Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro I
Gai. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. Oft schieben rechtmässige und nothwendige Gründe [die Vollziehung] eines Verlöbnisses nicht blos ein Jahr oder zwei Jahre, sondern auch drei und vier Jahre und noch weiter hinaus, z. B. eine Krankheit des Verlobten oder der Verlobten, oder Todesfälle unter den Eltern, oder Capitalverbrechen, oder längere Reisen, welche nothwendiger Weise unternommen werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Gaj. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. Eine nur zum Schein eingegangene Ehe ist nichtig.
Ex libro III
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IV
Gaj. lib. IV. ad leg. Jul. et Pap. Man nimmt an, dass in den Gesetzen, durch welche ausnahmsweise festgesetzt wird, dass ein Schwiegersohn oder Schwiegervater nicht wider Willen ein Zeugniss abzulegen gezwungen werden soll, in der Benennung Schwiegersohn auch der Bräutigam der Tochter, ingleichen in der Benennung Schwiegervater auch der Vater der Braut begriffen sei.
Ex libro V
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro VI
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro VIII
Gaj. lib. VIII. ad leg. Jul. et Pap. Darüber herrscht Zweifel, ob auch der, welcher eine gemeinschaftliche Freigelassene zur Frau genommen haben wird, zu diesem Rechte zugelassen werde? Javolenus hat es verneint, weil die, welche auch [die Freigelassene] eines Anderen ist, nicht eigentlich seine Freigelassene zu sein scheint. Andere haben das Gegentheil angenommen, weil man nicht leugnen kann, dass sie seine Freigelassene sei, wenn sie gleich auch die Freigelassene eines Anderen ist; und diese Meinung haben die Meisten mit Recht gebilligt.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IX
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro X
Gaj. lib. X. ad leg. Jul. et Pap. Keine Frauensperson kann Notherben haben, oder sie durch Standesrechtsveränderung verlieren.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XI
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XII
Übersetzung nicht erfasst.
Gaj. lib. XII. ad leg. Jul. et Pap. Sowohl ein Verkäufer kann den [Sclaven], welcher [von ihm] verkauft sein wird, als auch ein Versprecher den, welchen er versprochen haben wird, freilassen.
Ex libro XIII
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XIII. ad leg. Jul. et Pap. In Rücksicht der Notherben ist kein Erbschaftsantritt nothwendig, weil sie gleich dem Rechte selbst zufolge Erben werden.
Gaj. lib. XIII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn einem Sclaven Etwas unter der Bedingung, wenn er Rechnung abgelegt habe, vermacht worden ist, so zweifelt man nicht, dass ihm durch diese Bedingung befohlen worden sei, das rückständige Geld herauszugeben, um das Vermächtniss zu erhalten. 1Und darum hat, als gefragt worden war: ob [in Folge dieser Worte:] Stichus soll, wenn er Rechnung abgelegt haben wird, mit seiner Schlafgenossin frei sein, wenn Stichus vor der Erfüllung der Bedingung gestorben sei, seine Schlafgenossin frei sein könne? Julianus gesagt, es finde in diesem Falle die Frage Statt, welche auch bei Vermächtnissen vorkomme: ob nemlich in Folge dieser Worte: ich gebe und vermache Diesem mit Jenem zusammen, wenn der Eine wegfalle, der Andere zum Vermächtniss gelassen werde? Und das sage ihm mehr zu, gleichwie wenn so gesagt wäre: Diesem und Jenem; auch finde noch die Frage Statt, ob die Bedingung auch der Schlafgenossin auferlegt sei? und das sei allerdings der Fall; und daher sei sie, wenn Stichus keinen Rückstand gehabt habe, sogleich frei; wenn er Rückstand gehabt habe, so müsse sie das Geld zahlen; jedoch würde es ihr nicht freistehen, es von ihrem Sondergute zu geben, weil das [nur] Denen erlaubt sei, welchen befohlen wird, unmittelbar für ihre Freiheit Geld zu geben.
Ex libro XIV
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XV
Übersetzung nicht erfasst.