Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XXI
Übersetzung nicht erfasst.
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Idem lib. XXI. ad Sabin. Wenn ein gemeinschaftlicher Sclave sich und einem der Herren stipulirt, so ist es ebenso, als wenn er sämmtlichen Herren und einem derselben stipulirt, z. B. dem Titius und Maevius, und dem Titius, und es ist anzunehmen, dass dem Titius drei Viertel, dem Maevius aber ein Viertel gebühren.
Ulp. lib. XXI. ad Sabin. In Beziehung auf Ehrenstellen wird auch Derjenige, welcher selbst in väterlicher Gewalt steht, als die väterliche Gewalt über seinen Sohn habend, angesehen11Es muss also nicht nur der Grossvater, in dessen Gewalt er stand, sondern auch der Vater als Bürge für die Pflichten haften, die der Sohn, vermöge der ihn als Decurio treffenden Aemter, übernehmen muss. Fr. 2., fr. 17. §. 2. ad munic. 50. 1. Ebenso wenn der Sohn, als Decurio, Aemter freiwillig, ohne dass ihn die Reihe getroffen, übernommen, der Vater aber darein gewilligt hat. Fr. 3. §. 5. h. t..