Responsorum libri
Ex libro VIII
Idem lib. VIII. Resp. Eine zur Zeit der Theilung [einer Erbschaft] unter den Miterben geschehene Abschätzung von [unter einer Bedingung vermachten] Sclaven wird nicht so betrachtet, als wäre sie in der Absicht eines einzugehenden Kaufes geschehen, sondern blos in der Absicht der Theilung [, auf den Fall, dass die Bedingung nicht in Erfüllung geht]11Wegen der Zusätze s. die Glosse.; wenn sie daher sterben, während die Bedingung noch obschwebt, so trifft der Nachtheil sowohl den Erben als den Fideicommissinhaber.
Idem lib. VIII. Resp. Ein Mann hatte die Zinsen des ihm versprochenen Heirathsguts in eine Stipulation gebracht, und dieselben nicht gefordert; da er die ganze Zeit der Ehe hindurch die Ehefrau und die Sclaven derselben auf seine Kosten unterhielt, und da [von ihm der Frau] das Heirathsgut vorweg vermacht war, aber auch die Schenkungen durch die Worte des Fideicommisses bestätigt waren, so schienen die Zinsen des Heirathsguts zwar nicht in dem Vermächtniss enthalten, aber aus dem Grund einer Schenkung erlassen zu sein.
Übersetzung nicht erfasst.
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