Digestorum libri
Ex libro XX
Scaevola lib. XX. Dig. Jemand, der, wenn er ohne Kinder verstorben wäre, Alles, was an ihn aus dem Vermögen [des Erblassers] gekommen wäre, der Schwester desselben als Fideicommiss hinterlassen soll, ist verstorben, nachdem er seine noch ungeborene Tochter zur Erbin eingesetzt, und Andere substituirt hatte; man hat gefragt, ob, wenn die Ehefrau des Verstorbenen behaupten sollte, dass sie schwanger sei, der Schwester oder dem Geschäftsbesorger derselben zu erlauben sei, den Mutterleib besichtigen und die Leibesfrucht bewachen [zu lassen]? Ich habe das Gutachten ertheilt, dass in einem Falle der Art, wie der fragliche, es scheinen könne, als müsse die Besorgniss derjenigen, welchen das Fideicommiss gegeben worden, berücksichtigt und das nach Untersuchung der Sache festgesetzt werden.
Scaevola lib. XX. Digest. Eine Grossmutter gab ihren Enkeln einen Curator mit Hinterlassung eines Fideicommisses. Nun entstand die Frage: ob dieser zur Verwaltung angehalten werden dürfe? Die Antwort war: dieser sei zwar als kein Curator zu betrachten, da ihm aber etwas in dem Testamente hinterlassen wurde, so könne er, wenn er die Curatel nicht übernahm, aus dem Fideicommisse belangt werden; es müsste denn sein, dass er das ihm Zugedachte nicht begehrte oder es zurückzugeben bereit wäre. 1Ebenso war die Frage: ob dieser Curator den Enkeln Sicherheit leisten müsse? Die Antwort war: als Curator wäre er dies nicht schuldig, da aber das Fideicommiss von ihm gefordert werden könne, so müsse er, in Beziehung auf dieses, Sicherheit leisten.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Scaevola lib. XX. Dig. Als bei dem [von der Obrigkeit] bestellten Richter Sempronius, der Beklagte, vertheidigt wurde, ist durch Stipulation Sicherheit bestellt worden, dass Das, was der Richter Sempronius durch das Urtheil entschieden hätte, geleistet werden sollte; gegen die Entscheidung desselben hat der Kläger appellirt, und, als die Sache bei dem rücksichtlich der Appellation competenten Richter verhandelt wurde, hat man gefragt, ob, wenn der Vertheidiger verurtheilt worden, die Stipulation verfallen wäre? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, den angeführten Umständen gemäss sei sie dem Rechte nach nicht verfallen. Claudius11S. oben die Bem. zu l. 88. D. de solut. 46. 3. [bemerkt hierzu:] darum wird in der Stipulation hinzugefügt: Oder wer an die Stelle desselben gesetzt sein wird.