Ad Vitellium libri
Ex libro I
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro III
Paul. lib. III. ad Vitell. Der Niessbrauch ist ein Recht, fremde Sache zu benutzen und zu gebrauchen, während der Bestand der Sachen unversehrt bleibt.
Paul. lib. III. ad Vitell. Titius hinterliess dem Mävius ein Tusculanisches Landgut, und überliess es dessen Redlichkeit, der Titia den Niessbrauch an der Hälfte desselben zu gewähren; Mävius bauete ein durch Alter unbrauchbar gewordenes, zur Bereitung und Erhaltung der Früchte nothwendiges Gebäude; hier entstand nun die Frage, ob Titia nach Maassgabe ihres Antheils am Niessbrauch einen Theil der Kosten übernehmen müsse? Scävola antwortete, dass, wenn jener den Bau, bevor der Niessbrauch gewährt worden, nothwendiger Weise unternommen hätte, er nur unter der Bedingung zur Herausgabe [der Hälfte des Niessbrauchs] gezwungen werden könne, dass auf seine Kosten Rücksicht genommen werde.
Paul. lib. III. ad Vitell. und Clienten;
Idem. lib. III. ad Vitellium. Ein Theil des Gebrauchs kann nicht vermacht werden; denn Nutzungen kann man wohl theilweise ziehn, theilweise gebrauchen kann man aber nicht.
Paul. lib. III. ad Vitell. Würde ein Wahnsinniger zum Vormunde bestellt, so kann man dieses als so bedingt verstehen, wenn er wieder zur Vernunft gekommen sein wird.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. III. ad Vitell. Wenn einem [Sclaven] befohlen worden ist, Geld zu geben, so muss er es, wenn nicht hinzugefügt worden, wem er es geben solle, den Erben nach Verhältniss der Erbtheile geben; denn ein jeder muss nach Verhältniss des Theils erhalten, zu welchem er Herr des Sclaven ist. 1Wenn einige von den Erben, welchen er geben solle, genannt sind, so wird er es diesen nach Verhältniss ihrer Erbtheile geben. 2Wenn den genannten Erben ein Fremder beigefügt ist, so müssen dem Fremden ein Kopftheil, den übrigen Erbtheile gegeben werden. Und Julianus schreibt, dass, wenn er nicht blos den Titius, sondern auch Andere hinzugefügt hätte, diese einen Kopftheil, die Erben aber Erbtheile erhalten würden.
Idem lib. III. ad Vitell. Hätte ich mir so stipulirt: Willst du nichts vornehmen, wodurch ich gehindert würde, mir einen von den Sclaven, welche du besitzest, zu nehmen? so wird mir die Auswahl zustehen.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IV
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.