Willen zu zahlen brauche, so glaube ich, dass nichts von ihm zu fordern ist, weil das, was nach dem abgeschlossenen Vertrag nicht wider seinen Willen gefordert werden solle, nicht in dem Rechtsverhältniss eines Heirathsguts zu sein scheint.
Javolen. lib. VI. ex Posterior. Lab. Der Mann hatte auf dem zum Heirathsgut gehörigen Grundstück Marmorbrüche eröffnet; es fragt sich, wem nach erfolgter Scheidung der Marmor, welcher gebrochen, aber nicht fortgeschafft worden wäre, gehöre, und ob die auf den Steinbruch verwendeten Kosten die Frau, oder der Mann leisten müsse? Labeo sagt, der Marmor gehöre dem Manne; im Uebrigen behauptet er, dass dem Manne von der Frau Nichts zu leisten sei, weil sowohl jene Kosten nicht nothwendig wären, als auch das Grundstück [durch den Marmorbruch] schlechter geworden wäre. Ich bin der Meinung, dass wenn es ein solcher Steinbruch ist, in welchem der Stein nachwachsen kann77S. die Bem. zu L. 32. D. de j. dot. 23. 3. und L. 7. §. 13. sol. matr. 24. 3. Labeo spricht von einem Steinbruch, in welchem der Stein nicht nachwächst, Javolenus von einem solchen, in welchem der Stein nachwächst., nicht nur die nothwendigen, sondern auch die nützlichen Kosten von der Frau zu leisten seien; auch glaube ich nicht, dass [dann] das Grundstück schlechter sei. 1Labeo sagt, dass, wenn die Frau sich darin einen Verzug zu Schulden kommen liess, dass sie dem Mann nicht den durch Schätzung bestimmten Werth eines Theiles des [zum Heirathsgut gegebenen] Grundstücks zahlte, und das Grundstück zurücknahm, indem man dies paciscirt hatte, die unterdessen gezogenen Früchte dem Mann gehörten. Ich glaube vielmehr, dass der Mann die Früchte nach Verhältniss seines Theiles behalten, die übrigen der Frau ausantworten müsse; und dies Recht befolgen wir.
Javolen. lib. VI. ex Posterior Labeon. Ein Mann hatte einer Frau, nachdem eine Scheidung unter ihnen vorgefallen war, einige Sachen deshalb gegeben, damit sie zu ihm zurückkehren möchte; die Frau war zurückgekehrt, hatte sich [aber] sodann wiederum geschieden; Labeo [sagt]: Trebatius hat [in einem solchen Rechtsfalle] zwischen der Terentia und dem Decenas das Gutachten ertheilt, dass, wenn eine ernstliche Scheidung Statt gefunden hätte, die Schenkung gültig sei, wenn eine scheinbare, das Gegentheil [Statt finde]. Aber es ist wahr, was Proculus und Cäcilius glauben, dass dann eine ernstliche Scheidung Statt finde, und die um der Scheidung willen gemachte Schenkung gelte, wenn eine andere Ehe erfolgt ist, oder sie seit so langer Zeit ohne den Mann88Vidua; welches Wort hier in der weiteren Bedeutung gebraucht wird. S. L. 242. §. 3. D. de v. sign. 50. 16. gewesen wäre, dass es nicht zweifelhaft sein würde, dass eine neue Ehe Statt finde; sonst werde auch die Schenkung von keiner Gültigkeit sein.
Javolen. lib. VI. ex Posterior. Labeon. Servius sagt, dass der Mann in Betreff der Sachen, welche er ausser dem baaren Geld zum Heirathsgut hat, für böse Absicht und Verschulden stehen müsse; dies ist die Meinung des Publius Mucius, denn derselbe hat in Betreff der Licinia, der Ehefrau des Gracchus entschieden, dass, weil die zum Heirathsgut gehörigen Sachen in dem Aufruhr, in welchem Gracchus getödtet worden war, zu Grunde gegangen wären, [und] weil, [wie] er sagte, durch das Verschulden des Gracchus erregt wäre, [dieselben] der Licinia geleistet werden mussten. 1Ein Mann hatte den Sclaven der Ehefrau Gelder zur Kleidung gegeben, und nachdem [eine solche] angeschafft war, so hatte sodann nach einem Jahre eine Scheidung Statt gefunden; Labeo [und] Trebatius haben angenommen, dass dem Manne die Kleidungsstücke, sowie sie nach der Scheidung wären, zurückgegeben werden müssten. Dasselbe würde Rechtens gewesen sein, wenn der Mann die Kleidungsstücke selbst gekauft und den Sclaven gegeben hätte. Wenn aber die Kleidungsstücke nicht zurückgegeben würden, dann werde der Mann den Werth [derselben] gegen das Heirathsgut aufrechnen. 2Eine Haustochter hatte, nachdem eine Scheidung erfolgt war, [ihrem Manne] geheissen, dass das Heirathsgut ihrem Vater zurückgegeben werden solle, sodann war der Vater, nachdem ein Theil des Heirathsguts bezahlt worden war, verstorben; Labeo [und] Trebatius glauben, dass der übrige Theil, wenn er dem Vater weder überwiesen, noch in der Absicht, zu erneuern, versprochen gewesen wäre, der Frau gezahlt werden müsse; und das ist wahr. 3Du hast geschätzte99Taxationis causa. S. die Bem. zu L. 10. §. 6. D. de jure dot. 23. 3. u. vgl. L. 18. D. eod. Sclaven zum Heirathsgut erhalten, sodann ist ein Pactum geschlossen worden, dass du sie, wenn eine Scheidung Statt gefunden hätte, um den Preis, zu welchem sie geschätzt sind, zurückgeben solltest, und der von den zum Heirathsgut gehörigen Sclavinnen [während der Ehe] geborenen Kinder keine Erwähnung gethan worden ist, so werden, sagt Labeo, die Kinder die deinigen bleiben, weil sie für die Gefahr des Sclaven [, welche du trägst,] dir gehören müssten. 4Eine Frau, welche Hundert als Heirathsgut bei [ihrem] Manne hatte, hatte sich, nachdem eine Scheidung erfolgt war, Zweihundert von dem Manne, der sich im Irrthum befand, stipulirt; Labeo glaubt, dass soviel, als das Heirathsgut betragen hätte, geschuldet werde, möchte die Frau wissentlich, oder unwissentlich sich mehr stipulirt haben; ich billige die Meinung des Labeo. 5Eine Ehefrau hatte, nachdem eine Scheidung erfolgt war, einen Theil des Heirathsguts zurückerhalten, einen Theil bei dem Manne gelassen, sodann einen Anderen geheirathet, und war, nachdem sie Wittwe geworden war, zu dem ersten Manne zurückgekehrt, dem sie Hundert und Zehn zum Heirathsgut gegeben hatte, ohne des Geldes, welches vom früheren Heirathsgut rückständig war, Erwähnung zu thun; Labeo sagt, dass der Mann, wenn eine Scheidung erfolgt wäre, das von dem früheren Heirathsgut Rückständige in denselben Terminen zurückgeben werde, in welchen er es zurückgegeben hätte, wenn die frühere Scheidung unter ihnen nicht Statt gefunden hätte, weil das Verhältniss des früheren Heirathsguts in die spätere Heirathsguts-Verbindlichkeit übertragen wäre; und das halte ich für wahr. 6Labeo sagt, wenn der Mann dem Schwiegervater, ohne Geheiss der Ehefrau, während die Ehe bestand, das Heirathsgut durch Acceptilation erlassen hätte, so würde, auch wenn dies wegen der Armuth des Schwiegervaters geschehen wäre, doch die Gefahr auf dem Manne haften; und das ist wahr. 7Labeo sagt, dass, wenn Jemand für eine Frau dem Manne [derselben] ein Heirathsgut versprochen hat, sodann verstorben sei, indem er die Frau als Erbin hinterliess, die Gefahr des Heirathsguts, welche auf dem Manne gehaftet hätte, zu dem Theil die Frau treffe, zu welchem sie Erbin des [Versprechers] wäre, weil es nicht gut [und] billig wäre, wenn die Frau durch das, was der Mann von der Ehefrau nicht hätte einklagen können, zum Schaden des Mannes bereichert würde; und das halte ich für wahr.
Ex libro VIII
Javolen. lib. VIII. ex Poster. Lab. Vormünder wurden so gegeben: den Lucius Titius bestelle ich zum Vormunde. Ist aber dieser nicht mehr am Leben, so bestelle ich den Gajus Plautius zum Vormunde. Titius lebte und führte die Vormundschaft, darauf starb er. Hier, sagt Trebatius, komme die Vormundschaft nicht an den Plautius; Labeo behauptet das Gegentheil; Proculus stimmt dem Labeo bei. Ich gebe der Meinung des Trebatius meinen Beifall, weil jene Worte [des Erblassers] sich auf die Zeit seines Todes beziehen1010Vergleiche hierüber v. Glück a. a. O. S. 225—227..
Ex libro IX
Javolen. lib. IX. ex Poster. Labeonis. Der Besitzer eines Hauses hatte den an dasselbe stossenden Hof an seinen nächsten Nachbar vermiethet; als dieser Nachbar auf seinem eigenen Grund und Boden einen Bau begann, so schüttete er auf diesen Hof Erde bis über die Höhe des aus Backsteinen gebaueten Grundes [des Hauses] des Verpächters, worauf, als diese Erde von häufigem Regen überschwemmt, und die Wand des Verpächters durch Feuchtigkeit durchweicht worden war, die Gebäude einstürzten. Hier, sagt Labeo, finde blos die Klage aus dem Verpacht Statt, weil nicht die Aufhäufung [der Erde] selbst, sondern die dadurch entstehende Feuchtigkeit den Schaden verursacht hat; die Klage wegen widerrechtlichen Schadens aber nicht dessentwegen Statt findet, wodurch Jemand vermöge einer von aussen her hinzugekommenen andern Ursache in Schaden gekommen ist; dies billige ich vollkommen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro X
Übersetzung nicht erfasst.
Javolen. lib. X. ex Poster. Labeon. Wenn ein Gesetz den Verkäufen hat begegnen wollen, so wird auch der Bürge befreit, um somehr, weil man durch eine solche Klage [gegen den Bürgen doch wieder] an den Schuldner kommen würde1111Indem der Bürge, wenn er für den Schuldner gezahlt hätte, seinen Regress an demselben nehmen würde..