Fideicommissorum libri
Ex libro V
Übersetzung nicht erfasst.
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Valens lib. V. Fideicommiss. Arrianus Severus, Präfect der Schatzkammer, sprach [in dem Falle,] als Jemandes Vermögen, der stillschweigend gebeten worden war, einem Erwerbsunfähigen ein Fideicommiss herauszugeben, vom Staate eingezogen ward11Aus einem andern Grunde. A. d. R., aus: Derjenige, welchem das Fideicommiss hinterlassen worden, habe nichtsdestoweniger nach der Constitution des Divus Trajanus das Angebungsrecht. 1Weil Manche aber, gegen die [von] Divus Trajanus [verliehene] Rechtswohlthat undankbar, auch nach Ablegung ihres Bekenntnisses über ein stillschweigendes Fideicommiss sich mit den Besitzern vergleichen, und auf dreimalige Vorladung sich nicht verantworten, so verordnete der Senat, dass von Demjenigen, welcher dies gethan, so viel erhoben werden solle, als dem Staatsschatze aus jener Angabe, die derselbe vorgebracht, zugefallen wäre, wenn er seine Anzeige erwiesen hätte, und wenn der Betrug des Besitzers vor dem Präfecten der [Schatzkammer] auch dargethan sei, so solle auch von diesem erhoben werden, was er, wenn er überwiesen worden wäre, zu entrichten gehabt hätte.