Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro I
Gai. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. Oft schieben rechtmässige und nothwendige Gründe [die Vollziehung] eines Verlöbnisses nicht blos ein Jahr oder zwei Jahre, sondern auch drei und vier Jahre und noch weiter hinaus, z. B. eine Krankheit des Verlobten oder der Verlobten, oder Todesfälle unter den Eltern, oder Capitalverbrechen, oder längere Reisen, welche nothwendiger Weise unternommen werden.
Gaj. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. Wer zum Tode verurtheilt wird, verliert auf der Stelle Bürgerrecht und Freiheit; dieser Verlust geht daher dem Tode voran, und dauert oft lange Zeit. Es betrifft dies die Personen, welche verurtheilt worden sind, den wilden Thieren vorgeworfen zu werden; zuweilen werden sie auch nach der Verurtheilung zu dem Ende aufbewahrt, damit sie wider Andere zur peinlichen Frage gezogen werden.
Ex libro II
Gaj. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. Eine nur zum Schein eingegangene Ehe ist nichtig.
Ex libro III
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IV
Gaj. lib. IV. ad leg. Jul. et Pap. Man nimmt an, dass in den Gesetzen, durch welche ausnahmsweise festgesetzt wird, dass ein Schwiegersohn oder Schwiegervater nicht wider Willen ein Zeugniss abzulegen gezwungen werden soll, in der Benennung Schwiegersohn auch der Bräutigam der Tochter, ingleichen in der Benennung Schwiegervater auch der Vater der Braut begriffen sei.
Ex libro V
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro VI
Gaj. lib. VI. ad L. Jul. et Pap. Italischen Rechts sind: Troas,11Alexandria Troas, unweit Ilium. Berytos,22S. fr. 1. §. 1. h. t. Dyrrhachion.33Am adriatischen Meere, im makedonischen Illyrien, Brundisium gegenüber.
Ex libro VIII
Gaj. lib. VIII. ad leg. Jul. et Pap. Darüber herrscht Zweifel, ob auch der, welcher eine gemeinschaftliche Freigelassene zur Frau genommen haben wird, zu diesem Rechte zugelassen werde? Javolenus hat es verneint, weil die, welche auch [die Freigelassene] eines Anderen ist, nicht eigentlich seine Freigelassene zu sein scheint. Andere haben das Gegentheil angenommen, weil man nicht leugnen kann, dass sie seine Freigelassene sei, wenn sie gleich auch die Freigelassene eines Anderen ist; und diese Meinung haben die Meisten mit Recht gebilligt.
Übersetzung nicht erfasst.
Gaj. lib. VIII. ad leg. Jul. et Pap. Derjenige, welcher entweder nur einen Sohn, oder nur eine Tochter hat, ist nicht ohne Kinder; denn dieser Ausspruch: er hat Kinder, er hat keine Kinder, geschieht immer in der Mehrzahl, so wie auch pugillares (Schreibtafel) and codicilli.
Ex libro IX
Idem lib. IX. ad leg. Jul. et Pap. Wenn ich von dir so stipulirt haben werde: gelobst du so viel zu geben, als ich weniger vom Titius erlangt haben werde? so pflegt man nicht zu zweifeln, dass du, wenn ich Nichts vom Titius erhalten haben werde, das Ganze schuldest, was Titius geschuldet hat.
Ex libro X
Gaj. lib. X. ad leg. Jul. et Pap. Keine Frauensperson kann Notherben haben, oder sie durch Standesrechtsveränderung verlieren.
Idem lib. X. ad leg. Jul. et Pap. Denn wenn wir von Jemandem nicht sagen können, dass er keine Kinder habe, so müssen wir nothwendig sagen, dass er Kinder habe.
Gaj. lib. X. ad leg. Jul. et Pap. Man zweifelt nicht, dass unter der Benennung Mensch sowohl eine Frauensperson, als eine Mannsperson begriffen werde.
Ex libro XI
Übersetzung nicht erfasst.
Gaj. lib. XI. ad leg. Jul. et Pap. [Von Einigen] wird behauptet, dass, wenn der Fiscus in Gemässheit des Silanianischen Senatsbeschlusses, ganze Erbschaften einziehe, derselbe weder die Freilassungen, noch die Vermächtnisse zu beachten habe. Dies hat offenbar keinen Grund, da, wenn aus anderen Ursachen Erbschaften dem Fiscus anheimfallen, sowohl die Freilassungen als die Vermächtnisse gültig bleiben.
Ex libro XII
Übersetzung nicht erfasst.
Gaj. lib. XII. ad leg. Jul. et Pap. Sowohl ein Verkäufer kann den [Sclaven], welcher [von ihm] verkauft sein wird, als auch ein Versprecher den, welchen er versprochen haben wird, freilassen.
Ex libro XIII
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XIII. ad leg. Jul. et Pap. In Rücksicht der Notherben ist kein Erbschaftsantritt nothwendig, weil sie gleich dem Rechte selbst zufolge Erben werden.
Gaj. lib. XIII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn einem Sclaven Etwas unter der Bedingung, wenn er Rechnung abgelegt habe, vermacht worden ist, so zweifelt man nicht, dass ihm durch diese Bedingung befohlen worden sei, das rückständige Geld herauszugeben, um das Vermächtniss zu erhalten. 1Und darum hat, als gefragt worden war: ob [in Folge dieser Worte:] Stichus soll, wenn er Rechnung abgelegt haben wird, mit seiner Schlafgenossin frei sein, wenn Stichus vor der Erfüllung der Bedingung gestorben sei, seine Schlafgenossin frei sein könne? Julianus gesagt, es finde in diesem Falle die Frage Statt, welche auch bei Vermächtnissen vorkomme: ob nemlich in Folge dieser Worte: ich gebe und vermache Diesem mit Jenem zusammen, wenn der Eine wegfalle, der Andere zum Vermächtniss gelassen werde? Und das sage ihm mehr zu, gleichwie wenn so gesagt wäre: Diesem und Jenem; auch finde noch die Frage Statt, ob die Bedingung auch der Schlafgenossin auferlegt sei? und das sei allerdings der Fall; und daher sei sie, wenn Stichus keinen Rückstand gehabt habe, sogleich frei; wenn er Rückstand gehabt habe, so müsse sie das Geld zahlen; jedoch würde es ihr nicht freistehen, es von ihrem Sondergute zu geben, weil das [nur] Denen erlaubt sei, welchen befohlen wird, unmittelbar für ihre Freiheit Geld zu geben.
Ex libro XIV
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XV
Übersetzung nicht erfasst.